Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 19 vom 22.03.2002  - Seite 1111 bis 1124 - Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1111 Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung ­ SLV) Vom 19. März 2002 Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), von denen § 27 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, und in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstliche Beurteilung § 3 Ordnung der Laufbahnen § 4 Einstellung § 5 Beförderung § 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel § 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften § 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit § 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit § 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Unterabschnitt 1 Fachunteroffiziere § 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter § 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter § 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung § 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften Unterabschnitt 2 Feldwebel § 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung § 18 Beförderung der Feldwebel § 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel § 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Nr. 2 bis 7) § 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Unterabschnitt 1 Truppendienst § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter § 25 Beförderung der Offiziere § 26 Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter für besondere Verwendungen im Truppendienst § 27 Truppenoffiziere der Marine mit im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenen besonderen Befähigungszeugnissen § 28 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst § 30 Voraussetzungen für die Einstellung als SanitätsoffizierAnwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad § 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter 1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, 5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden, 6. frühere Soldatinnen, die nach § 58a Abs. 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für 7. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes herangezogen werden. §2 Dienstliche Beurteilung (1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Soldatinnen und den Soldaten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen. (2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Erlass. Es kann Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. §3 Ordnung der Laufbahnen (1) Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. (2) Der Laufbahngruppe der Mannschaften sind die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes zugeordnet. (3) Der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sind in der Ausgestaltung als Laufbahnen der Feldwebel die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes, in der Ausgestaltung als Laufbahnen der Fachunteroffiziere die Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes zugeordnet. (4) Der Laufbahngruppe der Offiziere sind die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des militärfachlichen Dienstes zugeordnet. (5) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes. §4 Einstellung (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. (2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften einge- § 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier § 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst § 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter § 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere § 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr § 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Universitätsabschluss § 39 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Fachhochschulabschluss Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst § 40 Voraussetzungen für die Zulassung § 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter § 42 Beförderung der Offiziere Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Nr. 2 bis 7) § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien § 45 Ausnahmen § 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes § 47 Ausnahme für die Einstellung von Sanitätsoffizieren § 48 Übergangsvorschrift § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Kapitel 1 Allgemeines §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, 2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, 3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 58a Abs. 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 stellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 gelten entsprechend. (4) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern (Offiziere auf Zeit), die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, kann bereits bei der Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen. §5 Beförderung (1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie 1. die militärische Eignung für die dem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben oder 2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende besondere Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Für die in § 1 Nr. 3 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten gilt dies, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass sie zuvor einen Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer geleistet haben müssen. In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. (4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte. 1113 (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, von dem Tag des Wirksamwerdens der Ernennung ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind. (6) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit 1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung während des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt haben; 2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe; 3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage, für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH, für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet, erteilt wurde. Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten entsprechen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen. §6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin 1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 führen. Gleiches gilt für Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, die sich nicht zum Reserveunteroffizier eignen werden. Die in Satz 1 genannten Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. (8) Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes übergeführt. (9) Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Anstelle des Anwärterdienstgrades führen Anwärterinnen und Anwärter den entsprechenden Dienstgrad der Laufbahn, in die sie übergeführt oder zurückgeführt werden. §7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz ,,der Reserve (d. R.)" weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter ,,der Reserve (d. R.)" hinzugesetzt. oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten. (3) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Gleiches gilt, wenn Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die die Offizierprüfung nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen werden oder die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, wegen Zeitablaufs aus der Bundeswehr ausscheiden (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes). Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Offizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes). (4) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder die Laufbahnen der Fachunteroffiziere übergeführt. Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, die als Mannschaften oder Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind und noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führen, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Feldwebel eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes). (5) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahngruppe der Mannschaften übergeführt. Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Unteroffizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes). (6) Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes übergeführt. (7) Reserveoffizier-Anwärterinnen und ReserveoffizierAnwärter, die sich nicht zum Reserveoffizier, und Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter, die sich nicht zum Reservefeldwebel eignen werden, werden in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, soweit sie noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften §8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit (1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet und 2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht. §9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit (1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, 4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und 5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten. Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus. (2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. § 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 1115 Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Unteroffizieranwärterin (UA)" oder ,,Unteroffizieranwärter (UA)". § 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von drei Monaten zulässig. Die Beförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr, davon mindestens neun Monate in einem Gefreitendienstgrad, voraus. Die Anwärterin oder der Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung (Fachunteroffizierprüfung) mit Erfolg abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. § 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat und b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt, c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat, 2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. (3) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. (4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt. Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Unterabschnitt 1 Fachunteroffiziere § 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat. (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre 1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 § 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften prüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt, 2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer § 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder einen Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat oder b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist. (2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feldwebel eingestellt werden 1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung, die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder als staatlich geprüfte Betriebswirtin oder staatlich geprüfter Betriebswirt bestanden oder den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren technischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat, 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Zahntechnikerin oder Zahntechniker, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Tiergesundheitsaufseherin oder Tiergesundheitsaufseher, Orthopädiemechanikerin oder Orthopädiemechaniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt, 3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom abgeschlossen hat. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben haben. (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben haben. (2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Unteroffizieranwärterin (UA)" oder ,,Unteroffizieranwärter (UA)". Unterabschnitt 2 Feldwebel (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 2. als Bildungsvoraussetzungen a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen förderlichen Berufsabschluss verfügt oder b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Feldwebelanwärterin (FA)" oder ,,Feldwebelanwärter (FA)". § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter (1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, 3. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und 4. zum Feldwebel nach 36 Monaten. (2) Vor der Beförderung zum Feldwebel haben Anwärterinnen und Anwärter eine Unteroffizierprüfung (Feldwebel- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 (3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. (5) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt. (6) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 kann zum Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt. § 18 Beförderung der Feldwebel (1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von mindestens sechs Jahren voraus. Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun Jahren voraus. (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind 1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und 2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel. Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert werden. § 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und über einen förderlichen Berufsabschluss verfügen. Zugelassen werden kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Feldwebelanwärterin (FA)" oder ,,Feldwebelanwärter (FA)". § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel 1117 Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie ihre Dienstgradbezeichnung bis zur Beförderung zum Feldwebel im Schriftverkehr mit dem Zusatz ,,Feldwebelanwärterin (FA)" oder ,,Feldwebelanwärter (FA)". § 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat. Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Nr. 2 bis 7) § 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden 1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen, 2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Reserveunteroffizier-Anwärterin (RUA)" oder ,,Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)", nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem Zusatz ,,Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)" oder ,,Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)". In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten. 1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, 3. zum Fähnrich nach 21 Monaten, 4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und 5. zum Leutnant nach 36 Monaten. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. (3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht. § 25 (3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Für die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen. (4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig. (5) In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Bruttoraumzahl in der mittleren Fahrt besitzt. Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Unterabschnitt 1 Truppendienst § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Offizieranwärterin (OA)" oder ,,Offizieranwärter (OA)". Beförderung der Offiziere (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. (2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Personals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig: 1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten, 2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und 3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten. § 26 Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter für besondere Verwendungen im Truppendienst (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter eingestellt werden, wer 1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat, 3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung er- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 fordern, kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter eingestellt werden, wer ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium abgeschlossen hat. (3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter eingestellt werden, wer ein im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenes Befähigungszeugnis 1. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder 2. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen besitzt. (4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend. (5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von § 24 Abs. 1 24 Monate. § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten können bis zu neun Monate einer berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für ein natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium oder Ingenieurstudium an einer Fachhochschule oder zum Erwerb der in Absatz 3 genannten Befähigungszeugnisse ist, angerechnet werden. § 27 Truppenoffiziere der Marine mit im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenen besonderen Befähigungszeugnissen (1) In den Truppendienst der Marine kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur See, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant zur See, eingestellt werden, wer 1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 2. das im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbene Befähigungszeugnis a) Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder b) Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen besitzt. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad. (3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 28 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung (1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf 1119 Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein entsprechendes Studium an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1. zum Major nach drei Jahren und 2. zum Oberst nach zehn Jahren. Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studiums die zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig. (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad. § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben. (2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Offizieranwärterin (OA)" oder ,,Offizieranwärter (OA)". (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt. Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst § 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer 1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden eingestellt: 1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt, 2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär, 3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker. (3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. § 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig: 1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und 2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren. Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst § 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und 4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Militärmusikoffizier-Anwärterin (MilMusikOA)" oder ,,Militärmusikoffizier-Anwärter (MilMusikOA)". § 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Tierärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prüfungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt und 3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet. (2) Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Fahnenjunker auch eingestellt werden, wer die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Vorprüfung oder den ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)" oder ,,Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOA)". § 31 Beförderung der SanitätsoffizierAnwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, 3. zum Fähnrich nach 21 Monaten, 4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und 5. zum Leutnant nach 36 Monaten. Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus. (4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker. § 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann auch eingestellt werden, wer 1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt, 2. sich für mindestens zwei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, 3. zum Fähnrich nach 21 Monaten, 4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und 5. zum Leutnant nach 36 Monaten. Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. (3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapellmeisterexamen voraus. (4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann. § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1. zum Major nach drei Jahren und 2. zum Oberst nach 13 Jahren. § 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat, 2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad. (3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1. zum Major nach drei Jahren und 2. zum Oberst nach zehn Jahren. Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr § 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Universitätsabschluss (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer 1. ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fachgebiet an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule abgeschlossen hat, 1121 2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. (2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend. (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28 Abs. 2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als Major eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs. 3 genannten Zeiten zulässig. § 39 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Fachhochschulabschluss (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer 1. ein Studium in einem geotechnischen Fachgebiet an einer Fachhochschule abgeschlossen hat, 2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden im Dienstgrad Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant eingestellt. (3) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad. (4) Für die Beförderung gilt § 25 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst § 40 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und 2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat. (2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer 1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 besitzt, 3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und 4. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat. 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 (3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Offizieranwärterin (OA)" oder ,,Offizieranwärter (OA)". § 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten angerechnet werden. (2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig: 1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten, 2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und 3. zum Leutnant nach 36 Monaten. Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit der nach § 40 Abs. 2 zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet werden. (3) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt. § 42 Beförderung der Offiziere (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig. (2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, fünf Jahre und sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zulässig. Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Nr. 2 bis 7) § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)" oder ,,ReserveoffizierAnwärter (ROA)". (3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen gelten die §§ 27 bis 29, 32 Abs. 1 und 2, §§ 34 und 37 bis 40 mit Ausnahme der in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29 Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 27 Abs. 1 Nr. 2 geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs entsprechend. (4) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die den vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Dienst im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden. (5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten. (6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und ReserveoffizierAnwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 oder § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder 3 erfüllen und in den Fällen des § 26 das 30. Lebensjahr noch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 nicht vollendet haben. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden. (7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben. § 33, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 42; 1123 Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen. 4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder Beförderung: § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2; 5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen: § 25 Abs. 2. (2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1. § 46 § 45 Ausnahmen (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung: § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 1; 2. Mindestalter für die Zulassung: § 29 Abs. 1; 3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung: § 5 Abs. 4, § 12 Satz 2 Halbsatz 2, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25, § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes (1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes geforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar. (2) § 40 Abs. 1 bleibt unberührt. § 47 Ausnahme für die Einstellung von Sanitätsoffizieren (1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt, Fachapothekerin oder Fachapotheker mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung nachweist; als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Amtstierärztin oder Amtstierarzt nachweist. (2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben der Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Schwerpunkt ihres oder seines Fachgebietes oder vergleichbare Zusatzqualifikationen verfügt. (3) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend. § 48 Übergangsvorschrift Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen und Soldaten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, frühere 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), außer Kraft. Soldatinnen und Soldaten bei Gelegenheit eines weiteren Wehrdienstes den neuen Laufbahnen zuzuordnen. Soweit im Rahmen dieser Zuordnung Versetzungen aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn oder aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst erforderlich werden, sind diese auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Berlin, den 19. März 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Verteidigung R. S c h a r p i n g Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin