Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 1 vom 04.01.2002  - Seite 12 bis 26 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

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12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) Vom 18. Dezember 2001 Auf Grund des § 7 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Ausbildung (1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 000 Stunden. (2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt. (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. §2 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der Schule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. (3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 des Podologengesetzes umfasst den mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1. Sie findet an einer von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten Schule statt. Für die staatliche Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Gesetzes gilt Satz 2 entsprechend. §3 Prüfungsausschuss (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrung dieser Aufgabe betrauten Person, 2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie 3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens a) eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt und b) eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe sein muss. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ist die Schulleitung anzuhören. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt. (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. §4 Zulassung zur staatlichen Prüfung, Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirateten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. (4) Über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 sowie die Zulassung zur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 staatlichen Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Podologengesetzes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Dem Antrag ist ein Nachweis über die nach dem Gesetz erforderliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege beizufügen. Personen, die einen Antrag auf Grund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes stellen, haben zusätzlich die dort genannte Ausbildung nachzuweisen. Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. §5 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/ Pädagogik/Soziologie; 2. Anatomie; Physiologie; 3. Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre. Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 60 Minuten; die Aufsichtsarbeiten in den Fächergruppen 2 und 3 dauern jeweils 90 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit ,,ausreichend" benotet wird. §6 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: 1. Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung, 2. Spezielle Krankheitslehre, 3. Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde, 4. Hygiene und Mikrobiologie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den Fächern Nummer 1 und 2 jeweils nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern Nummer 3 und 4 jeweils nicht länger als 10 Minuten dauern. (2) Die Prüfung in jedem Fach wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die 13 Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit ,,ausreichend" benotet wird. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. §7 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: 1. Podologische Behandlungsmaßnahmen: Der Prüfling hat unter Aufsicht an zwei Patientinnen oder Patienten nach vorheriger Befunderhebung eine podologische Behandlung durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann; 2. Podologische Materialien und Hilfsmittel: Der Prüfling hat im Rahmen einer podologischen Behandlung am Patienten jeweils mindestens eine Nagelkorrekturmaßnahme sowie mindestens eine orthotische Korrekturmaßnahme durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen. (2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht länger als 120 Minuten, im Fach 2 nicht länger als 180 Minuten dauern. (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mit mindestens ,,ausreichend" benotet wird. §8 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. §9 Benotung Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: ­ ,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, ­ ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. § 12 Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für ,,nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig. § 14 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. § 15 Erlaubnisurkunde Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus. § 16 Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der ­ ,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ­ ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, ­ ,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ­ ,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. § 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung (1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 ist bestanden, wenn jeder der darin vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist bestanden, wenn der mündliche und praktische Teil der staatlichen Prüfung bestanden sind. Über die bestandene staatliche Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" erhalten hat. (5) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern bestimmt wurden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. § 11 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (2) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes erteilt worden ist, können ihre im Heimatoder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung 15 in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen. (4) Über den Antrag einer oder eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Dezember 2001 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt 16 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 A 1 1.1 1.2 Theoretischer und praktischer Unterricht Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind Einführung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht Einführung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht Einführung in das Krankenhaus-, Infektionsschutz- sowie Arznei- und Betäubungsmittelrecht Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung der Patientin oder des Patienten oder deren Sorgeberechtigten, Datenschutz Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland Sprache und Schrifttum Vortrag und Diskussion, Dokumentation Mündliche und schriftliche Berichterstattung Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur Einführung in fachbezogene Terminologie Fachbezogene Physik und Chemie Physikalische Größen und Einheiten Mechanik Wärmelehre Elektrizitätslehre Schwingungen und Wellen Optik Radiologie einschließlich Strahlenschutz Werkstoffkunde Allgemeine und anorganische Chemie Chemische Grundbegriffe Atomaufbau, Periodensystem, Bindungsarten Säuren, Basen, Salze, pH-Wert, Puffer Wasser Organische Chemie Stunden 40 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.9.1 3.9.2 3.9.3 3.9.4 3.10 20 60 3.10.1 Alkane, Alkanole, organische Säuren 3.10.2 Lipide, Eiweiße einschließlich Enzyme, Kohlenhydrate 4 4.1 4.1.1 4.1.2 Anatomie Allgemeine Anatomie Strukturelemente, Richtungs- und Lagebezeichnungen Zell- und Gewebelehre 120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.1.7 4.1.8 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.6 4.2.7 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7 7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 Bewegungssystem einschließlich Knochen- und Muskellehre Haut und Hautanhangsgebilde Herz- und Blutgefäßsystem, Lymphgefäßsystem Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harnwegsorgane Endokrines und exokrines System Nervensystem und Sinnesorgane Spezielle Anatomie der unteren Extremitäten Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten sowie Biomechanik Knochen und Muskeln des Beines und des Fußes Sehnenscheiden, Muskelbinden der unteren Extremitäten und Bänder des Fußes Gelenke der unteren Extremitäten Gewölbekonstruktion des Fußes einschließlich Entwicklung des Fußes Blutgefäße und Lymphabfluss der unteren Extremitäten Nervenversorgung Physiologie Zellphysiologie, Muskelphysiologie Blut und Lymphe Blutkreislauf und Kreislaufregulation Physiologie der Atmung Verdauung und Ausscheidung Hormonelle Regulation Funktion des Nervensystems Zusammenwirken der Organsysteme Allgemeine Krankheitslehre Krankheit und Krankheitsursachen, Krankheitsverlauf, Krankheitssymptome Pathologie der Zelle Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung Entzündungen und Ödeme Störungen der immunologischen Reaktionen Spezielle Krankheitslehre Innere Medizin und Geriatrie Allergische Erkrankungen Rheumatische Erkrankungen Diabetes mellitus 17 60 30 250 7.1.3.1 Diabetische Folgeschäden am Fuß 7.1.3.2 Diabetische Akutkomplikationen 7.1.4 7.1.5 7.1.6 7.1.7 7.1.8 7.1.9 7.2 Gicht und andere Stoffwechselstörungen Bluterkrankungen und Gerinnungsstörungen Arterielle und venöse Durchblutungsstörungen, lymphatische Störungen Neurologisch periphere Erkrankungen Wesen des Alterns sowie morphologische und funktionelle Veränderungen des Alterns Erkrankungen im Alter einschließlich gerontopsychiatrische Erkrankungen, Multimorbidität im Alter Dermatologie 18 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.2.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 Allgemeine Grundlagen der Hauterkrankungen einschließlich Immunologie und Allergologie Sichtbare Veränderungen der Haut Angeborene Hauterkrankungen Erworbene Hauterkrankungen 7.2.4.1 Entzündliche Dermatosen 7.2.4.2 Degenerativ bedingte Dermatosen 7.2.4.3 Traumatisch bedingte Hauterkrankungen, Wunden und Wundheilung 7.2.4.4 Hauterkrankungen mit Geschwulstbildung 7.2.4.5 Verhornungsstörungen 7.2.5 Erkrankungen der Hautanhangsgebilde 7.2.5.1 Erkrankungen der Drüsen 7.2.5.2 Veränderungen und Erkrankungen der Nägel 7.2.5.3 Nagelveränderungen im Alter 7.2.6 7.3 7.3.1 Therapiemöglichkeiten bei Erkrankungen der Haut und Nägel Orthopädie Auswirkungen von Statik und Krankheiten auf den Fuß 7.3.1.1 Krankhafte Veränderungen der Körperhaltung, im Bereich des Beckens, des Oberschenkels und Unterschenkels 7.3.1.2 Systemerkrankungen, Stoffwechselstörungen 7.3.1.3 Missbildungen und Fehlbildungen, Fehlentwicklung des Kinderfußes 7.3.1.4 Andere Ursachen 7.3.2 7.3.3 7.3.4 Klassische Fußdeformitäten und Fußtypen Deformitäten an den Zehen, Vorfußdeformitäten Gelegenheitsursachen von Fußbeschwerden 7.3.4.1 Formveränderungen, Auswüchse 7.3.4.2 Haut- und Knochenveränderungen 7.3.4.3 Zirkulationsstörungen 7.3.4.4 Lokale Überlastungssyndrome 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 8 8.1 8.2 8.2.1 8.2.2 8.2.3 8.2.4 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 Neurologische Erkrankungen, insbesondere Polyneuropathien und Lähmungen Verletzungen am Bewegungssystem, Wiederherstellung und Heilung Infektionen am Bewegungsapparat, Chirurgische Infektionen Fachbezogene Infektionskrankheiten Operationen am Fuß und Vorfuß Anforderungen an Schuhwerk, Schuhzurichtungen, Einlagen und orthopädische Schuhe Hygiene und Mikrobiologie Geschichtlicher Überblick und Bedeutung einschließlich rechtlicher Vorschriften und Empfehlungen Allgemeine Hygiene und Umweltschutz Klima, Wasser, Boden, Luft Kleidung und Wohnung Persönliche Hygiene Hygiene, Ordnung und Abfallbeseitigung am Arbeitsplatz Grundlagen der Epidemiologie und Mikrobiologie Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Autoclavierung, Entwesung, Methoden und praktische Durchführung Virologie, Bakteriologie, Mykologie und Parasitologie Verhütung und Bekämpfung von Infektionen Schutzimpfungen 80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 9 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8 10 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 11 11.1 Erste Hilfe und Verbandtechnik Allgemeines Verhalten bei Notfällen Erstversorgung von Verletzten Blutstillung und Wundversorgung Maßnahmen bei Stoffwechselentgleisungen, insbesondere bei Diabetikerinnen oder Diabetikern, Verhalten bei Schockzuständen und bei Wiederbelebung Versorgung von Knochenbrüchen, Verätzungen, Stromunfällen, Verbrennungen Transport von Verletzten Verhalten bei Arbeitsunfällen Verbandtechniken Prävention und Rehabilitation Grundlagen und Bedeutung der Prävention Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten Gesundheitsgerechtes Verhalten, Bedeutung der gesunden Ernährung, insbesondere bei Diabetes mellitus, Übergewicht und Gicht Grundlagen und Formen der Rehabilitation Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team Psychologie/Pädagogik/Soziologie Psychologie 19 30 30 60 11.1.1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit 11.1.2 Die Podologin/der Podologe im Prozess der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie 11.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker und Kinder; psychische Besonderheiten kranker älterer Menschen und Behinderter 11.1.4 Gesprächsführung, Supervision 11.2 11.3 12 12.1 Grundlagen der Pädagogik Grundlagen der Soziologie und Gerontologie Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde Arzneimittellehre 120 12.1.1 Allgemeine Grundlagen 12.1.2 Grundlagen der Arzneimittelwirksamkeit von der Applikation bis zur Elimination 12.1.3 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen 12.1.4 Arzneiformen und ihre Verabreichung 12.1.5 Umgang mit Arzneimitteln und Hinweise bei der Anwendung 12.1.6 Freiverkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel 12.1.7 Arzneimittelgruppen einschließlich Phytotherapeutika 12.2 Material- und Warenkunde 12.2.1 Produkte und Hilfsstoffe sowie deren Einsatz bei der podologischen Behandlung 12.2.2 Grund- und Inhaltsstoffe der Produkte einschließlich Herkunft und Gewinnung 12.2.3 Industrielle Produkte 12.2.4 Warengruppen 12.2.5 Verkaufsberatung 13 13.1 13.2 Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung Historische Grundlagen Allgemeine Grundlagen 150 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 13.2.1 Aufgaben der podologischen Behandlung 13.2.2 Definitionen und Abgrenzungen von kosmetischer Fußpflege, häuslicher Fußpflege; Ausrüstung und Organisation von Hausbesuchen 13.2.3 Anforderungen an die Podologin und den Podologen 13.2.4 Anforderung an Räumlichkeiten, Ausstattung und Organisation 13.2.5 Ärztliche Diagnose und Therapieplan 13.2.6 Ausführung ärztlicher Anweisungen und Zusammenarbeit mit Ärztinnen oder Ärzten 13.3 Podologischer Behandlungsplan 13.3.1 Anamnese, podologische Befunderhebung, Behandlungsziel, Dokumentation 13.3.2 Podologische Indikationen, Grenzfelder der podologischen Behandlung 13.3.3 Pathologische Veränderungen oder Symptome von Krankheiten, die eine ärztliche Behandlung oder Mitbehandlung erfordern 13.3.4 Risikokonstellationen für Fußschäden und Differenzierung 13.3.5 Auswirkungen des Diabetischen Fußsyndroms 13.3.6 Behandlungsplanung einschließlich Koordinierung der podologischen und ärztlichen Behandlung und Qualitätssicherung 13.3.7 Präventive, therapeutische und rehabilitative podologische Behandlungsmaßnahmen sowie Patientenberatung 13.3.8 Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen 13.4 Arbeitsmethoden der podologischen Behandlung 13.4.1 Manuelle Behandlungsmethoden, Instrumentenführung und Indikation 13.4.2 Apparative Behandlungsmethoden 13.4.3 Medikamentöse Behandlungsmaßnahmen 13.4.4 Physikalische Behandlungsmaßnahmen 13.4.5 Spezielle Verbandtechniken und Entlastungen 13.5 13.6 13.7 14 14.1 14.2 14.3 14.4 Allgemeine Unfallverhütung, Arbeitsschutz Spezielle Gefahrenquellen und Verletzungen bei der Behandlung, Wundversorgung Verhalten beim Auftreten von Notfällen am Arbeitsplatz Fußpflegerische Maßnahmen Vorbereitung der Behandlung einschließlich Hygienemaßnahmen Indikation und Kontraindikation verschiedener Behandlungsmaßnahmen Vorbereitung der Haut für die Behandlung Grundtechniken der pflegerischen Maßnahmen 150 14.4.1 Arbeiten mit fußpflegerischen Instrumenten 14.4.2 Apparative Maßnahmen 14.4.3 Nagelschnitt 14.4.4 Pflegerische Maßnahmen an Haut und Nägeln 14.5 14.6 15 15.1 15.2 15.3 Beratung und Anleitung der Patientinnen oder Patienten zu vorbeugenden Maßnahmen zur Pflege und für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Füße Maßnahmen am Ende der Behandlung Podologische Behandlungsmaßnahmen Internistischer, orthopädischer und dermatologischer Befund; biomechanischer Befund Spezialtechniken unter Einbeziehung von manuellen, apparativen, medikamentösen und physikalischen Behandlungsmethoden Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei 400 15.3.1 Nagelveränderungen 15.3.2 Hautveränderungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 15.3.3 Fuß- und Zehenveränderungen 15.3.4 traumatischen Veränderungen 15.3.5 Zirkulationsstörungen 15.3.6 neurologischen Störungen 15.3.7 Entzündungen und Infektionen 15.3.8 Störungen der Schweißdrüsenfunktion am Fuß 15.3.9 Patienten mit Grunderkrankungen und Kontraindikationen 15.4 15.5 15.6 15.7 15.8 15.9 15.10 16 16.1 16.2 Abgrenzung ärztlicher und podologischer Behandlungsmaßnahmen Behandlung von Risikopatientinnen oder Risikopatienten und Besonderheiten Behandlung von Veränderungen, die unmittelbar zu einer Erkrankung führen können Behandlung von Veränderungen, die bereits eine Erkrankung darstellen, nach ärztlicher Anordnung Behandlung von chronischen Wunden nach ärztlicher Anordnung Beratung der Patientinnen oder Patienten, auch über weitere ärztliche Kontrollen Besonderheiten im Krankenhaus, im Alten- und Pflegeheim sowie bei Hausbesuchen Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung Allgemeine Grundlagen Massage an Fuß und Unterschenkel 21 100 16.2.1 Indikationen und Kontraindikationen 16.2.2 Grundlagen der Massage 16.2.3 Behandlungsaufbau, Grundtechniken 16.3 16.4 Indikationen und Kontraindikationen der Fußreflexzonenmassage Hydro- und Balneotherapie 16.4.1 Indikationen und Kontraindikationen 16.4.2 Arten und Anwendungsformen 16.5 Elektrotherapie am Fuß 16.5.1 Indikationen und Kontraindikationen 16.5.2 Arten und Apparaturen 16.6 Bewegungsübungen am Fuß 16.6.1 Indikationen und Kontraindikationen 16.6.2 Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und Deformitäten sowie Patientenanleitung 16.7 17 17.1 Sonstige Verfahren Podologische Materialien und Hilfsmittel Arten, Materialien, Eigenschaften, Indikationen und Kontraindikationen von 200 17.1.1 Orthosen 17.1.2 Nagelkorrekturspangen 17.1.3 Nagelprothetik und Inlays 17.1.4 Spezialverbänden 17.1.5 Druckentlastungen und Reibungsschutz 17.2 Herstellung und Bearbeitung von natürlichen und industriell gefertigten Materialien sowie praktische Übungen 100 2 000 Zur freien Verfügung Stundenzahl insgesamt 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 B Praktische Ausbildung für Podologinnen oder Podologen Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen, in denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden: 1. Fußpflegerische Maßnahmen 2. Podologische Behandlungsmaßnahmen 3. Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung 4. Podologische Materialien und Hilfsmittel Stunden insgesamt 1 000 Davon sind mindestens 280 Stunden in einem unter ärztlicher Anleitung stehenden Praktikum in internistischen, in dermatologischen und in orthopädischen Kliniken oder entsprechenden Ambulanzen abzuleisten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler mit den im Unterricht vermittelten Krankheitsbildern anschaulich bekannt gemacht und gleichzeitig die Verbindung zu den in der podologischen Behandlung zu berücksichtigenden Aspekten hergestellt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 23 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) (Bezeichnung der Schule) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom __________________________________________ bis __________________________________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für Podologinnen und Podologen gemäß § 4 des Podologengesetzes teilgenommen. Die Ausbildung ist ­ nicht ­ über die nach dem Podologengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus ­ um ______ Tage *) ­ unterbrochen worden. Ort, Datum (Stempel) Unterschrift(en) der Schulleitung *) Nichtzutreffendes streichen. 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am ____________________ die staatliche Prüfung nach § 4 des Podologengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der in ____________________ bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung 2. im mündlichen Teil der Prüfung 3. im praktischen Teil der Prüfung ,,____________________" ,,____________________" ,,____________________" Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 25 Anlage 4 (zu § 10 Abs. 3 Satz 2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung für Podologinnen und Podologen Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am ____________________ die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4/§ 10 Abs. 5*) des Podologengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der in ____________________ bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im mündlichen Teil der Prüfung 2. im praktischen Teil der Prüfung ,,____________________" ,,____________________" Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) *) Nichtzutreffendes streichen. 26 Anlage 5 (zu § 15) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ,, ________________________________________ " Name, Vorname geboren am in erhält auf Grund des Podologengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaunis, die Berufsbezeichnung ,, ________________________________________ " zu führen. Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift)