Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 10 vom 20.02.2002  - Seite 618 bis 619 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung

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618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Vom 1. Februar 2002 Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §1 Oberste Dienstbehörde (1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Arbeit auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit übertragen, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit weiter übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit sowie die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter. (2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt auf den Vorstand der jeweiligen Körperschaft übertragen, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft weiter übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Vertretung oder die Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft. (3) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bleibt es vorbehalten, die Befugnisse im Einzelfall an sich zu ziehen. §2 Dienstvorgesetzte Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesanstalt für Arbeit a) für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, b) für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Hauptstelle, die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit, c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsämter sowie die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsämter die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter, d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Arbeitsämter die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsämter und e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen; 2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Vertretung oder die Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der jeweiligen Körperschaft. §3 Höhere Dienstvorgesetzte Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesanstalt für Arbeit a) für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Hauptstelle sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsämter, der besonderen Dienststellen sowie die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsämter die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Arbeitsämter die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter; 2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Vertretung oder die Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der jeweiligen Körperschaft und Berlin, den 1. Februar 2002 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 619 c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1204), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), dieser wiederum geändert durch Artikel 33 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), außer Kraft.