Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 21 vom 28.03.2002  - Seite 1171 bis 1171 - Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1171 Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts Vom 7. Januar 2002 Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 23. Januar und am 5. Dezember 2001 beschlossen: Artikel 1 Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Dezember 1995 (BGBl. 1996 I S. 474), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Bei Verhinderung eines bestellten Mitgliedes und seines Stellvertreters tritt an deren Stelle der dienstälteste anwesende Richter des jeweiligen Senats hinzu." 2. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Dies gilt auch für Darstellungen im Internet, soweit hierfür nicht die Dokumentationsstelle gemäß § 33 zuständig ist." 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen." b) In Absatz 4 werden Satz 2 und 3 aufgehoben. 4. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. 5. § 33 wird wie folgt gefasst: ,,Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Dokumentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert ver10. § 62 Abs. 2 wird aufgehoben. 7. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen samt Voten können ­ frühestens nach 10 Jahren ­ nach Maßgabe einer Vereinbarung an das Bundesarchiv abgegeben werden; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Plenums." 8. § 37 wird aufgehoben. 9. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben. b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. fassungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche sonstige Materialien. Die Richter wirken bei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit. Die Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden, allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung sowie für das Bereitstellen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Internet zuständig." 6. In § 35 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende des Senats im Benehmen mit dem Berichterstatter. (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden." Artikel 2 Die Änderungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 7. Januar 2002 Die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach