Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 8 vom 06.02.2002  - Seite 578 bis 578 - Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung

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578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung Vom 4. Februar 2002 Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort ,,Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Ausländern kann für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden." c) In Absatz 5 werden die Angabe ,,Absätzen 2 bis 4" durch die Angabe ,,Absätzen 2 bis 4a" und das Wort ,,Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort ,,Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt. 2. § 5 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Berufssportlern und Berufstrainern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Vereinbarung mit dem Verein oder der Einrichtung über ein Gehalt nachweisen, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund ihre sportliche Qualifikation als Berufssportler oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt; auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am 7. Februar 2002 bestehenden Vertragsverhältnissen findet Nummer 10 in der bis zum 7. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. Februar 2002 Der Bundesminister des Innern Schily