Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 8 vom 06.02.2002  - Seite 572 bis 572 - Zweites Gesetz zur Änderung des Postgesetzes

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572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 Zweites Gesetz zur Änderung des Postgesetzes Vom 30. Januar 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2005" durch die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2007" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Bis zum 31. Dezember 2002" durch die Wörter ,,Bis zum 31. Dezember 2007" ersetzt. c) In Satz 4 wird die Zahl ,,4 000" durch die Zahl ,,2 000" ersetzt. d) In Satz 5 wird das Wort ,,Es" durch die Wörter ,,In Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben," ersetzt. e) Nach Satz 5 wird folgender Satz neu eingefügt: ,,Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein." 2. In § 2 Nr. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach den Wörtern ,,die Leerungszeiten" die Wörter ,,und die nächste Leerung" eingefügt. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Post-Universaldienstleistungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Postgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Änderung des Postgesetzes Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. In § 51 Abs. 1 wird nach Nummer 6 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 7 aufgehoben. 2. § 52 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht." 3. In § 53 werden die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2002" durch die Wörter ,,für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz" ersetzt. 4. In § 54 werden die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2002" durch die Wörter ,,der gesetzlichen Exklusivlizenz" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Post-Universaldienstleistungsverordnung Die Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) wird wie folgt geändert: Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 30. Januar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller