Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 19 vom 22.03.2002  - Seite 1097 bis 1110 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1097 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ (LAP-gtDBWVV) Vom 6. März 2002 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Kapitel 2 Ausbildung beim Regelaufstieg § 24 Allgemeines § 25 Ziel und Dauer der Einführung § 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung § 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung § 28 Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachausbildung Kapitel 3 Verwendungsaufstieg § 29 Verwendungsaufstieg Inhaltsübersicht Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Ausbildungsakte § 12 Schwerbehinderte Menschen § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 14 Lehrgang ,,Einführung in den Rüstungsbereich" § 15 Informatorische Ausbildung § 16 Lehrgang ,,Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" § 17 Lehrgang ,,Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" § 18 Lehrgang ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" § 19 Praktische Ausbildung § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder § 21 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge § 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung § 23 Abschließende Bewertung der Ausbildung § 30 Prüfungsamt § 31 Prüfungskommission § 32 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung § 33 Prüfungsort, Prüfungstermin § 34 Schriftliche Prüfung § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 36 Mündliche Prüfung § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen § 40 Gesamtergebnis § 41 Zeugnis § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 43 Wiederholung Kapitel 5 Prüfungen beim Regelaufstieg § 44 Zwischenprüfung § 45 Aufstiegsprüfung § 46 Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilprüfung § 47 Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung § 48 Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung § 49 Zweite Teilprüfung § 50 Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung Kapitel 6 Sonstige Vorschriften § 51 Gleichwertige Befähigung § 52 Übergangsregelung § 53 Inkrafttreten Kapitel 4 Laufbahnprüfung 1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung §1 Laufbahnämter gemacht und im erforderlichen Umfang in der Anwendung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse unterwiesen. Darüber hinaus werden sie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Systemverständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. §3 im Vorbereitungsdienst, Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen im ersten Beförderungsamt, im zweiten Beförderungsamt und im dritten Beförderungsamt. In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten Studiengang besitzt. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses sowie (1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ mit den Fachgebieten 1. Kraftfahr- und Gerätewesen, 2. Flugzeugbau und Flugtriebwerkbau, 3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau, 4. Informationstechnik und Elektronik, 5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und 6. Waffen- und Munitionswesen umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. Technische Regierungsoberinspektoranwärterin/ Technischer Regierungsoberinspektoranwärter 2. Technische Regierungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.) 3. Technische Regierungsoberinspektorin/ Technischer Regierungsoberinspektor 4. Technische Regierungsamtfrau/Technischer Regierungsamtmann 5. Technische Regierungsamtsrätin/Technischer Regierungsamtsrat 6. Technische Regierungsoberamtsrätin/Technischer Regierungsoberamtsrat in der Probezeit bis zur Anstellung, im Eingangsamt, (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten führen im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbezeichnung Technische Regierungsinspektorin oder Technischer Regierungsinspektor. (4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ erforderlich sind. Sie werden mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 4. gegebenenfalls a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch, b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden. (3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen: 1. Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten und 2. die Studienbücher der Fachhochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenes Verhältnis berücksichtigt. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden. (5) Die Auswahlkommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und §8 §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 1099 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Beisitzender oder Beisitzendem. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden ­ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ­ Bewerberinnen zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärtern ernannt. 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 § 12 Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt. (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. Während der Ausbildung an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. §9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf zwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Der Vorbereitungsdienst kann ­ nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter ­ in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 11 Ausbildungsakte Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten ,,Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind. § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Lehrgang ,,Einführung in den Rüstungsbereich" 2. Informatorische Ausbildung 3. Lehrgang ,,Allgemeine Rechtsund Verwaltungsgrundlagen" 4. Lehrgang ,,Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" 5. Lehrgang ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 6. Praktische Ausbildung 2 Wochen, 2 Wochen, 6 Wochen, 10 Wochen, 5 Wochen und 53 Wochen. (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an. § 14 Lehrgang ,,Einführung in den Rüstungsbereich" Im Ausbildungsabschnitt ,,Einführung in den Rüstungsbereich" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, deren rechtliche Grundlagen sowie eine Übersicht über die wehrtechnischen Fachgebiete. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 § 15 Informatorische Ausbildung Im Ausbildungsabschnitt ,,Informatorische Ausbildung" werden die Anwärterinnen und Anwärter bei Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan. § 16 Lehrgang ,,Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" Im Ausbildungsabschnitt ,,Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats-, Verwaltungsund bürgerlichen Rechts sowie spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 17 Lehrgang ,,Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" Im Ausbildungsabschnitt ,,Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" werden den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende Kenntnisse aus diesen Gebieten vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet ,,Allgemeine Wehrtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Sachbearbeiterfunktionen im Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 18 Lehrgang ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" Im Ausbildungsabschnitt ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Anwärterinnen und Anwärtern je nach Fachgebiet folgende wehrtechnische Kenntnisse vermittelt: 1. Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen: a) wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten, b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen, 2. Fachgebiet Flugzeugbau und Flugtriebwerkbau: a) militärische Fluggeräte, b) Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen, 3. Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau: a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen, b) schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei Entstehungsgang und Nutzung von Wehrmaterial See, 4. Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik: a) Aufklärungs- und Ortungstechnik, b) Informationsübertragung, tung, Systemtechnik, 1101 Informationsverarbei- 5. Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen: a) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung, b) elektrische Anlagen in militärischem Gerät, Betrieb und Sondergebiete, 6. Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen: a) Waffentechnik, b) Munitionstechnik. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in die Lage versetzt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 19 Praktische Ausbildung (1) Im Ausbildungsabschnitt ,,Praktische Ausbildung" sollen die Anwärterinnen und Anwärter im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen ihre im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse in einem Teilbereich ihres Fachgebiets in der Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan. (2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durchgeführt. (3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der Ausbildung ergeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. 1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 (4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet das Lehrinstitut, bei dem der Lehrgang stattfindet. (5) Am Ende des jeweiligen Ausbildungsteilabschnitts werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Lehrgangsarbeiten und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und Durchschnittsrangpunktzahl enthalten. (6) Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule händigt den Anwärterinnen und Anwärtern eine Ausfertigung der Bewertung aus. § 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 39 abgegeben. (2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittsnote und -rangpunktzahl nach § 39 abschließen. (3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich Stellung nehmen. § 23 Abschließende Bewertung der Ausbildung (1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewertung für den gesamten Vorbereitungsdienst. In ihr sind die Bewertungen in den einzelnen Abschnitten der Ausbildung einschließlich der Lehrgänge aufzuführen. Zu diesem Zweck geben die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und die Bundeswehrverwaltungsschule der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach Beendigung der Lehrgänge die von ihnen vorgenommenen Bewertungen schriftlich bekannt. In der zusammenfassenden Bewertung werden die einzelnen Ausbildungsabschnitte entsprechend ihrer Bedeutung wie folgt gewertet: 1. Lehrgang ,,Allgemeine Rechtsund Verwaltungsgrundlagen" 2. Lehrgang ,,Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" 3. Lehrgang ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 4. Praktische Ausbildung 20 vom Hundert, (2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein dienststellenbezogener Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. § 21 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge (1) Während der Lehrgänge ,,Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", ,,Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" sowie ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" sind jeweils zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus den dort vermittelten Lehrinhalten zu fertigen. (2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt beim Lehrgang ,,Allgemeine Rechtsund Verwaltungsgrundlagen" auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Im Lehrgang ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das wehrtechnische Fachgebiet. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden nach § 39 bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Diese können die Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen. (3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. 30 vom Hundert, 30 vom Hundert und 20 vom Hundert. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 Die zusammenfassende Bewertung ist mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl und der sich daraus ergebenden Durchschnittsnote (§ 39) zu versehen. (2) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. 1103 Wehrtechnik besteht aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt. (2) Die Fachausbildung ist zeitlich so durchzuführen, dass die Beamtinnen und Beamten einerseits die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während der Fachausbildung verwenden und andererseits die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse in der berufspraktischen Ausbildung vertiefen und anwenden können. (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt: 1. Erster Teil der Fachausbildung (drei Trimester, für beide Hauptfachrichtungen gleich): a) mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen, b) Grundlagen des Maschinenbaus und c) Grundlagen der Elektrotechnik; 2. Zweiter Teil der Fachausbildung (drei Trimester, getrennt nach den beiden Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik): a) Hauptfachrichtung Maschinenbau: aa) Vertiefung des Maschinenbaus, bb) Grundlagen der Betriebswirtschaft und cc) Ingenieurinformatik sowie b) Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik: aa) Vertiefung der Elektrotechnik, bb) Grundlagen der Betriebswirtschaft und cc) Ingenieurinformatik. Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten während der Fachausbildung in verschiedene für ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sondergebiete eingeführt. Hierzu gehört auch die selbständige Bearbeitung einer Ingenieuraufgabe. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung (1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den Lehrgängen ,,Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", ,,Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" und ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" und der praktischen Ausbildung. Der Lehrgang ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" wird nach Abschluss der Fachausbildung durchgeführt. (2) In der praktischen Ausbildung sollen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachausbildung erwerben sowie die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Sie werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben ausgebildet und sollen ihrem Ausbildungsstand entsprechend Aufgaben selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben. (3) Die §§ 16 bis 22 gelten entsprechend. Kapitel 2 Ausbildung beim Regelaufstieg § 24 Allgemeines (1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 16 und 28 der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung, wer für den Aufstieg vorgesehen werden kann, wird nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens im Bundesministerium der Verteidigung getroffen. Über die Zulassung selbst entscheiden sodann die personalbearbeitenden Dienststellen. (2) Die Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten richtet sich nach den §§ 25 bis 28. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 25 Ziel und Dauer der Einführung (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung besteht aus einer Fachausbildung, die inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von je 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ erforderlich sind. Nach Abschluss der Einführung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzunehmen. (2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Einführung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln. (3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für die neue Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20 Abs. 3 gelten entsprechend. § 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung (1) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und 1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 § 28 Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachausbildung Kapitel 4 Laufbahnprüfung § 30 Prüfungsamt Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden. § 31 Prüfungskommission (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 1. für das Prüfungsgebiet ,,Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender, 2. für die übrigen Prüfungsgebiete a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Beisitzende oder Beisitzender. (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Vorsitzende oder Vorsitzender, (1) Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar in beiden Teilen der Fachausbildung jeweils 1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt, wobei im zweiten Teil der Fachausbildung die schriftlichen Arbeiten von allen Teilnehmenden einer Hauptfachrichtung zu fertigen sind, und 2. ein Leistungsnachweis mündlicher Art (z. B. Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen). Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 26 Abs. 3 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen. (2) Können Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Teils der Fachausbildung nachholen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis bis zum Tag vor dem ersten Tag des schriftlichen Teils der ersten Teilprüfung der Aufstiegsprüfung unentschuldigt nicht erbracht, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (3) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. (4) § 21 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (5) Am Ende eines jeden Teils der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und -rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus. Kapitel 3 Verwendungsaufstieg § 29 Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ zugelassen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Beisitzende oder Beisitzender, c) zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Beisitzende und d) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher. (5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen. § 32 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen besitzen und befähigt sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Leiterinnen oder Leitern der Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 33 Prüfungsort, Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 1105 (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. (3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden. § 34 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik werden bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten ist aus 1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16), 2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) und 3. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18) auszuwählen. Die Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen wird abweichend von Satz 1 durch die Bundeswehrverwaltungsschulen vorgeschlagen. (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem vorher von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 31 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. 1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 31 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag des Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt sie den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. § 36 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16) und 2. Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) sowie 3. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebietes (§ 18). (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben. § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. unter unter unter unter unter unter unter Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte 1107 Rangpunkte 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 6 5 4 3 2 1 0. (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 40 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Ausbildung (§ 23 Abs. 1 Satz 5) 2. der Rangpunkt der ersten Prüfungsarbeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) 3. die Rangpunkte der zweiten und dritten Prüfungsarbeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3) 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichenPrüfung (§ 36 Abs. 4) ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte mit 25 vom Hundert, mit 10 vom Hundert, mit je 20 vom Hundert und mit 25 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. § 41 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrang- 100 unter unter unter unter unter unter unter unter bis 93,7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prüfungsgebieten 1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a), 2. Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) und 3. Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) zu entnehmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet nach Satz 2 Nr. 1, davon mindestens eine aus dem Untergebiet ,,Mathematik", und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 auszuwählen. (3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht jeweils aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I ­ Technik ­; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden. (5) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 34 Abs. 7 entsprechend. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde und höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5, aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens vier Monate nach Abschluss des ersten Teils der Fachausbildung wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. (7) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (8) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen für die Ausbildungsabschnitte sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung und der Niederschrift über die Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 43 Wiederholung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten oder übernächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Kapitel 5 Prüfungen beim Regelaufstieg § 44 Zwischenprüfung (1) Im Anschluss an den ersten Teil der Fachausbildung haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 § 45 Aufstiegsprüfung (1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einer ersten und einer zweiten Teilprüfung. (2) Die erste Teilprüfung findet unmittelbar nach Abschluss der Fachausbildung statt. In ihr haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aufstiegsausbildung ermöglicht. Gegenstand der Teilprüfung sind nur die Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Die zweite Teilprüfung wird zeitgleich mit einer Laufbahnprüfung durchgeführt. Gegenstand der zweiten Teilprüfung sind die Inhalte der gesamten berufspraktischen Ausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 46 Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilprüfung (1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik 1. in der Hauptfachrichtung Maschinenbau aus den in § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a genannten Prüfungsgebieten und 2. in der Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik aus den in § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Prüfungsgebieten auswählt. (2) Zur Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden entsprechend der Anzahl der Prüfungsgebiete in jeder Hauptfachrichtung drei Prüfungskommissionen eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen obliegt dem Prüfungsamt; die Durchführung der ersten Teilprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden. (4) § 34 Abs. 2 bis 8 und § 35 gelten entsprechend. § 47 Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung (1) Die mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. 1109 (2) In der mündlichen Prüfung wird für jede Hauptfachrichtung eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können zusätzliche Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten es erfordert. Die Prüfungskommission wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den Prüfungsgebieten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dauer der mündlichen Prüfung 30 Minuten je Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten soll. § 48 Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Durchschnittsrangpunktzahl und die Abschlussnote der ersten Teilprüfung fest. Für die Festsetzung wird die Durchschnittsrangpunktzahl der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 75 vom Hundert und die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert berücksichtigt. (2) Die erste Teilprüfung ist bestanden, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (3) § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 49 Zweite Teilprüfung Die zweite Teilprüfung der Aufstiegsprüfung entspricht inhaltlich der Laufbahnprüfung. Die §§ 30 bis 39 und 41 bis 43 gelten entsprechend. Eine Wiederholung der zweiten Teilprüfung hat jedoch ­ anders als im Falle des § 43 Abs. 2 ­ innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. § 50 Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der zweiten Teilprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote werden berücksichtigt 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Fachausbildung (je Ausbildungsteil 4,5 vom Hundert) mit 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 5 vom Hundert, insgesamt 9 vom Hundert, insgesamt 9 vom Hundert, 1110 davon Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 Kapitel 6 Sonstige Vorschriften 2 vom Hundert, § 51 Gleichwertige Befähigung 3 vom Hundert, (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch durch eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes erworbene, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, die mit einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen Prüfung endet, erlangt werden. Die Ausbildung muss den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes inhaltlich entsprechen. (2) Voraussetzung für die Anerkennung ist der erfolgreiche Abschluss einer sechsmonatigen Einführung in die Laufbahnaufgaben. § 52 Übergangsregelung Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gilt Satz 1 entsprechend. § 53 Inkrafttreten 23 vom Hundert. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. a) Lehrgang ,,Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" b) Lehrgang ,,Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" c) Lehrgang ,,Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" d) praktische Ausbildung 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der ersten Teilprüfung (§ 48 Abs. 1) mit 5. die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten der zweiten Teilprüfung mit davon a) 1. Aufsichtsarbeit mit b) 2. Aufsichtsarbeit mit c) 3. Aufsichtsarbeit mit 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung mit 3 vom Hundert und 1 vom Hundert, 27 vom Hundert, insgesamt 27 vom Hundert, 9 vom Hundert, 9 vom Hundert und 9 vom Hundert und (2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bonn, den 6. März 2002 Der Bundesminister der Verteidigung R. S c h a r p i n g