Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 1 vom 04.01.2002  - Seite 35 bis 36 - Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 35 Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung Vom 1. Januar 2002 Auf Grund ­ des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, ­ des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, ­ des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), ­ des § 12a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 13 Nr. 8 und 9 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, ­ des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382) sowie ­ des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), von denen Nummer 12 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Artikel 1 Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 19 des Patentgesetzes" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Zuschlag" durch das Wort ,,Verspätungszuschlag" ersetzt. ff) dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Entscheidung über Anträge auf a) Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers oder des Vertreters betrifft, b) Eintragung oder Löschung eines Registervermerks über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung;". ee) Nummer 7 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr für das Anmeldeverfahren oder einer Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag, wegen nicht fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags oder wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität als zurückgenommen gilt,". In Nummer 8 werden nach den Wörtern ,,Nichtzahlung der Gebühr" die Wörter ,,als zurückgenommen" eingefügt. gg) In Nummer 10 werden die Wörter ,,nicht gestellt" durch das Wort ,,zurückgenommen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2 bis 7" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe g folgender neuer Buchstabe h eingefügt: ,,h) Feststellung nach § 4a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, dass eine Eingabe keine rechtswirksame Anmeldung ist, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Feststellung zugestimmt hat,". bb) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i. cc) In Nummer 2 und in Nummer 5 Buchstabe b werden jeweils die Wörter ,,nicht gestellt" durch das Wort ,,zurückgenommen" ersetzt. dd) Nummer 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,nicht gestellt" durch das Wort ,,zurückgenommen" ersetzt. 36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 bb) In Buchstabe b wird das Wort ,,Ersatz" durch das Wort ,,Ersetzung" ersetzt. d) In Nummer 11 wird das Wort ,,eingegangen" durch das Wort ,,erhoben" ersetzt. 5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind." 4. § 5 Abs.1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. b) In Nummer 7 werden die Wörter ,,nicht gestellt" durch das Wort ,,zurückgenommen" ersetzt. c) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort ,,territoriale" gestrichen. a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. München, den 1. Januar 2002 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Dr. S c h a d e