Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 8 vom 06.02.2002  - Seite 573 bis 574 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 573 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Vom 23. Januar 2002 Auf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), § 106 Abs. 2 Satz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: Artikel 1 Die Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1999 (BGBl. I S. 725), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe ,,eine Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 000 Euro" ersetzt. 3. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünf Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,drei Millionen Euro" ersetzt. 4. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,sechs Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,drei Millionen Euro" und die Angabe ,,60 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 Millionen Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eine Million Euro" und die Angabe ,,20 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Millionen Euro" ersetzt. c) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe ,,zwei Millionen Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,eine Million Euro" ersetzt. 5. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 000 Euro" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,fünf Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zwei Millionen fünfhunderttausend Euro" ersetzt. 6. § 31a wird aufgehoben. 7. Anlage 2 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 (Anmerkungen zur Nachweisung 104) wird wie folgt geändert: aa) In Unternummer 1 Satz 1 erster Spiegelstrich werden die Wörter ,,oder seinen Denominationen (z. B. Deutsche Mark)" gestrichen. bb) In Unternummer 4 werden die Wörter ,,oder seinen Denominationen" gestrichen. b) In Nummer 11 (Anmerkungen zur Nachweisung 301) Unternummer 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,5 Mio. DM" durch die Angabe ,,2,5 Mio. " ersetzt. c) In den Nummern 24, 25 und 41 (Anmerkungen zu den Nachweisungen 260, 261 und 262), jeweils Unternummer 1 Satz 2, wird jeweils die Angabe ,,1 Mio. DM" durch die Angabe ,,500 000 " ersetzt. d) In den Nummern 44, 46, 50 und 51 (Anmerkungen zu den Nachweisungen 241, 243, 263 und 264), jeweils Unternummer 1 Satz 2, wird jeweils die Angabe ,,250 000 DM" durch die Angabe ,,125 000 " ersetzt. e) In Nummer 48 (Anmerkungen zur Nachweisung 246) Unternummer 1 wird die Angabe ,,250 000 DM" durch die Angabe ,,125 000 " ersetzt. f) Nummer 58 (Anmerkungen zu Muster 1) wird wie folgt geändert: aa) In Unternummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. bb) Unternummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Für die Ermittlung der Zeitwerte gilt § 56 RechVersV." 574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 g) Nummer 59 (Anmerkungen zu Muster 2) Unternummer 1 Satz 5 Buchstabe a bis i wird wie folgt gefasst: ,,a) bei Brutto-Beiträgen bis zu 5 Mio. : ,,b) bei Brutto-Beiträgen bis zu 50 Mio. : ,,c) bei Brutto-Beiträgen bis zu 125 Mio. : ,,d) bei Brutto-Beiträgen bis zu 250 Mio. : ,,e) bei Brutto-Beiträgen bis zu 500 Mio. : ,,f) bei Brutto-Beiträgen bis zu 1 000 Mio. : ,,g) bei Brutto-Beiträgen bis zu 2 500 Mio. : ,,h) bei Brutto-Beiträgen bis zu 5 000 Mio. : ,,i) bei Brutto-Beiträgen über 5 000 Mio. : 5 000 000 ". 4 000 000 3 000 000 2 000 000 1 500 000 1 000 000 500 000 250 000 125 000 ,,3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 oder unter 500 (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht auf die Auf-/ Abrundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde." b) Nummer 3.3.3.3 wird wie folgt gefasst: ,,3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-Beträgen oder TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder ­ alternativ ­ Streichung der Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln." c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Version Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen ,,Euro" oder ,,TsdEuro" anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld ,,Version" die Zahl ,,3" einzusetzen." 9. In der Nachweisung 245 wird die Angabe ,,100 TDM" jeweils durch die Angabe ,,50 TsdEuro" ersetzt. 10. In den Formblättern, Nachweisungen und Mustern werden die Angabe ,,DM" jeweils durch die Angabe ,,Euro" und die Angabe ,,TDM" jeweils durch die Angabe ,,TsdEuro" ersetzt. 11. In Muster 1 Seite 2 werden die Überschrift der Spalten 6 bis 8 ,,Veränderungen im Geschäftsjahr" durch die Überschrift ,,Bestand am Ende des Geschäftsjahres" sowie in Spalte 8 das Wort ,,Börsenkurswert" durch das Wort ,,Zeitwert" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahr anzuwenden. h) In Nummer 60 (Anmerkungen zu Muster 3) Unternummer 3 Satz 3 und in Nummer 61 (Anmerkungen zu Muster 4) Unternummer 4 wird jeweils die Angabe ,,DM" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. i) In Nummer 61 (Anmerkungen zu Muster 4) Unternummer 1 Satz 4 und in Nummer 62 (Anmerkungen zu Muster 5) Unternummer 1 Satz 6 wird jeweils die Angabe ,,20 000 DM" durch die Angabe ,,10 000 " ersetzt. j) In Nummer 63 (Anmerkungen zu Muster 6) Unternummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 8. Anlage 2 Abschnitt C wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.3.3.2 wird wie folgt gefasst: Bonn, den 23. Januar 2002 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Helmut Müller