Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 16 vom 12.03.2002  - Seite 1026 bis 1030 - Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

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1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**) Vom 28. Februar 2002 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 durch Artikel 191 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie ­ des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127): Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Übergangsregelungen § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren; 3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten; 4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Abschnitts 2" durch die Wörter ,,der Abschnitte 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 3 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: ,,wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden." c) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Beleuchtung" die Wörter ,,und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen" eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,des Abschnitts 2" durch die Wörter ,,der Abschnitte 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,überprüft wird" die Wörter ,,und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden" eingefügt. Artikel 1 Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 3 durch folgende Abschnitte ersetzt: ,,Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen § 12 Anwendungsbereich § 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen § 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen § 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) (ABl. EG Nr. L 74 S. 83), 2. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), 3. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53). **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 cc) In Nummer 6 werden die Wörter ,,oder andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit der Tiere getroffen werden" durch die Wörter ,,oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen." 5. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen § 12 Anwendungsbereich Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. § 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen (1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen 1. eine Fläche von mindestens 200 Zentimetern mal 150 Zentimetern sowie eine Höhe von mindestens 200 Zentimetern, vom Boden aus gemessen, aufweisen; 2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, (Nest) aufsuchen können. (3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Die zuständige Behörde kann bei bestehenden Gebäuden Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender bautechnischer Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. 1027 (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf. (5) Auslaufflächen müssen mindestens so groß sein, dass sie von allen Tieren gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann. Sie müssen im Bedarfsfall mit Tränken ausgestattet sein. (6) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindestens eine Fläche von einem Quadratmeter, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter betragen sowie über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügen, vorhanden sein (nutzbare Fläche). Flächen unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen sowie Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können, sind Teil der nutzbaren Fläche. Der Boden der nutzbaren Fläche darf ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweisen und muss so beschaffen sein, dass die Legehennen einen festen Stand finden können. Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. Ein Bereich der Einstreu kann nur zur nutzbaren Fläche gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zugänglich ist. In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden. (7) Haltungseinrichtungen sein mit müssen ausgestattet 1. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei die Kantenlänge der Futtertröge je Legehenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten darf; 2. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen; 1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 3. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Legehennen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände, mit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätzlich desinfiziert werden; 4. nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind. (2) Wer Legehennen hält, hat über deren Legeleistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Legehennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) nicht unterschritten werden." 6. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 7. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die neuen §§ 16 bis 18. 8. Der neue § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,". bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,entgegen § 4 Abs. 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,". dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,entgegen § 4 Abs. 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,". ff) In Nummer 6 wird nach den Wörtern ,,entgegen § 4 Abs. 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 3. einem Einzelnest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern für jeweils höchstens sieben Legehennen oder einem Gruppennest mit einer Fläche von mindestens einem Quadratmeter für höchstens 120 Legehennen, das den Legehennen während der täglichen Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht und jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht; 4. einem Bereich mit Einstreu, der den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein muss, von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Grundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne; 5. Sitzstangen, die nicht über dem Bereich der Einstreu angebracht sein dürfen und einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange und von mindestens 20 Zentimetern zur Wand einhalten und bei einer Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne ein gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen ermöglichen; 6. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist. (8) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann. (9) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem abgetrennten Scharrraum (Kaltscharrraum) oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Einschränkung der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum bis auf 100 Zentimeter für 1 000 Legehennen erlauben, wenn die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. § 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen (1) Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass 1. jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat; 2. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die natürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen ist, die den Legehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht; gg) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils nach den Wörtern ,,entgegen § 5" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 hh) Folgende Nummern werden angefügt: ,,17. entgegen § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder 7 Nr. 2, 3, 5 oder 6, Abs. 8 oder Abs. 9 eine Legehenne hält, ,,18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben, ,,19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird oder ,,20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3" die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1" eingefügt. 9. Dem neuen § 17 werden folgende Absätze angefügt: ,,(3) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2011 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne 1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2 000 Quadratzentimeter beträgt; 2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern und 3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen; 4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist. (4) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2006 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass 1. je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 690 Quadratzentimetern vorhanden ist; 2. je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts Artikel 2 Neubekanntmachung 1029 der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm je Legehenne, ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens 14,5 Zentimetern zur Verfügung steht; 3. bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränknäpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder Nippeltränken in Reichweite jeder Legehenne befinden oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke ausgestattet ist, deren Länge der des Futtertroges nach Nummer 2 entspricht; 4. die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der Käfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt; 5. der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht überschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit des Käfigs sichergestellt ist, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können und 6. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist. (5) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen noch bis zum 31. Dezember 2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 6. Juli 1999 bereits in Benutzung genommen worden waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 Quadratzentimetern vorhanden ist. (6) Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 4 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 Legehennen eingestallt werden. (7) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die den Voraussetzungen für die Kennzeichnung der Eier als aus Volierenhaltung, Bodenhaltung oder Freilandhaltung nach Anhang II der Verordnung (EWG) 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11) entsprechen und die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2005 gehalten werden." Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 28. Februar 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast