Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 21 vom 28.03.2002  - Seite 1146 bis 1154 - Zweites Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

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1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 Zweites Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes*) Vom 21. März 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst: ,,1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen, b) von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;". b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Zertifiziertes Saatgut: a) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16); 2. Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/ EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarktes, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 1); 3. Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 27). b) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation), c) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);". c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben a) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen, b) von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;". d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: ,,18. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,als" das Wort ,,Vorstufensaatgut," eingefügt. bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Sorte" die Wörter ,, , ohne anerkannt zu sein," eingefügt und die Wörter ,,und im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 anerkannt ist" durch die Wörter ,, , ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 ccc) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,6. es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist, 7. sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,". ddd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern angefügt: ,,8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Genehmigung, b) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung oder Zulassung erteilt worden ist oder 9. sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt." bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Saatgut darf 1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Anforderungen entspricht, 2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als a) eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und 3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen." 1147 b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut 1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder 2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass 1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Genehmigung und 2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung oder Zulassung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das a) chemisch behandelt ist, b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, c) zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist, 2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln. (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen." 3. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Sortenschutzgesetz" die Wörter ,,oder 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2a. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit und der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen keine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe erfolgt,". cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort ,,oder" am Ende gestrichen. dd) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,5. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist." bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide nicht alle Partien auf die Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit des Saatgutes nach Nummer 1 Buchstabe b geprüft werden müssen und dafür Voraussetzungen festzusetzen;". 6. In § 14b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Sortenschutzgesetz" die Wörter ,,oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 7. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Eingang werden die Wörter ,,oder sonst zu Erwerbszwecken" durch das Wort ,,Zwecken" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Eingang wird nach dem Wort ,,als" das Wort ,,Vorstufensaatgut," eingefügt. bb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern ,,im Inland als" das Wort ,,Vorstufensaatgut," eingefügt. 8. § 15a wird wie folgt geändert: b) Satz 3 wird aufgehoben. 4. Nach § 3a wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen (1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe ergeben. (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saatgut nach Absatz 1 und 2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Vermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa festzusetzen." 5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut als Zertifiziertes Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation anerkannt wird;". b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: ,,3a. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, zu bestimmen, dass a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3a Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,e) einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Vorschriften zu erlassen über a) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d, b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;". 9. In § 18 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter ,,Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke" durch die Wörter ,,wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungsoder Ausstellungszwecke" ersetzt. 10. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,bei Basissaatgut" durch die Wörter ,,bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut" und der Punkt durch ein Komma ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt: ,,5. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung." 11. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Saatgutmischungen Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere 1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür die Voraussetzungen und das Verfahren geregelt werden, 2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen geregelt werden, 3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangspartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammensetzung erlassen werden, 4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, festgesetzt werden." 12. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,wird" die Wörter ,,vorbehaltlich der Absätze 5 und 6" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungsgründe ausgeräumt werden können." a1) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt: 1149 ,,(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist. (6) Eine Sorte, deren Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn 1. eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist oder 2. das Inverkehrbringen nach a) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der durch Artikel 6 der Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarktes, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 1) geänderten Fassung oder b) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 225 S. 7) in der durch Artikel 7 der Richtlinie 98/95/EG geänderten Fassung zugelassen worden ist. (7) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. (8) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird 1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzusetzen." 14. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist,". bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort ,,Verbandsstaat" wird durch die Wörter ,,von einem anderen Verbandsmitglied" ersetzt. bbb) Nach dem Wort ,,Saatgut" werden die Wörter ,,oder Vermehrungsmaterial" eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort ,,Verbandsstaat" durch die Wörter ,,von einem anderen Verbandsmitglied" ersetzt. c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützte Sorte ist nur die im Zusammenhang mit der Sortenschutzerteilung festgelegte Sortenbezeichnung eintragbar. (5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist." 15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist, oder die durch Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Voraussetzungen noch erfüllt sind und 2. die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlängerung rechtfertigt, oder die Verlängerung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erforderlich ist." b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden sind." 16. In § 38 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 2" ersetzt. 17. § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse (1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten 13. Die §§ 31 bis 33 werden wie folgt gefasst: ,,§ 31 Unterscheidbarkeit Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, die 1. zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist, 2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht ist oder 3. in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können. § 32 Homogenität Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist. § 33 Beständigkeit Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt." 13a. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Landeskultureller Wert Eine Sorte hat einen landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten, zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, die Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Einzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, einem vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes muss eines fachkundig und eines rechtskundig sein. (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie dreier ehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig." 18. In § 42 Abs. 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung geschützten Sorte der Sortenschutzinhaber, 2. bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung gestellt worden ist, der Antragsteller im Sortenschutzverfahren,". 19. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern angefügt: ,,6. bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung, 7. bei Erhaltungssorten der Hinweis ,,Erhaltungssorte"." 20. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Änderung der Sortenbezeichnung (1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn 1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht, 2. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachträglich eingetreten ist, 1151 3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Züchter mit der Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist, 4. dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist oder 5. einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist und der Züchter als Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozessordnung genannten Umstände an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war. Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht. (2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorliegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt, den Züchter auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Züchters oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Für die Festsetzung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 43 und 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 entsprechend." 21. § 52 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 5 oder 6 handelt, die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind, und im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine andere Entscheidung nicht möglich ist,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15 oder 19 der Richtlinie 70/457/EWG oder nach Artikel 16 oder 18 der Richtlinie 70/458/EWG ermächtigt ist, die Verwendung der Sorte im gesamten Bundesgebiet oder in dessen Teilen zu untersagen,". c) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 2" ersetzt. 22. In § 53 Nr. 1 wird das Wort ,,wichtigen" durch das Wort ,,maßgebenden" ersetzt. 23. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wirtschaft" die Wörter ,,und Technologie" eingefügt und die Wörter ,,der Gebührenerhebung" durch die Wörter ,,des Entstehens und der Erhebung der Gebühren" ersetzt. 24. § 56 wird wie folgt geändert: a) In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Produkte" die Wörter ,,oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen" eingefügt. 1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 b) mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder d) mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung verbunden ist,". bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe ,,in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3" eingefügt." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 10 und 13" durch die Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13" und die Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11 und 12" durch die Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 1a, 3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 oder 13" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 2 bis 3c, 6 bis 10 oder 13" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Buchstaben a und b werden durch folgenden Buchstaben ersetzt: ,,a) des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buchstabe d,". bbb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,Nr. 2" durch die Angabe ,,Nr. 3c" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe ,,§ 22a" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 26. § 61a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 27. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14a, § 14b Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 19a, § 22 Abs. 1, 2 und 3, § 22a Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 53, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 59a Abs. 2 Satz 1, § 62 Abs. 2 Satz 1 und § 62a werden jeweils die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ist in der Beschreibenden Sortenliste ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung aufzuführen." 25. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern ersetzt: ,,1. entgegen a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, c) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder d) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, Saatgut in den Verkehr bringt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt, 2. 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3a. entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt, 3b. entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3c. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die a) mit einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 28. In § 42 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter ,,des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung § 43 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort ,,gebracht" die Wörter ,,oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben" eingefügt. b) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. im Falle a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau", b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis ,,Saatgut für Ausstellungszwecke" oder ,,Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt", c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke", d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen, e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung"." 2. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a wird jeweils die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung § 32 der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver- 1153 ordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort ,,gebracht" die Wörter ,,oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben" eingefügt. b) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. im Falle a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau", b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis ,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder ,,Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt", c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke", d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen, e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung"." 2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung § 22 Abs. 1 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort ,,gebracht" die Wörter ,,oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben" eingefügt. 2. Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. im Falle a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Nicht anerkanntes 1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau", b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis ,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder ,,Zum Anbau außerhalb der EU bestimmt", c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke", d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen, e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung"." Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2 bis 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Neufassung des Saatgutverkehrsgesetzes Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast