Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 3 vom 11.01.2002  - Seite 398 bis 399 - Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung - GASV)

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398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung ­ GASV) Vom 8. Januar 2002 Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Weitere grundlegende Anforderungen Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt. §2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Januar 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Anlage 1 Lfd. Nr. 399 Entscheidung der Kommission Fundstelle 1 Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. 10. 2000, Nr. L 269 S. 50 2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. 10. 2000, Nr. L 269 S. 52 3 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. 2. 2001, Nr. L 55 S. 65 Anlage 2 Lfd. Nr. Entscheidung der Kommission Fundstelle 1 Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. 4. 2000, Nr. L 97 S. 13