Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 19 vom 22.03.2002  - Seite 1090 bis 1091 - Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)

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1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz ­ ZKDSG)*) Vom 19. März 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. ,,zugangskontrollierte Dienste" a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages, b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes, c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages, die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können, 2. ,,Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen, 3. ,,Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen, 4. ,,Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S. 54). Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Abschnitt 2 Schutz der Zugangskontrolldienste §3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten Verboten sind 1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken, 2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken, 3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen. Abschnitt 3 Straf- und Bußgeldvorschriften §4 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet. §5 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. §6 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. Abschnitt 4 Schlussvorschrift §7 Inkrafttreten 1091 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller