Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 8 vom 06.02.2002  - Seite 579 bis 579 - Post-Lizenzgebührenverordnung (PLGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 579 Post-Lizenzgebührenverordnung (PLGebV) Vom 4. Februar 2002 Auf Grund des § 8 Satz 3 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 229 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz: §1 Gebühren (1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes. (2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. (3) Verzichtet ein Lizenznehmer, dem vor der Verkündung der Verordnung eine Lizenz erteilt wurde, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheids auf die Lizenz und gibt die ihm ausgehändigte Lizenzurkunde der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zurück, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer seinen Verzicht vor der Verkündung der Verordnung erklärt und die Lizenzurkunde zurückgegeben hat. §2 Gebührenhöhe (1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen beträgt mindestens 175 Euro und höchstens 700 Euro. (2) Die Gebühr für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz beträgt 50 Prozent der nach Absatz 1 festgesetzten Gebühr. §3 Anrechnung von Auslagen Auslagen sind in die Gebühren einbezogen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Berlin, den 4. Februar 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller