Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 17 vom 13.03.2002  - Seite 1046 bis 1050 - Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes

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1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes Vom 7. März 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 werden a) im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister)" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt, b) die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt: ,,2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Fleisch durch die oder in Folge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,", c) in Nummer 3 nach den Wörtern ,,das Inverkehrbringen" die Wörter ,,die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" eingefügt und d) in Nummer 6 die Wörter ,,für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" durch die Wörter ,,für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" ersetzt. 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: ,,§ 6 Zulassung von Betrieben (1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für 1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen, 2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe, 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn 1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von zum Genuss für Menschen geeigneten Fleisches erforderlichen hygienischen Anforderungen an die bauliche Ausstattung und die Einrichtung erfüllen, 2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beachtet werden, die durch den Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Bereichen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzuhalten sind, 3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen und 4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt. (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln, 2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen Behörde registriert sein müssen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen, 3. zu regeln, dass Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen, 4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln." 3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium wird ermächtigt" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 und § 32 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken." 6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen." 7. § 22d wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) In Nummer 1 werden aa) in Buchstabe a die Wörter ,,die in § 5 Nr. 2 genannten" und bb) in Buchstabe b die Wörter ,,nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b" gestrichen. 8. In § 22e Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 9. In § 22f Abs. 3 werden die Wörter ,,dem Bundesminister" durch die Wörter ,,dem Bundesministerium" ersetzt. 14. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: 10. § 22g wird wie folgt geändert: 1047 a) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesminister" durch die Wörter ,,dem Bundesministerium" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Es", in Satz 3 das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Die Bundesregierung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt. 12. In § 24 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes." 13. In § 28a Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 5 Nr. 6 oder § 12 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3" ersetzt. ,,1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrieb betreibt,". b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1a. c) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 5 Nr. 1 bis 4," die Angabe ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3," eingefügt. 15. Nach § 29 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 29a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 29b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 b) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen. (3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 sind 1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 2 Nr. 9 l, der Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 2 genannten Fassung hinsichtlich der Anforderungen an zuzulassende oder zugelassene Betriebe und 2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 2 genannten Fassung hinsichtlich der Registrierung von Betrieben weiter anzuwenden." Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einem in § 28a Nr. 1 bis 5 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. § 29c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einem in a) § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder b) § 29 Abs. 3 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 29d Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu ahnden sind oder 2. als Ordnungwidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet werden können." 16. In § 30 werden a) die Angabe ,,§§ 28, 28a" durch die Angabe ,,den §§ 28, 28a, 29a oder 29b" und b) die Angabe ,,§ 29" durch die Angabe ,,den §§ 29 oder 29c" ersetzt. 17. § 32 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Artikel 2 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die §§ 11, 11a und 11d Abs. 1 und 2 sowie § 18a Nr. 9 l der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 190 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 werden in Nummer 12 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt: ,,13. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln und das Inverkehrbringen von Geflügelfleisch Verbote und Beschränkungen festzulegen." 2. In § 29 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 10 Nr. 8 oder 12" durch die Angabe ,,§ 10 Nr. 8, 12 oder 13" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 3. Nach § 30 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 30a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 30b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einem in § 29 Nr. 1 oder 3 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 29 Nr. 2 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. § 30c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einem in a) § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder b) § 30 Abs. 3 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 30 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 2. § 30d Ermächtigungen 1049 Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 30a Abs. 1 oder § 30b zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 30c Abs. 2 geahndet werden können." 4. In § 31 werden a) die Angabe ,,§ 28 oder § 29" durch die Angabe ,,den §§ 28, 29, 30a oder 30b" und b) die Angabe ,,§ 30" durch die Angabe ,,den §§ 30 oder 30c" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Tierseuchengesetzes Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Rechtsvorschriften" die Wörter ,,sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt. 1a. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,oder des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Wörter ,, , des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder der vorstehend genannten Gesetze" ersetzt. 1b. Nach § 72b wird folgender § 72c eingefügt: ,,§ 72c Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend." In § 73 Abs. 1 werden die Wörter ,,der der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 7. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast