Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 22 vom 03.04.2002  - Seite 1178 bis 1181 - Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik Vom 21. März 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(ProdGewStatG)" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeitende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung und das Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt." 3. Die Zwischenüberschrift des 1. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe". 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird wie folgt gefasst: ,,A. bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige ­ jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung ­ I. monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltsummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang, 6. den Bezug und Verbrauch sowie die Erzeugung und Abgabe von Elektrizität; die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst; II. vierteljährlich den Bestand und Verbrauch von Brennstoffen; III. jährlich die Investitionen;". b) Buchstabe C wird aufgehoben. 5. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Erhebungen bei Unternehmen Die Erhebungen erfassen A. jährlich im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe I. bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. die Lohn- und Gehaltsummen, 3. den Umsatz; II. bei höchstens 68 000 Unternehmen 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; III. bei höchstens 24 000 Unternehmen 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. den Umsatz, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 5. den Material- und Wareneingang, 6. die Kosten nach Kostenarten, 7. die Umsatzsteuer, 8. die Subventionen; bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst; B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, bei höchstens 18 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes den Material- und Wareneingang nach Arten." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aa) Ziffer I Nr. 6 wird aufgehoben. bb) In den Ziffern I und II werden jeweils nach dem Wort ,,erfasst" ein Komma und die Wörter ,,soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" eingefügt. cc) Ziffer III wird wie folgt gefasst: ,,III. jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;". b) Buchstabe B Ziffer I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird aufgehoben. bb) Nach dem Wort ,,erfasst" werden ein Komma und die Wörter ,,soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" eingefügt. c) Buchstabe C wird wie folgt geändert: aa) In Ziffer I wird die Zahl ,,5 000" durch die Zahl ,,9 000" ersetzt. bb) In Ziffer I Nr. 1 wird das Wort ,,monatlich" durch das Wort ,,vierteljährlich" ersetzt. cc) In Ziffer II wird die Zahl ,,10 000" durch die Zahl ,,18 000" ersetzt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aa) Die Gliederungsbezeichnung ,,A." wird gestrichen. bb) Ziffer I wird wie folgt gefasst: ,,I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. die Lohn- und Gehaltsummen, 3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, 4. die Investitionen, 1179 5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;". cc) Ziffer II wird wie folgt gefasst: ,,II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, 3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 5. den Material- und Wareneingang, 6. die Kosten nach Kostenarten, 7. die Umsatzsteuer, 8. die Subventionen; bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst." dd) Ziffer III wird aufgehoben. b) Die Buchstaben B und C werden aufgehoben. 8. Die Zwischenüberschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Energie- und Wasserversorgung". 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aa) In Ziffer I wird die Zahl ,,1 000" durch die Zahl ,,1 300" ersetzt. bb) In Ziffer I Nr. 2 wird das Wort ,,Arbeiterstunden" durch das Wort ,,Arbeitsstunden" ersetzt. b) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aa) Ziffer I wird wie folgt gefasst: ,,I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgung sowie bei höchstens 3 000 Unternehmen der Wasserversorgung für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltsummen, 4. den Umsatz, 5. die Investitionen, 6. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter, 1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 7. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern, 9. die Abgabe von a) Elektrizität, b) Gas, c) Fernwärme, d) Wasser, für die Buchstaben a und b werden auch die Erlöse erfragt, 10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von a) Elektrizität, b) Gas, c) Wasser; die Investitionen nach Nummer 5 werden auch für die Betriebe erfasst;". bb) In Ziffer II wird die Zahl ,,1 100" durch die Zahl ,,1 400" ersetzt. 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. 12. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Auskunftspflicht Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig." 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziffer III und Buchstabe B sowie zu § 5 Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben zu § 6 Buchstabe A Ziffer II über Unternehmen der Gasversorgung, die nicht Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung sind, und die Angaben zu § 6 Buchstabe B ­ mit Ausnahme der Angaben zu Ziffer I Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Ziffer IV Nr. 1 Buchstabe b ­ werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet." b) Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 14. Die §§ 12, 15 und 16 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik § 1 Nr. 1 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des Handwerks, ohne Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes;". Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen kann das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. c) Buchstabe C wird aufgehoben. 10. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale (1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst: 1. bei Betrieben und Unternehmen a) die wirtschaftliche Tätigkeit, b) der Eintrag in die Handwerksrolle; 2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs; 3. bei Unternehmen zusätzlich a) die Rechtsform, b) bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft als öffentliches Unternehmen. (2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs, 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Geschäftsjahr, 4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers, b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird, c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1181 Berlin, den 21. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Vom 21. März 2002 Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), 2. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), 3. den am 30. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), 4. das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2036), 5. den am 23. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), 6. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Berlin, den 21. März 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel