Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 21 vom 28.03.2002  - Seite 1159 bis 1162 - Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1159 Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Vom 23. März 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort ,,Errichtung" gestrichen. 2. § 1 wird aufgehoben. 3. In § 2 Satz 2 wird die Angabe ,,fünf Milliarden Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,5 Milliarden Euro" ersetzt. 4. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei." 5. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Vorstand (1) Organ der Deutschen Bundesbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank. Er beschließt ein Organisationsstatut, das die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands und die Aufgaben, die den Hauptverwaltungen übertragen werden können, festlegt. Der Vorstand kann die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten einem Mitglied zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen. (2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen besondere fachliche Eignung besitzen. (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundespräsidenten bestellt. Die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie von zwei weiteren Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die der übrigen vier Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates im Einvernehmen mit der Bundesregierung. Die Bundesregierung und der Bundesrat haben bei ihren Vorschlägen den Vorstand anzuhören. Die Mitglieder werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für fünf Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (4) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch Verträge mit dem Vorstand geregelt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. (5) Der Vorstand berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands kann nicht gegen den Präsidenten entschieden werden." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Hauptverwaltungen". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,mit der Bezeichnung Landeszentralbank" gestrichen. c) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung." d) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Beiräte bei den Hauptverwaltungen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei jeder Hauptverwaltung besteht ein Beirat, der regelmäßig mit dem Präsidenten der Hauptverwaltung zusammentrifft und mit ihm über die Durchführung der in seinem Bereich anfallenden Arbeiten berät." c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Beirat soll zweimal im Jahr zusammentreten." d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und nach Anhörung des Vorstandes der Landeszentralbank" gestrichen. 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand anzueignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen; diese Rechte stehen der Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Insolvenzmasse des Schuldners sowie auch im Falle einer vorhergehenden Sicherungsmaßnahme gegen den Schuldner zu; sie gelten auch, wenn die Bank die Verwertung für ein anderes Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken vornimmt; 2. Giroeinlagen und andere Einlagen annehmen; 3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten oder verwalteten Wertpapieren ist der Bank untersagt; 4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten, soweit nicht die Bank für die Gutschrift des Gegenwertes für Schecks, Lastschriften und Anweisungen etwas anderes bestimmt; 5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen; 6. auf eine andere Währung als Euro lautende Zahlungsmittel einschließlich Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen; 7. alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vornehmen." 13. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident der Hauptverwaltung. Bei Beratungsgegenständen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die der Vorsitzende ausdrücklich als vertraulich bezeichnet hat, sind die Teilnehmer an den Sitzungen des Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet." 9. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Filialen Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Vorstands oder von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden. Zur Rechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber abzugebenden Willenserklärung genügt die Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank, die auf den Geschäftsbetrieb einer Hauptverwaltung oder einer Filiale Bezug haben, können auch bei dem Gericht des Sitzes der Hauptverwaltung erhoben werden." 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 12. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern unbeschadet des Kapitels IV der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1992 II S. 1251, 1297) folgende Geschäfte betreiben: 1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch eine zu Versteigerungen befugte Person zu versteigern oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis zu verkaufen und sich Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen." 14. § 21 wird aufgehoben. 15. In § 22 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9" durch die Angabe ,,§ 19 Nr. 2 bis 7" ersetzt. 16. § 24 wird aufgehoben. 17. In § 25 wird die Angabe ,,19 bis 24" durch die Angabe ,,19, 20, 22 und 23" ersetzt. 18. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 19. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Jahresabschluss, Kostenrechnung". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Direktorium" durch die Wörter ,,Der Vorstand" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Der Abschluss ist durch einen oder mehrere vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellte Wirtschaftsprüfer zu prüfen und alsdann zu veröffentlichen. Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dient dem Bundesrechnungshof als Grundlage für die von ihm durchzuführende Prüfung." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zur Unterstützung ihrer Leitung und Verwaltung erstellt die Deutsche Bundesbank eine Kostenrechnung. Vor Beginn eines Geschäftsjahres stellt die Deutsche Bundesbank eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan auf. Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt sie den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüber. Die Plan/Ist-Analyse ist vom Wirtschaftsprüfer gesondert zu prüfen." d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Der Jahresabschluss, die Plankostenrechnung, der Investitionsplan, die Plan/Ist-Analyse und die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers sind dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof zuzuleiten. Der Deutsche Bundestag erhält den Jahresabschluss, die Plan/Ist-Analyse und die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers. (6) Der Bundesrechnungshof berichtet dem Deutschen Bundestag über seine Feststellungen nach Absatz 3." 20. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,fünfhundert Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweihundertfünfzig Millionen Euro" und die Angabe ,,fünf Milliarden Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,5 Milliarden Euro" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2. 21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden." 22. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als oberste 1161 Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Disziplinarbefugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaßnahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständigen Gerichten vorbehalten ist. Der Präsident kann seine Befugnisse nach diesem Absatz auf ein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Zentralbankrat" durch das Wort ,,Vorstand" ersetzt. bb) Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) von § 21 Satz 2, § 24 Satz 3, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes;". cc) Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. dd) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) zur Ausübung einer der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung bedürfen,". c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort ,,Zentralbankrat" durch das Wort ,,Vorstand" ersetzt. 23. § 32 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Interesse der Bank handelt, den Mitgliedern des Vorstands von diesem, anderen Bediensteten der Bank vom Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf ein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen kann;". 24. In § 33 werden nach den Wörtern ,,Aufruf von Noten" das Komma und die Wörter ,,die Festsetzung von Zins-, Diskont- und Mindestreservesätzen" gestrichen. 25. § 34 wird aufgehoben. 26. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 26a. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen und ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. (2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten Art sind mit einem Bericht der Polizei zu übersenden. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen haben der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen. 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 Beendigung ihres Vertragsverhältnisses im Falle eines Ausscheidens aufgrund eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorsehen, scheiden mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aus ihren Ämtern aus; die übrigen Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitglieder werden für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen unter Beachtung von § 8 dieses Gesetzes übernommen." 28. In § 41 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Er kann seine Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf ein Mitglied des Vorstands übertragen." 29. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,50 Milliarden Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Milliarden Euro" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Deutsche Bundesbank darf auf Euro lautende Schuldverschreibungen in einer Stückelung und Ausstattung nach ihrer Wahl begeben." 30. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 2 Satz 2 und § 27 Nr.1, jeweils in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Jahresabschluss zu dem Stichtag anzuwenden, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes unmittelbar nachfolgt. Der 2,5 Milliarden Euro übersteigende Teil des Grundkapitals wird der gesetzlichen Rücklage zugeführt. Falls die gesetzliche Rücklage nach einer Zuweisung aus dem Jahresabschluss zu dem Stichtag, der dem Inkrafttreten nach Satz 1 nachfolgt, 2,5 Milliarden Euro übersteigt, wird der überschießende Betrag dem Reingewinn zugeführt." Artikel 2 Das Gesetz tritt am letzten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen. (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 genannten Art 1. entgegen Absatz 1 nicht anhält; 2. entgegen Absatz 2 nicht der Polizei übersendet oder 3. entgegen Absatz 3 nicht der Deutschen Bundesbank vorlegt. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank." 27. § 38 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank Die Mitglieder des Direktoriums, mit Ausnahme des Präsidenten, scheiden mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aus ihren Ämtern aus; sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend die vertragliche Regelversorgung, es sei denn, ein Vertrag nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) enthält eine abweichende Regelung über die Folgen des Ausscheidens vor Ablauf der Amtszeit aufgrund eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank. Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen als Präsidenten der Hauptverwaltungen übernommen. Die Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitglieder der Landeszentralbanken, deren Verträge die Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel