Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 4 vom 24.01.2002  - Seite 412 bis 413 - Erstes Gesetz zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes

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412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 Erstes Gesetz zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes Vom 17. Januar 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wahlstatistikgesetzes Das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des Europawahlgesetzes gebildet worden sind." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Stichprobenauswahl Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht mehr als jeweils 5 vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht mehr als jeweils 10 vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken nach § 2 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2 Abs. 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Bundestags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,§ 2 Buchstabe a" wird durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe a" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt geändert: ,,Die Angabe ,,§ 2 Buchstabe b" wird durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe b" ersetzt. c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Buchstabe a" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe b" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Die Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken und Briefwahlbezirken zur Auswertung an das zuständige statistische Amt des Landes weiter; die Gemeindebehörden leiten Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke entsprechend weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundestatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken und nach Briefwahlbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in 413 den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten." b) Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,§ 3 Satz 3 und 4" wird durch die Angabe ,,§ 3 Satz 3 bis 5" ersetzt. 6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Das Wort ,,Gemeindebehörden" wird durch die Wörter ,,Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben," ersetzt. 7. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Januar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily