Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 10 vom 20.02.2002  - Seite 620 bis 670 - Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

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620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung Vom 12. Februar 2002 Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: 6. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Gemeindebehörde in Bonn" durch die Wörter ,,Gemeinde des Wahlkreises" ersetzt sowie nach dem Wort ,,sind" der Punkt durch ein Komma ersetzt und nachfolgender Satzteil angefügt: ,,in der die für sie zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat." Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen". b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis". c) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen". 2. In § 1 Satz 2 und § 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. 4. In § 7 Nr. 1, 4 und 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,jeden Kreis" durch die Wörter ,,einzelne Kreise" ersetzt. 5. In § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes" durch die Wörter ,,dem Bundesreisekostengesetz" ersetzt. 9. In § 18 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Auslegung des Wählerverzeichnisses" durch die Wörter ,,Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter ,,bei der" durch das Wort ,,zur" ersetzt. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen." 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen". 7. In § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist," durch die Wörter ,,seinen Antrag stellt," ersetzt. b) In Nummer 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,die Gemeinde" die Wörter ,,des Wahlkreises" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,". bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis". b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden." c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 13. In § 22 Abs. 1 wird das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 14. In § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 15. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend." 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden." b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." 24. § 56 wird wie folgt geändert: 17. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes)" gestrichen. 22. § 49 wird wie folgt geändert: 18. Dem § 38 werden folgende Sätze angefügt: 621 ,,Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift." 19. In § 39 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes)" gestrichen. 20. Dem § 43 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift." 21. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat." bb) Im neuen Satz 3 werden das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Der Stimmzettel" sowie in Nummer 1 nach dem Wort ,,Kennzeichnung" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und nachfolgender Satzteil angefügt: ,,bei einem Nachweis nach § 38 Satz 4 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,". b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,mit den erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit Wahlurnen" gestrichen. a) In Nummer 1 wird das Wort ,,ausgelegte" durch das Wort ,,abgeschlossene" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,und Wahlumschläge" gestrichen. 23. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in den Wahlumschlag legen" durch das Wort ,,falten" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und einen amtlichen Wahlumschlag" gestrichen. 622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,legt ihn dort in den Wahlumschlag." durch die Wörter ,,faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist." ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort ,,legt" durch das Wort ,,wirft" und das Wort ,,Wahlumschlag" durch die Wörter ,,gefalteten Stimmzettel" ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder". bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder". cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will." f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat." b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt." 30. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:". bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,den leeren Wahlumschlägen und" gestrichen. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,leeren Wahlumschläge und" gestrichen. d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,die leer abgegebenen Wahlumschläge und" gestrichen. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben". 31. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Fernsprecher, Fernschreiber" durch die Wörter ,,telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege" ersetzt. b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt." 32. In § 72 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter ,,und Wahlumschläge" gestrichen. 33. § 73 wird wie folgt geändert: 25. § 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt." 26. § 61 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Wahlumschläge" gestrichen. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,in den Wahlumschlag zu legen" durch die Wörter ,,zu falten" ersetzt. 27. In § 62 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und Wahlumschläge" gestrichen. 28. In § 66 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,jeden Kreis" durch die Wörter ,,einzelne Kreise" ersetzt. 29. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wahlumschläge und" gestrichen. a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 34. In § 74 Abs. 4 werden die Wörter ,,oder den in Betracht kommenden Zustellpostämtern" gestrichen. 35. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,gelegt" durch das Wort ,,geworfen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlumschläge entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind." c) In Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,jeden Kreis" durch die Wörter ,,einzelne Kreise" ersetzt. d) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen." 36. In § 76 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort ,,haben," die Wörter ,,und von dem Schriftführer" eingefügt. 37. In § 83 Abs. 3 wird das Wort ,,Auslegung" durch das Wort ,,Einsichtnahme" ersetzt. 38. § 84 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 623 ,,Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt. Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklärung beim zuständigen Landeswahlleiter gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht." 39. § 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,". b) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. 40. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 41. Anlage 3 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 42. Anlage 4 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 43. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 44. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 45. Anlage 8 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 46. Anlage 9 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 47. Anlage 11 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 48. Anlage 12 wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. b) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl werden in Nummer 5 im Text die Wörter ,,zur Post geben (außerhalb des Bereiches der Deutschen Bundespost: frankiert)" durch die Wörter ,,zur Deutschen Post AG geben (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert)" und auf der Abbildung der Frankierungsvermerk ,,Gebührenfrei im Bereich der Deutschen Bundespost" durch den Frankierungsvermerk ,,Unentgeltlich im Bereich der Deutschen Post AG" ersetzt. 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 59. Anlage 29 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 60. Anlage 31 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 61. In Anlage 32 Nr. 2 werden das Wort ,,Der" durch das Wort ,,Dem" und die Wörter ,,nahm Einsicht in" durch das Wort ,,lagen" ersetzt, nach dem Wort ,,und" das Wort ,,in" gestrichen sowie nach dem Wort ,,Gemeinden" die Wörter ,,zur Einsichtnahme vor" eingefügt. 62. In Anlage 33 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,lagen" das Wort ,,die" und nach dem Wort ,,Wahlkreisen" die Wörter ,,zur Einsichtnahme" eingefügt. 49. Anlage 13 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 50. Anlage 16 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 51. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 52. Anlage 18 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 53. Anlage 20 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 54. Anlage 23 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 55. Anlage 24 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 56. Anlage 26 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 57. Anlage 27 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Neufassung der Bundeswahlordnung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeswahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 58. In Anlage 28 Satz 1 werden die Wörter ,,(z. B. Fernsprecher, Fernschreiber)" durch die Wörter ,,(z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege)" ersetzt. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Februar 2002 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 625 Anhang zur Siebten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erstausfertigung ­ Bitte -- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, -- trennen Sie nicht das Blatt ,,Erstausfertigung" vom Blatt ,,Zweitausfertigung", -- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, -- das Zutreffende ankreuzen i Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) Gemeindebehörde ....................................... ....................................... ....................................... ....................................... Familienname ­ ggf. auch Geburtsname ­ Vornamen Tag Monat Jahr Antrag gemäß § 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung (BWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 . . und Wahlscheinantrag Tag der Geburt Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war ist unverändert lautete damals: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses Ausweis-Nummer ausgestellt am: von (ausstellende Behörde) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt: -- Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, -- ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, -- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt, meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen, seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sein, ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden, -- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: (Vor- und Familienname) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Ort, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. 627 Rückseite der Erstausfertigung Muster für amtliche Vermerke 1.0 Zuständigkeit der Gemeindebehörde (Gemeindebehörde) ja nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde Begründung (Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) 2.0 Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl = Antragseingang verspätet nein nein rechtzeitig ja ja 3.0 4.0 5.0 5.1 5.2 Status als Deutscher nachgewiesen 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates (Staat) ja: Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichmitgliedstaates des Europarates ja: (Staat) Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) am (Datum) nein nein ja 5.3 nein Die Abmusterung _________________________ ist für die Berechnung der 25-Jahresfrist des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage verstrichen vorhanden § 13 Nr. 3 BWG nein nein nicht verstrichen nicht vorhanden ja ja 6.0 7.0 8.0 Wahlausschlussgrund Ausschlussgrund: § 13 Nr. 1 BWG § 13 Nr. 2 BWG Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt: Erteilung des Antrages nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG Bezeichnung des Wahlbezirks Eintragung in das Wählerverzeichnis Wahlscheinnummer Erteilung des Wahlscheines Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis Absendung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen per Luftpost am (Datum) Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am (Datum) Zurückweisung (s. Anlage) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). 628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 noch Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) Bitte Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Zweitausfertigung ­ -- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, -- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, -- das Zutreffende ankreuzen i Gemeindebehörde ....................................... ....................................... ....................................... ....................................... Familienname ­ ggf. auch Geburtsname ­ Vornamen Tag Monat Jahr Antrag gemäß § 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung (BWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 . . und Wahlscheinantrag Tag der Geburt Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war ist unverändert lautete damals: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses Ausweis-Nummer ausgestellt am: von (ausstellende Behörde) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt: -- Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, -- ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, -- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt, meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen, seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sein, ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden, -- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: (Vor- und Familienname) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Ort, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 629 Rückseite der Zweitausfertigung Datenerfassung für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach 17 03 77 53029 Bonn Vom Antragsteller nicht abzusenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt. Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. (Name und Anschrift der Gemeindebehörde) .................................................................... ..................... .................... Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Nummer und Name des Wahlkreises) .................... (Ort, Datum) ............................................... ................. ..................... .................... Im Auftrag .................................................................... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 noch Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen. Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten ­ gemeldeten ­ Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*). Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO). Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, ­ wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder ­ wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden ­ bei frühestmöglicher Antragstellung ­ der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten: ­ Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. ­ Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt: ­ Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird. ­ Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. ­ Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird. Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat). Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: ,,Mein Aufenthalt ist bekannt der ....................................................................." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). ), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, Von Seeleuten (siehe unter und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Von Seeleuten (siehe unter ) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: 631 Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer 1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder 3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat. In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Vergleiche unter Absatz 2 Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des Europarates, siehe unter . Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen zu Randnummer . Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer diese die Versicherung an Eides statt**) zu unterschreiben. genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat **) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). **) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wahlbenachrichtigung1) 2) 632 Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Deutschen Bundestag 3) 4) Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Wahltag: Sonntag, der .............................. Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freimachungsvermerk Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Wenn unzustellbar, zurück ! 5) Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheines ist, dass einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt (Hinweis zu Rückseite Nr. 2: Der 34. Tag vor der Wahl ist der ..................). Wahlscheinanträge ­ die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können ­ werden nur bis zum ..............., 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit. Herrn/Frau Mit freundlichen Grüßen Wahlraum: Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr. 316/00345 ­ Seite 1 ­ 6) Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 1) 4) Der Freimachungsvermerk ,,Deutsche Post ­ Entgelt bezahlt ­ Annahmestelle (Postleitzahl und Ort)" entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Entgeltstempelabdruck der Zusatz ,,Entgelt bezahlt" anzubringen. Für die Einlieferung als Infopost gelten folgende Mindestmengen: a) mindestens 4 000 Sendungen nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet oder b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten beiden Stellen der Postleitzahl) nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet oder c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der Einlieferungsstelle nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet, z. B. Leitbereich Bonn mit der Postleitzahl-Sequenz 53000 bis 53359. Entgeltermäßigungen für Vorleistungen ergeben sich aus den AGB Briefdienst Inland der Deutschen Post AG. Auskünfte erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen Post AG. 5) Anschrift: Sie muss maschinenlesbar sein. Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die unterste Zeile des Namens des Empfängers. Auskünfte erteilen die Automationsbeauftragen Brief (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der Deutschen Post AG. Bei Bedarf testen sie die Sendungen praxisnah im zuständigen Briefzentrum. 6) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. 2) Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten die AGB Briefdienst Inland und die Bestimmungen aus der speziellen Leistungsbeschreibung ,,Infopost und Kataloge national". Die wichtigsten Punkte sind nachfolgend auszugsweise aufgeführt: a) Infopost-Standardsendungen müssen automationsgerecht, d. h. maschinenfähig und maschinenlesbar sein. Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums (BZ) der Deutschen Post AG abgestimmt werden. Seite 2 zeigt die Gestaltung maschinenfähiger Sendungen. b) Infopost-Standardsendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein. Zulässige Abweichungen in Bezug auf die Inhaltsgleichheit sind z. B.: · Zusätzliche Angaben zum Absender · Bis zu 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen (Ziffern oder Buchstaben) pro Seite. Nähere Auskünfte erteilen die Großannahmestellen des jeweiligen BZ der Deutschen Post AG. c) Mindestmaß: Länge 14 cm, Breite 9 cm Höchstmaß: Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm Höchstgewicht: 20 g Mindestflächengewicht (Karten) bis zum Format C 6: 150 g/m2 bis zum Format DIN lang: 170 g/m2 bis zum Höchstmaß: 200 g/m2. 3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden. Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis. Eine Versendung als Infopost-Standard bleibt möglich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen. Maschinenfähige Gestaltung der Aufschriftseite einer Infopost-Standard-Sendung mit senkrechtem Trennungsstrich 74 mm 5 mm mind. 5 mm mind. ­ Wahlbenachrichtigung ­ ­ Freimachungszone ­ 40 mm ­ Text ­ ­ Seite 2 ­ 1,2 mm Mindestbreite Trennungsstrich 150 mm Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Freimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der oberen rechten Ecke der Aufschriftseite. Sie ist ab dem rechten Rand 74 mm lang und 40 mm breit. Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische Stempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen nicht außerhalb der Freimachungszone angebracht werden. Lesezone: In der Lesezone steht die Anschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren Rand 15 mm. Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Codierzone: Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 150 mm lang und 15 mm breit. Die Codierzone muss frei von jeglichen Angaben und Unebenheiten sein. 15 mm ­ Codierzone ­ Mindesthöhe Trennungsstrich 50 mm ­ Lesezone ­ 633 634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) Rückseite der Wahlbenachrichtigung Wahlscheinantrag1) (Bei Postversand in frankiertem Umschlag absenden) Für amtliche Vermerke An die Gemeindebehörde ................................. ............................................................ ............................................................ ............................................................ Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie n i c h t in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen. Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die umseitig angegebene Wahl ..................................................................... (Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheines ­ für Familienname: ............................................................................................. Vornamen: ................................................................................................... Tag der Geburt: ............................................................................................. Wohnung: ................................................................................................... .................................................................................................................. (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer s c h r i f t l i c h e n Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Es wird versichert, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist: 1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund 2. Verlegung der Wohnung ab dem 34. Tage vor der Wahl (Datum siehe umseitig) in einen anderen Wahlbezirk ­ innerhalb der Gemeinde ­ außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist 3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen 3) 2) 2) 2) 2) 2) 2) ­ soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden ­ soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden: ....................................................................................................................................... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) 2) ­ wird (werden) abgeholt.4) ................................................................................................................................................... (Ort, Datum, Unterschrift) 1) 2) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen. Zutreffendes ankreuzen. 3) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen. 4) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 635 Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................. 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde ­ die Wahlbezirke der Gemeinde .................................................................................... wird in der Zeit vom ............................................. bis ................................................ (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten1) ...................................................................................................................................................... 2) (Ort der Einsichtnahme) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am .......................................... bis ....................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde 4) (16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum .............................. ............................................................... eine Wahlbenachrichtigung. (21. Tag vor der Wahl) Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahischein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis ........................................................................... (Nummer und Name) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, 636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 b) wenn er seine Wohnung ab dem ............................................................ in einen anderen Wahlbezirk (34. Tag vor der Wahl) ­ innerhalb der Gemeinde ­ außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt, c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ........................................................................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ...............................................................) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum .............................. .........................................., 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. (2. Tag vor der Wahl) Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich ­ einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, ­ einen amtlichen blauen Wahlumschlag, ­ einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ­ ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. ................................., den .............................. Die Gemeindebehörde ........................................................................ 1) 2) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben. 3) Nichtzutreffendes streichen. 4) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 637 Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag Am .................................................................................... findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und hier keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen. Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie 1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich aufgehalten haben; 2. a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder b) in anderen Gebieten leben und am Wahltage seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind; 3. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst am ....................................2) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung). Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei ­ den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, ­ dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY, ­ den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.3) ................................., den .............................. ........................................................................ (Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden) 1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). 2) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl. 3) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden. 638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) Gemeinde ...................................................... Kreis ............................................................ Wahlkreis ...................................................... Land ............................................................ Wahlbezirk ................................................ Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................. Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .................................................................. in der Zeit vom ..................................................................... bis ............................................................... für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen. Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.1) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ..................................................................... ortsüblich bekannt gemacht worden.1) Das Wählerverzeichnis umfasst ......... Blätter. Berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 der Bundeswahlordnung 2) Kennbuchstabe Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein) Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen Berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung 3) A1 ......... Personen ......... Personen ......... Personen A2 ......... Personen ......... Personen ......... Personen A1+A2 ......... Personen ......... Personen ......... Personen ---------- ---------- ..........................., (Ort) ..........................., (Ort) den ..................... Der Wahlvorsteher ........................... den ..................... Der Wahlvorsteher ........................... ...................................., den ................................. (Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde ........................................................................... 1) 2) Nichtzutreffendes streichen. Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind. 3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 639 Anlage 9 (zu § 26) Wahlschein Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ......................................................... (Zu den Ziffern 1) bis 4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) Nur gültig für den Wahlkreis .............................. Herr/Frau Wahlschein-Nr. ............................................. ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ 1) Wählerverzeichnis-Nr. .................................... oder vorgesehener Wahlbezirk ......................................................... Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO. geboren am................................................... 2) wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) .............................................................................. kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen 1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Wahlkreises oder 2. durch Briefwahl. ...................................., den ................................. Die Gemeindebehörde (Dienstsiegel) ........................................................................... (Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheines entfallen) Achtung ! Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben. Dann den Wahlschein in den roten Wahlumschlag stecken. Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3) Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich ­ als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers ­ gekennzeichnet habe. ...................................., den ................................. (Ort) (Datum) Unterschrift des Wählers (Vor- und Familienname) ­ oder ­ Unterschrift der Hilfsperson 4) ........................................................................ ........................................................................ (Vor- und Familienname) Weitere Angaben in Blockschrift ! ........................................................................ (Vor- und Familienname) ........................................................................ (Straße, Hausnummer) ........................................................................ (Postleitzahl) (Wohnort) Erläuterungen 1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen. 2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt. 3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 4) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die ,,Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen. 640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) Vorderseite des Wahlbriefumschlags 1) (etwa 12,0 i 17,6 cm) rot Ausgabestelle: ............................................................ (Gemeindebehörde, Ort) Wahlschein-Nr.: ......................................................... unentgeltlich im Bereich der Deutschen Post AG Wahlbezirk: ...............................................................2) Wahlbrief An 3) ............................................................4) ............................................................5) ............................................................6) Rückseite des Wahlbriefumschlags In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen 1. den Wahlschein und 2. den verschlossenen blauen Wahlumschlag mit dem darin befindlichen Stimmzettel. Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. 1) 2) 3) 4) 5) 6) Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem jeweils zuständigen Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden. Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden. Die Anschrift ist maschinenlesbar aufzubringen. Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen. Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers ­ falls vorhanden, dessen Postfach ­ einzusetzen. Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers ­ falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl ­ einzusetzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 641 Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl Sehr geehrte Wählerin ! Sehr geehrter Wähler ! Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ............ Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis: 1. den Wahlschein, 2. den amtlichen weißen Stimmzettel, Sie können an der Wahl teilnehmen 1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises oder 2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl. Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bitte nachstehende ,,Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen ,,Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten. 3. den amtlichen blauen Wahlumschlag, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. Wichtige Hinweise für Briefwähler 1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die ,,Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist. 2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig. 3. Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die ,,Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. 4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht ! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den ........................ 20...), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z. B. Post Express Brief oder Einschreiben, gewünscht, so muss das dafür fällige ­ zusätzliche ­ Leistungsentgelt durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland ,,ALLEMAGNE" oder ,,GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben. 5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. 642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) An den Kreiswahlleiter ........................................................................... ........................................................................... Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift Kreiswahlvorschlag der 1) ...................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................... für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................................................................... im Wahlkreis .......................................................................................................................................... (Nummer und Name) 1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen: Familienname: Vornamen: Tag der Geburt: Geburtsort: Beruf oder Stand: Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ 2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist: ......................................................................................................................................................... (Familienname, Vornamen) ......................................................................................................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Stellvertretende Vertrauensperson ist: ......................................................................................................................................................... (Familienname, Vornamen) ......................................................................................................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 3. Dem Kreiswahlvorschlag sind ........................ Anlagen beigefügt, und zwar a) Zustimmungserklärung des Bewerbers, b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers, 643 c) ........................ Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages 2), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen, d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherungen an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3), e) der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.4) ............................................., den .............................. [Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4) oder von drei Wahlberechtigten 5)] ................................................ ................................................ (Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) ................................................ ................................................ (Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) ................................................ ................................................ (Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) ................................................ (Funktion) 6) ................................................ (Funktion) 6) ................................................ (Funktion) 6) 1) 2) 3) 4) 5) 6) Name der Partei und Anschrift (i. d. R. des Landesverbandes) sowie ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort anzugeben. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muss der Nachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können. 644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................ Herr/Frau Familienname: Vornamen: Tag der Geburt: Geburtsort: ............................................................................................................... .................................................................................................................. .................................................................................................................. .................................................................................................................. Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: .................................................................................................................. Postleitzahl, Wohnort: .................................................................................................................. ist am Wahltag Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen. ...................................., den ................................. (Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde ........................................................................... Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*) ...................................., den ................................. ........................................................................... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers) *) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 645 Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) Felder bitte ausfüllen oder i ankreuzen ...................................., den ................................. (Ort) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift Niederschrift 1) über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 2) zur Aufstellung des Wahlkeisbewerbers der ............................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) für den Wahlkeis ............................................................... (Nummer und Name) zur Wahl zum ......... Deutschen Bundestag ......................................................................................................................................................... (einberufende Stelle der Partei) hatte am ...................................................... durch ................................................................................. (Form der Einladung) 3) eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis (Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.) 3) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.) 3) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.) auf den ...................................................... , ..................... Uhr, nach ...................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................... (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) 3) 3) zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers einberufen. Erschienen waren ........................ stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.2) 4) (Zahl) Die Versammlung wurde geleitet von: Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: ................................................................................. (Vor- und Familienname) ................................................................................. (Vor- und Familienname) 646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Der Versammlungsleiter stellte fest, 1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom ................................................ bis ................................................ 3) 3) für die besondere Vertreterversammlung für die allgemeine Vertreterversammlung gewählt worden sind; 2. 3) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; dass nach der Satzung der Partei dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss 3) 3. 3) 3) 3) als Bewerber gewählt ist, wer 5) ............................................................................................................ ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... 4. 5. 6. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat; dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Als Bewerber wurden vorgeschlagen: 1. 2. 3. ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... (Familiennamen, Vornamen, Anschriften) Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet. Es erhielten: 1. 2. 3. ............................................................................................................... ............................................................................................................... ............................................................................................................... (Familiennamen und Vornamen der Bewerber) ..................... Stimmen ..................... Stimmen ..................... Stimmen ..................... Stimmen ..................... Stimmen ..................... Stimmen Stimmenthaltungen: Ungültige Stimmen: Zusammen: Hiernach hat .......................................................................................................................................... (Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers) -- keiner der Vorgeschlagenen 2) die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 In einem 2. Wahlgang 6) wurde zwischen folgenden Bewerbern 1. 2. ....................................................................................... ....................................................................................... 647 in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt. Dabei erhielten: 1. 2. ............................................................................................................... ............................................................................................................... (Familiennamen und Vornamen der Bewerber) ..................... Stimmen ..................... Stimmen ..................... Stimmen ..................... Stimmen ..................... Stimmen Stimmenthaltungen: Ungültige Stimmen: Zusammen: Hiernach ist als Bewerber gewählt: ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ (Familienname, Vornamen und Anschrift ­ Hauptwohnung ­) Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden 3) 3) nicht erhoben. erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ........................ bis Nr. ........................ beigefügt sind. ............................................................................................................ ............................................................................................................ (Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern) Die Versammlung beauftragte neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind. Der Leiter der Versammlung ........................................................................... ........................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) Der Schriftführer ........................................................................... ........................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) 1) 2) 3) 4) 5) 6) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen. Nichtzutreffendes streichen. Zutreffendes ankreuzen. Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen. Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben. Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen. 648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) Versicherung an Eides statt Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ....................................................................................... (Nummer und Name) an Eides statt,1) 1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2) der ................................................................................................................................................ (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) im Wahlkreis am ................................................................................................................................................... in ................................................................................................................................................... (Ort) in geheimer Abstimmung beschlossen hat, ...................................................................................................................................................... (Familienname, Vornamen, Anschrift ­ Hauptwohnung ­) ...................................................................................................................................................... als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag zu benennen; 2. 3. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. ................................. , den ................................. Der Leiter der Versammlung ........................................................................... ........................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer ........................................................................... ........................................................................... ........................................................................... ........................................................................... (Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinenoder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) 1) 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 649 Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) An den Landeswahlleiter ............................................................ ............................................................ Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift Landesliste der ...................................................................................................................................................... (Name der Partei und Anschrift ­ i.d.R. des Landesverbandes ­ sowie ihre Kurzbezeichnung) ......................................................................................................................................................... für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................................................................... 1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das Land ...............................................................................................................1) vorgeschlagen: Lfd. Nr. Familienname -- Vornamen Tag der Geburt -- Geburtsort Anschrift (Hauptwohnung) ­ Straße, Hausnummer ­ Postleitzahl, Wohnort .................................... .................................... .................................... .................................... Beruf oder Stand 1 .................................... .................................... .................................... .................................... ........................ ........................ ........................ ........................ 2 usw. 2. Vertrauensperson für die Landesliste ist: ...................................................................................................................................................... (Familienname, Vorname) ...................................................................................................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Stellvertretende Vertrauensperson ist: ................................................................................................... (Familienname, Vorname) ...................................................................................................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) 3. Der Landesliste sind ............... Anlagen beigefügt, und zwar a) ......... Zustimmungserklärungen der Bewerber, b) ......... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber, c) ......... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,2) d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherungen an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes), e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände.3) ................................. , den ................................. (Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 3) 4) ) ................................................ (Name) ................................................ (Name) ................................................ (Name) ................................................ (Funktion) 1) 2) ................................................ (Funktion) ................................................ (Funktion) Bundesland angeben. Die Bewerber können unter Verwendung des angegebenen Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden. Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. 3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. 4) Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung 3) . 650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) Felder bitte ausfüllen oder i ankreuzen ...................................., den ................................. (Ort) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der ............................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) für das Land ............................................................... (Name des Landes) zur Wahl zum ......... Deutschen Bundestag ......................................................................................................................................................... (einberufende Stelle der Partei) hatte am ...................................................... durch ................................................................................. (Form der Einladung) 2) eine Mitgliederversammlung der Partei im Land (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden sind.) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.) auf den ...................................................... , ..................... Uhr, nach ...................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................... (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen. Erschienen waren ........................ stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1) 3) (Zahl) Die Versammlung wurde geleitet von: Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: Der Versammlungsleiter stellte fest, 1. ................................................................................. (Vor- und Familienname) ................................................................................. (Vor- und Familienname) dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Land in der Zeit vom ................................................ bis ................................................ 2) 2) für die besondere Vertreterversammlung für die allgemeine Vertreterversammlung gewählt worden sind; 2. 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 3. 2) 2) 2) 651 dass nach der Satzung der Partei dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss als Bewerber gewählt ist, wer 4) ............................................................................................................ ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... 4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat; dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. 5. 6. Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber 1. 2. Nr. ................................................................................................................................. einzeln Nr. ................................................................................................................................. gemeinsam mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: 5) Familienname -- Vornamen Tag der Geburt -- Geburtsort Anschrift (Hauptwohnung) ­ Straße, Hausnummer ­ Postleitzahl, Wohnort ....................................... ....................................... ....................................... ....................................... Lfd. Nr. Beruf oder Stand 1 .................................... .................................... .................................... .................................... ........................ ........................ ........................ ........................ 2 usw. Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden 2) 2) nicht erhoben. erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ........................ bis Nr. ........................ beigefügt sind. ............................................................................................................ ............................................................................................................ (Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern) Die Versammlung beauftragte neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind. Der Leiter der Versammlung ........................................................................... ........................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) Der Schriftführer ........................................................................... ........................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) 1) 2) Nichtzutreffendes streichen. Zutreffendes ankreuzen. 3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen. 4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben. 5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden. 652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .......................................................................................... (Name des Landes) an Eides statt,1) 1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2) der ................................................................................................................................................ (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) im Land am ................................................................................................................................................... in ................................................................................................................................................... (Ort) die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei und ihre Reihenfolge auf der Landesliste für das oben genannte Land zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag in geheimer Abstimmung festgelegt hat; 2. 3. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. ................................. , den ................................. Der Leiter der Versammlung ........................................................................... ........................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer ........................................................................... ........................................................................... ........................................................................... ........................................................................... (Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinenoder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) 1) 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 653 [Stimmzettelmuster] Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) - Mindestens DIN A4 - für die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Bonn am ..................................... für die Wahl für die Wahl eines/einer Wahlkreisabgeordneten einer Landesliste (Partei) - maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien - 1 Kelber, Ulrich Dipl.Informatiker Bonn-Beuel Neustraße 37 SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands Franz Müntefering, Anke Fuchs, Rudolf Dreßler, Wolf-Michael Catenhusen, Ingrid Matthäus-Maier 1 2 Hauser, Norbert Rechtsanwalt Bonn-Bad Godesberg Elfstraße 26 Christlich Demokratische Christlich Demokratische Union Deutschlands 2 CDU CDU Union Deutschlands Dr. Norbert Blüm, Peter Hintze, Irmgard Karwatzki, Dr. Norbert Lammert, Dr. Jürgen Rüttgers 3 Dr. Westerwelle, Guido Freie Freie Demokratische Partei 3 F.D.P. Partei 4 Manemann, Coletta Dipl.Pädagogin Bonn Humboldtstraße 2 Rechtsanwalt Bonn Heerstraße 85 Demokratische F.D.P. Dr. Guido Westerwelle, Jürgen W. Möllemann, Ulrike Flach, Paul Friedhoff, Dr. Werner H. Hoyer BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN 4 BÜNDNIS 90/ GRÜNE DIE GRÜNEN GRÜNE Kerstin Müller, Ludger Volmer, Christa Nickels, Dr. Reinhard Loske, Simone Probst PDS Partei des Demokratischen Sozialismus Ulla Jelpke, Ursula Lötzer, Knud Vöcking, Ernst Dmytrowski, Astrid Keller 5 Ab jetzt ... Bündnis für 6 Deutschland APPD 8 Müchler, Frank Buchhändler Düsseldorf Ohligser Straße 45 Deutschland Horst Zaborowski, Dr.-Ing. Helmut Fleck, Dietmar-Lothar Dander, Ricardo Pielsticker, Uwe Karg Anarchistische Pogo - 7 Partei Deutschlands Rainer Kaufmann, Matthias Bender, Daniel-Lars Kroll, Markus Bittmann, Markus Rykalski Bürgerrechtsbewegung Bürgerrechtsbewegung Solidarität 8 BüSo BüSo Solidarität Helga Zepp-LaRouche, Karl-Michael Vitt, Andreas Schumacher, Hildegard Reynen-Kaiser, Walter vom Stein 654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Wahlbekanntmachung 1. Am ................................................ findet die Wahl zum ......... Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.1) 2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird in ...................................................... eingerichtet. Die Gemeinde 3) ist in folgende .............................. Wahlbezirke eingeteilt: (Zahl) Wahlbezirk 1: Wahlraum: Wahlbezirk 2: Wahlraum: Wahlbezirk 3: Wahlraum: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P Realschule in der Hauptstraße Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P Saal der Gastwirtschaft ,,Zum Löwen" Teilort N. Grundschule des Teilortes N. (Zahl) Die Gemeinde 4) ist in .............................. allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.5) In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ................................................... bis ......................................................... übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ................................. Uhr in ............................................................................................. zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, 655 dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 5. ................................. , den ................................. Die Gemeindebehörde ........................................................................... 1) 2) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen. Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden. 3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind. 4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind. 5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen. 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) Gemeinde: Kreis: Wahlkreis: Land: Wahlbezirk-Nr.: (Name oder Nummer) 1) 1) 1) Allgemeiner Wahlbezirk Sonderwahlbezirk Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................ 1. Wahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Familienname Vornamen Funktion 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. als Wahlvorsteher als stellvertretender Wahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname Vornamen Uhrzeit 1. 2. 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vornamen Aufgabe 1. 2. 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 2. 2.1 Wahlhandlung 657 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne 1) 1) versiegelt. verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden: .................. Zahl der Nebenräume: .................. Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. 2.4 2.5 Mit der Stimmabgabe wurde um ........................ Uhr ........................ Minuten begonnen. 1) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder den Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine. Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen. Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Abs. 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Anlagen Nr. ......... bis ......... beigefügt. Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. Der Wahlvorstand wurde vom .................................... unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: (Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 1) 1) 2.6 1) 1) 2.7 1) 1) ....................................................................................................................................... 2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 2) 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim das Kloster die sozialtherapeutische Anstalt die Justizvollzugsanstalt ............................................................ , (Bezeichnung) 1) ............................................................ , (Bezeichnung) 1) ............................................................ , (Bezeichnung) 1) ............................................................ , (Bezeichnung) für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. ......... bis ......... beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. 658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. 2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8 beschrieben.3) Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um ........................ Uhr ........................ Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. 2.10 3. 3.1 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen. Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen ­ und mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt.3) Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. Die Zählung ergab ........................... Stimmzettel ( = Wähler B ). An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen. b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab c) Mit Wahlschein haben gewählt b) + c) zusammen 1) 1) ........................... Vermerke. ........................... Personen ( = B1 ) ........................... Personen. Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein. Die Gesamtzahl b) + c) war um ............... größer/kleiner 3) als die Zahl der Stimmzettel. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... 3.3 Der Schriftführer übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben niederschrift. A1 + A2 der Wahl- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 3.4 659 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landeslisten, b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie d) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. Der Stapel zu d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.4.1 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen). 3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. 3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen). 3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen). 3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt: 1) 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 660 3.4.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen. Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ............ bis ............ beigefügt. 3.4.6 3.5 3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 4. Wahlergebnis 4) Kennbuchstaben für die Zahlenangaben A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein) 5) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein) 5) Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5) Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)] darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)] ................................. A2 ................................. ................................. ................................. ................................. A1 + A2 B B1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 661 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) ZS I C Ungültige Erststimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Erststimmen: Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt D1 D2 D3 D4 1. ................................................ 2. ................................................ 3. ................................................ 4. ................................................ usw. D Gültige Erststimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7) ZS I E Ungültige Zweitstimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Zweitstimmen: Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der (Kurzbezeichnung der Partei ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt F1 F2 F3 F4 1. ................................................ 2. ................................................ 3. ................................................ 4. ................................................ usw. F Gültige Zweitstimmen insgesamt 662 5. 5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ 5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ....................................................................................... (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde 1) 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt 9) und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch ­ durch ....................................... ­ 3) an ....................................... (Angabe der Übermittlung) übermittelt. Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort und Datum 5.4 5.5 5.6 Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer 5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ....................................................................................... (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ (Angabe der Gründe) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 5.8 663 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind, b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln. Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am .............................. , ..................... Uhr, übergeben ­ ­ ­ ­ ­ diese Wahlniederschrift mit Anlagen, die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, das Wählerverzeichnis, die Wahlurne ­ mit Schloss und Schlüssel ­ 3) sowie alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher .............................................................................. Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am .............................. , ..................... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .............................................................................. (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 1) 2) 3) 4) Zutreffendes ankreuzen. Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen. Nichtzutreffendes streichen. Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1 und A2 und A1 + A2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5). Summe C + D muss mit B übereinstimmen. Summe E + F muss mit B übereinstimmen. Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung. 5) 6) 7) 8) 9) 10) 664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) Briefwahlvorstand-Nr.: Gemeinde(n) 1): Kreis 1): Wahlkreis 1): Land: Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl der Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................ 1. Wahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen: Familienname Vornamen Funktion 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. als Wahlvorsteher als stellvertretender Wahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname Vornamen Uhrzeit 1. 2. 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vornamen Aufgabe 1. 2. 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 2. 2.1 Zulassung der Wahlbriefe 665 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um ......... Uhr damit, dass er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne 2) 2) versiegelt. verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom ..................................................................... (zuständige Stelle) ­ ............ Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt (Zahl) worden sind, übergeben worden ist 3) ­ und ............ Verzeichnis/Verzeichnisse ­ der für ungültig erklärten Wahlscheine ­ sowie ............ (Zahl) (Zahl) Nachtrag/Nachträge ­ zu diesem(n) Verzeichnis/Verzeichnissen ­ übergeben worden ist/sind. ­ Die darin aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe Nummer 2.6 der Wahlniederschrift).3) 2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. Ein Beauftragter des/der ................................................ überbrachte um ............. Uhr weitere ............ Wahlbriefe, die am Wahltage bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren.4) Es wurden ­ keine 3) ­ insgesamt ............ 3) Wahlbriefe beanstandet. Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen ............... ............... ............... ............... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war, Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war, Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten hat, Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war, Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. 2.5 2.6 ............... ............... ............... Zusammen: ............... Wahlbriefe. Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. Nach besonderer Beschlussfassung wurden ............... Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. 666 3. 3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Nachdem alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um ............ Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt. Die Zählung ergab ........................... Wahlumschläge ( = Wähler B ; zugleich B1 ). b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab 2) 3.2 ........................... Wahlscheine. Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... 2) 3.3 3.4 3.4.1 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift. Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landeslisten, b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei. Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 3.4.3 667 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. 3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen). 3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen). 3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt: 2) 2) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen. Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, c) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel, d) die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln, je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ......... bis ......... beigefügt. 3.4.6 3.5 3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. Wahlergebnis 5) 4. Kennbuchstaben für die Zahlenangaben B = Wähler insgesamt (zugleich B1 ) ................................................... 668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) ZS I C Ungültige Erststimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Erststimmen: Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt D1 D2 D3 D4 1. ................................................ 2. ................................................ 3. ................................................ 4. ................................................ usw. D Gültige Erststimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7) ZS I E Ungültige Zweitstimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Zweitstimmen: Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der (Kurzbezeichnung der Partei ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt F1 F2 F3 F4 1. ................................................ 2. ................................................ 3. ................................................ 4. ................................................ usw. F Gültige Zweitstimmen insgesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 5. 5.1 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 669 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ 5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ....................................................................................... (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde 2) 2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt 9) und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch ­ durch ....................................... ­ 3) an ....................................... (Angabe der Übermittlung) übermittelt. Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort und Datum 5.4 5.5 5.6 Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer 5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ....................................................................................... (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ (Angabe der Gründe) 670 5.8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind, b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen. Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Dem Beauftragten des/der ............................................. wurden am ........................... , ............ Uhr, übergeben ­ ­ ­ ­ ­ diese Wahlniederschrift mit Anlagen, die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind,3) die Wahlurne ­ mit Schloss und Schlüssel ­ 3) sowie alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ................................................ zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher .............................................................................. Vom Beauftragten des/der ...................................................... wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am .............................. , ..................... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .............................................................................. (Unterschrift des Beauftragten) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 1) 2) 3) 4) 5) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist. Zutreffendes ankreuzen. Nichtzutreffendes streichen. Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden. Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. Summe C + D muss mit B übereinstimmen. Summe E + F muss mit B übereinstimmen. Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung. 6) 7) 8) 9) 10)