Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 21 vom 28.03.2002  - Seite 1163 bis 1168 - Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1163 Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze*) Vom 23. März 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Seemannsgesetzes Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird aufgehoben. 2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Besatzungsmitglied" die Wörter ,,unverzüglich, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Heuerverhältnisses" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die elektronische Form des Heuerscheins ist ausgeschlossen." 3. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. *) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33) sowie der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (ABl. EG Nr. L 195 S. 41) sowie der Restumsetzung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. EG Nr. L 288 S. 32). Artikel 2 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 157 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 331 S. 67). Artikel 4 und 5 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/ 23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16) betreffend Artikel 7 Abs. 6. 4. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen." 5. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: ,,§ 68a Schriftform der außerordentlichen Kündigung Die außerordentliche Kündigung des Heuerverhältnisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." 6. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen." b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort ,,gekündigt" das Wort ,,schriftlich" eingefügt und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen." 7. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten." b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Wird die See-Berufsgenossenschaft von der Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8 unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn es zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung zu ergreifen. Die See-Berufsgenossenschaft unterrichtet die Arbeitsschutzbehörde über die ergriffenen Maßnahmen." 8. Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die 1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 (2) Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationale Übereinkünfte vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeiten und Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung." 12. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 13. In § 91 Abs. 1 werden nach dem Komma hinter dem Wort ,,Feiertag" die Wörter ,,an dem es gearbeitet hat oder" eingefügt. 14. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Beschäftigung von Kindern sowie von Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist verboten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind,". bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 2 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung." 15. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,der §§ 88 und 89 Abs. 2" durch die Angabe ,,des § 88" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,nach den §§ 88 und 89 Abs. 2" durch die Angabe ,,nach § 88" ersetzt. 16. § 100 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,über sechzehn Jahre" gestrichen und die Angabe ,,4 Uhr" durch die Angabe ,,5 Uhr" ersetzt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Arbeitsbeginn nach Satz 1 kann auf 4 Uhr gelegt werden, wenn andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde." Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern möglich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt werden." 9. Nach § 84 wird folgender neuer § 84a eingefügt: ,,§ 84a Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten (1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds darf 1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und 2. 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten. (2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds darf 1. zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und 2. 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht unterschreiten. Die tägliche Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In den Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten. (3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein. (4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitsund Ruhezeiten nach 1. Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und 2. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 zu sorgen." 10. § 87 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 11. § 88 wird wie folgt gefasst: ,,§ 88 Arbeiten zur Abwendung von Gefahren sowie Rollenmanöver (1) Der Kapitän hat das Recht, für ein Besatzungsmitglied die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und anordnen, dass das Besatzungsmitglied jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale Situation wiederhergestellt ist. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 17. § 100a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter ,,wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewährleistet ist," angefügt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,über 16 Jahre" gestrichen. c) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ruhezeit nach Nummer 3 kann auf acht Stunden verkürzt werden, wenn andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde." 18. § 101 wird wie folgt gefasst: ,,§ 101 Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise (1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindestens Folgendes enthalten muss: 1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied sowie 2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a. (2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu ersehen sind. (3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angebracht wird." 19. In § 102 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: ,,Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeitabständen. Die Prüfungen sollen mindestens in Abständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeitsschutzbehörde auf Grund der Aufzeichnungen oder sonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um künftige Verstöße zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass der Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf eine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen ist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossenschaft." 20. In § 103 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Jugendarbeitsschutzgesetz" die Wörter ,,mit der Maßgabe, dass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff beschäftigt werden dürfen" angefügt. 21. § 104 wird wie folgt gefasst: ,,§ 104 Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts auf den Kapitän 1165 Die Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101 gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser Wachdienst ausübt." 22. § 121 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen unter 16 Jahren oder von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, oder". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern ,,einer Vorschrift" wird die Angabe ,,des § 84a Abs. 4 Nr. 1," eingefügt. bbb) Die Angabe ,,89 Abs. 1 Satz 3," wird gestrichen. ccc) Die Angabe ,, , 138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Arbeitszeit" wird durch die Angabe ,,oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit" ersetzt. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6". 23. In § 123 Abs. 1 werden die Wörter ,,der Arbeitsschutzbehörde nach § 80 Abs. 2, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebes oder die Geräte betrifft," durch die Wörter ,,nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6" ersetzt. 24. § 126 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: aa) Nach den Wörtern ,,einer Vorschrift" wird die Angabe ,,des § 84a Abs. 4 Nr. 1," eingefügt. bb) Die Angabe ,,89 Abs. 1 Satz 3," wird gestrichen. cc) Die Angabe ,, , 138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Arbeitszeit" wird durch die Angabe ,,oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeitsoder Ruhezeit" ersetzt. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, über das Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation,". 1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 e) Absatz 4 wird aufgehoben. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. g) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die Angabe ,,der Absätze 1 bis 3" durch die Angabe ,,der Absätze 1 und 2" ersetzt und in Satz 2 die Angabe ,,oder des Absatzes 3" gestrichen. 28. § 139 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeugen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahrzeugen und ähnlichen Schiffen), See- und Bergungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61° nördlicher Breite findet § 138 Abs. 1 Anwendung." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung können für das Deck- und Maschinenpersonal von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern abweichende Regelungen von §§ 84a bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. § 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung." 29. § 140 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 140 Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge". b) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Ergänzend zu den Arbeitszeitvorschriften des Vierten Abschnitts darf die Arbeitszeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten. Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeit nach Satz 1 zu sorgen." c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. d) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,der Fischereifahrzeuge" durch die Wörter ,,von Fischereifahrzeugen" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,des Dritten Abschnitts" die Angabe ,,mit Ausnahme der §§ 53 und 60" eingefügt. cc) In Nummer 2 wird der Punkt nach den Wörtern ,,Löschpersonal gestellt wird" durch ein Komma ersetzt. c) In Nummer 8 wird die Angabe ,,11 oder 13" durch die Angabe ,,11 Buchstabe b oder Nr. 13" ersetzt. d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder b) § 102 Abs. 1 Satz 6". 25. § 127 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft, oder b) § 102 Abs. 1 Satz 6,". b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11 Buchstabe b" ersetzt. 26. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,der §§ 126 und 127 Nr. 1, 2 und 5" durch die Angabe ,,des § 126 Nr. 1 bis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 5" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 125 Nr. 8 und des § 127 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 125 Nr. 8, des § 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4" ersetzt. 27. § 138 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 2 500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher Breite, im Übrigen bis zu 61° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für Fischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als zehn Stunden dauert, die Seearbeitszeit des Deck- und Maschinenpersonals, abweichend von § 85 Abs. 1, auf bis zu zwölf Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wachen-System eingeteilt werden." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 gilt auch auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2 500, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden Grenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe ,,der Absätze 1 und 2" durch die Angabe ,,des Absatzes 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie des § 84a hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen." e) Im neuen Absatz 3 werden die Verweisung ,,des Absatzes 1 Nr. 2" durch die Verweisung ,,des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3", das Komma nach den Wörtern ,,bewilligt werden" durch einen Punkt und der folgende Halbsatz durch den Satz ,,Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." ersetzt. f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gelten die zu den in § 104 genannten Vorschriften nach Absatz 2 vereinbarten abweichenden Regelungen oder die nach Absatz 3 bewilligten Ausnahmen sinngemäß." g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe ,,bis 500 Bruttoregistertonnen" durch die Angabe ,,mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 1 300" ersetzt. 30. In § 141 wird die Verweisung ,,§ 140 Absatz 1 bis 3" durch die Verweisung ,,§ 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 sowie Abs. 4 und 5" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Für Besatzungsmitglieder der in Satz 1 genannten Schiffe, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligt werden; § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß." 31. § 143 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. a) das Nähere zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie b) weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise nach § 101,". 32. § 144 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 144 Auslegen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Tarifverträgen". b) Die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 10" wird durch die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 11" Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1167 ersetzt und nach dem Wort ,,Ordnungswidrigkeiten" werden die Wörter ,,und der einschlägigen Tarifverträge" eingefügt. 33. §§ 145 bis 148 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Seeaufgabengesetzes Nach § 3d des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird folgender neuer § 3e eingefügt: ,,§ 3e Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne 1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. November 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband 1994 II Nr. 44) geändert worden ist, 2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), 3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017), 4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) oder 5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Grund von § 11 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens." Artikel 3 Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes In § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) werden nach dem Wort ,,Dampfkesselanlagen" die Wörter ,,mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen" eingefügt. Dem § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: 1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 Artikel 7 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft § 5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der SeeBerufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2103, 1996 I S. 51) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Seemannsamtsverordnung § 22 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146) wird aufgehoben. Artikel 9 Artikel 5 Änderung des Umwandlungsgesetzes Neufassung des Seeaufgabengesetzes und des Schiffssicherheitsgesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 12 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung und des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) in der vom 7. November 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. ,,(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden." In § 324 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 613a Abs. 1 und 4" durch die Angabe ,,§ 613a Abs. 1, 4 bis 6" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen § 14 der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig