Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 20 vom 26.03.2002  - Seite 1141 bis 1143 - Erste Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002 1141 Erste Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung Vom 13. März 2002 Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342) wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung ­ BGB-InfoV)". 2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern". 3. Im Abschnitt 3 werden nach § 8 folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 9 Muster für den Sicherungsschein (1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage bestimmte Muster zu verwenden. (2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. (3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. (4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen: ,,Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)." (5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben. (6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden. § 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen." 4. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die neuen §§ 11 bis 13. 5. In Abschnitt 5 wird vor § 13 folgender neuer § 13 eingefügt: ,,§ 13 Überleitungsregelung für das Muster nach § 9 Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden." 6. Der bisherige § 13 wird neuer § 14. 1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002 7. Folgende Anlage wird angefügt: Anlage (zu § 9) Muster für den Sicherungsschein (ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters) Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ............................................................ (einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter ,,den umseitig bezeichneten Reisenden" oder die Nummer der Reisebestätigung)1) (ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)2) Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter ,,für den umseitig bezeichneten Reiseveranstalter" oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und 2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Die vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (Angabe des Zeitraums), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.3) Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle). (einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers) Kundengeldabsicherer 1) Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: ,,Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer." Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen. Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird. 2) 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002 Artikel 2 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der ab dem 1. Mai 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 1143 Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Berlin, den 13. März 2002 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9, ausgegeben am 14. März 2002 Tag 7. 3. 2002 Inhalt Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XC011 Seite 598 16. 1. 2002 17. 1. 2002 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Verbot der doppelten Strafverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Vertrages über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Vertrages über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das teilweise Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkommens über Durchgangsrechte vom 5. Februar 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Science Applications International Corporation" (Nr. FA4452-00-F-0060) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Premier Technology Group, Inc." (Nr. 000009) . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Premier Technology Group, Inc." (Nr. DAJA02-02-F-0066) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 606 17. 1. 2002 607 608 18. 1. 2002 18. 1. 2002 609 609 610 24. 1. 2002 24. 1. 2002 25. 1. 2002 610 613 614 25. 1. 2002 25. 1. 2002 28. 1. 2002 616