Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 4 vom 24.01.2002  - Seite 417 bis 423 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 417 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin Vom 9. Januar 2002 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung Die Ausbildung gliedert sich in: 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 2. von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Bedienen von Apparaten und Instrumenten, 6. Verkauf und Warenwirtschaft, 7. Kundengespräche und Kundenbetreuung, 8. Beurteilen und Reinigen der Haut, 9. Pflegende Kosmetik, 10. Dekorative Kosmetik, 11. Kosmetische Massagen, 12. Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, 13. Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2. (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §5 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. 1. Permanente Haarentfernung, 2. Hydrotherapie, 3. Visagismus, 4. Permanentes Make-up, 5. Nagelmodellage, 6. Spezielle Fußpflege, 7. Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich. 418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 1.3 kosmetische Produkte und Verwendungsmöglichkeiten; 2. im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft: 2.1 Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung, 2.2 Wareneinsatz und Kalkulation; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung 2. im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 90 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Durchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen Kosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter Berücksichtigung des individuellen Hauttyps und der individuellen Hauterscheinung umfasst. §9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kundenorientiert und wirtschaftlich planen und durchführen, Kundenberatung durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Durchführen einer Behandlung, die kosmetische Massagen, pflegende Kosmetik sowie dekorative Kosmetik unter Berücksichtigung des individuellen Hautzustandes umfasst. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung soll in den Prüfungsbereichen kosmetische Behandlung, Verkauf und Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung: 1.1 Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln, 1.2 Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich kosmetische Behandlung 2. Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Berlin, den 9. Januar 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 419 Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2 4 3 1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachten f) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwenden g) ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 1.4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 1.5 Bedienen von Apparaten und Instrumenten (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen b) Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzen c) Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegen d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten 8 2 1.6 Verkauf und Warenwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) betriebliches Dienstleistungsangebot beschreiben b) Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufen c) betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben d) Preise kalkulieren und auszeichnen e) Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegen f) Inventur durchführen 6 6 1.7 Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Kunden empfangen und Kundenwünsche ermitteln b) Regeln des Datenschutzes beachten c) Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beraten d) kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereiten e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten 4 10 1.8 Beurteilen und Reinigen der Haut (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen b) Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosieren c) Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen d) individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen e) Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen 4 6 7 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 421 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 1.9 Pflegende Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden b) Methoden der Haarentfernung unterscheiden c) nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden d) Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers e) Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden f) Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführen g) Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungsund Wirkungsweise unterscheiden h) betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden Handpflege i) Zustand der Fingernägel beurteilen k) Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwenden l) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten m) Haut- und Nagelveränderungen behandeln n) Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben Fußpflege o) Zustand der Zehennägel beurteilen p) Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwenden q) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten r) vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Mykose planen und durchführen s) Haut- und Nagelveränderungen behandeln t) Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben gegen 6 4 5 4 4 6 3 6 4 1.10 Dekorative Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen b) Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwenden 2 422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 c) Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten d) künstliche Wimpern auswählen und anbringen e) Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden 1.11 Kosmetische Massagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellen b) Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwenden c) Massagearten unterscheiden d) manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführen e) Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheiden f) apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen 1.12 Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) a) Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden b) Empfehlungen zu gesunden Lebensweisen unterbreiten Ernährungsund 8 4 16 6 c) Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 2.1 Permanente Haarentfernung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden b) Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewerten c) permanente Haarentfernung durchführen d) Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen 2.2 Hydrotherapie (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) a) Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheiden b) Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennen c) Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden 2.3 Visagismus (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheiden b) Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählen c) Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen 5 12 6 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 423 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 2.4 Permanentes Make-up (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) a) Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheiden b) Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzen c) über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beraten d) Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen 12 2.5 Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheiden b) Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählen c) künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten 6 2.6 Spezielle Fußpflege (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigen b) Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwenden c) Nagelfehlstellungen Hilfsmittel beheben unter Einsatz mechanischer 12 2.7 Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) a) Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläutern b) Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellen c) Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden 12