Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 22 vom 03.04.2002  - Seite 1181 bis 1185 - Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1181 Berlin, den 21. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Vom 21. März 2002 Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), 2. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), 3. den am 30. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), 4. das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2036), 5. den am 23. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), 6. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Berlin, den 21. März 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) §1 Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeitende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung und das Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. C.*) bei den übrigen produzierenden Betrieben ­ ohne Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung sowie ohne Handwerksbetriebe ­ jährlich I. für einen Berichtsmonat 1. die tätigen Personen, 2. den Umsatz; II. für das vorhergehende Jahr den Umsatz. §2 Erhebungen bei Betrieben Die Erhebungen erfassen A. bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige ­ jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung ­ I. monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltsummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang, 6. den Bezug und Verbrauch sowie die Erzeugung und Abgabe von Elektrizität; die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst; II. vierteljährlich den Bestand und Verbrauch von Brennstoffen; III. jährlich die Investitionen; B. I. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 20 000 Unternehmen monatlich 1. die gesamte Produktion, 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten; II. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 48 000 Unternehmen, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, vierteljährlich 1. die gesamte Produktion, 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten; *) Gemäß Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) wird Buchstabe C am 1. Januar 2003 aufgehoben. 1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe §3 Erhebungen bei Unternehmen Die Erhebungen erfassen A. jährlich im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe I. bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. die Lohn- und Gehaltsummen, 3. den Umsatz; II. bei höchstens 68 000 Unternehmen 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; III. bei höchstens 24 000 Unternehmen 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. den Umsatz, 3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 5. den Material- und Wareneingang, 6. die Kosten nach Kostenarten, 7. die Umsatzsteuer, 8. die Subventionen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst; B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, bei höchstens 18 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes den Material- und Wareneingang nach Arten. 1183 C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen I. bei höchstens 9 000 Betrieben 1. vierteljährlich a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltsummen, d) den Umsatz; 2. jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz; II. bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich 1. für ein Berichtsvierteljahr a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltsummen, d) den Umsatz; 2. für das vorhergehende Jahr den Umsatz. §5 Erhebungen bei Unternehmen Die Erhebungen erfassen jährlich I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. die Lohn- und Gehaltsummen, 3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, 4. die Investitionen, 5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, 3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 5. den Material- und Wareneingang, 6. die Kosten nach Kostenarten, 7. die Umsatzsteuer, 8. die Subventionen; bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst. 2. Abschnitt Baugewerbe §4 Erhebungen bei Betrieben Die Erhebungen erfassen A. bei den Baubetrieben von höchstens 20 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen ­ jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe ­ I. monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltsummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang; die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind; II. vierteljährlich 1. den Auftragsbestand, 2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe; der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind; III. jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr; B. bei den übrigen Baubetrieben ­ ohne ausbaugewerbliche Betriebe ­ jährlich I. für einen Berichtsmonat 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltsummen, 4. den Umsatz; die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind; II. für das vorhergehende Jahr den Umsatz; 1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 3. Abschnitt Energie- und Wasserversorgung §6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen Die Erhebungen erfassen A. monatlich I. bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung von höchstens 1 300 Unternehmen dieses Bereichs sowie bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung der Unternehmen der anderen Bereiche 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltsummen; der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst; II. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie bei anderen Unternehmen, die brennbare Gase erzeugen, gewinnen, beziehen, umwandeln, speichern oder abgeben, 1. für die fachlichen Betriebsteile der Elektrizitätsversorgung a) die Erzeugung, den Bezug und die Abgabe von Elektrizität, b) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität, c) die Leistung und Belastung der Anlagen zur Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von Elektrizität und von Wärme, d) den Bezug und den Verbrauch von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme sowie deren Bestände, e) die Vorräte an Speicherwasser für die Erzeugung von Elektrizität; 2. für die fachlichen Betriebsteile der Gasversorgung a) die Erzeugung, die Gewinnung, die Umwandlung, den Bezug, die Speicherung, die Verwendung und die Abgabe von Gas, b) die Ein- und Ausfuhr von Gas, c) das Aufkommen, die Verwendung und die Abgabe von Koks und Nebenprodukten der Gasgewinnung sowie deren Bestände, d) den Bezug und die Verwendung von Einsatzstoffen zur Erzeugung und Umwandlung von Gas sowie deren Bestände; B. jährlich I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gasund Fernwärmeversorgung sowie bei höchstens 3 000 Unternehmen der Wasserversorgung für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile II. 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltsummen, 4. den Umsatz, 5. die Investitionen, 6. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter, 7. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern, 9. die Abgabe von a) Elektrizität, b) Gas, c) Fernwärme, d) Wasser, für die Buchstaben a und b werden auch die Erlöse erfragt; 10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von a) Elektrizität, b) Gas, c) Wasser; die Investitionen nach Nummer 5 werden auch für die Betriebe erfasst; bei höchstens 1 400 der nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1. für die Unternehmen a) den Material- und Wareneingang, b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 genannt, c) die Umsatzsteuer, d) die Subventionen; 2. für die fachlichen Unternehmensteile a) den Materialverbrauch und den Wareneinsatz, b) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Dienstleistungen, c) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile; III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden, für diese fachlichen Betriebsteile 1. die Investitionen, 2. die Leistung und Belastung der Anlagen zur Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von Elektrizität, 3. den Verbrauch von und den Bestand an Brennstoffen für die Erzeugung von Elektrizität; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die brennbare Gase erzeugen, gewinnen, beziehen, umwandeln, speichern oder abgeben, 1. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von a) Klärgas, b) Erd- und Erdölgas, Raffineriegas, Flüssiggas und Normgas der Raffinerien, für die Unternehmen mit Anlagen zur Gewinnung und Erzeugung von Gas für die öffentliche Versorgung, 2. die Abgabe von Gas für die Unternehmen, die Flüssiggas beziehen und abgeben, 3. die Investitionen für die Unternehmen, die Erdoder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, 4. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von Gas sowie die Einsatzstoffe für die Gaserzeugung für Betriebe, die Generator- oder Spaltgas herstellen. §9 Auskunftspflicht 1185 1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden, 2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig. § 10 Übermittlungsregelung An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. § 11 Erhebung und Aufbereitung (1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziffer III und Buchstabe B sowie § 5 Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben zu § 6 Buchstabe A Ziffer II über Unternehmen der Gasversorgung, die nicht Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung sind, und die Angaben zu § 6 Buchstabe B ­ mit Ausnahme der Angaben zu Ziffer I Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Ziffer IV Nr. 1 Buchstabe b ­ werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. (2) Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes auf Anforderung zur Verfügung. § 12 (weggefallen) § 13 (Änderung von Rechtsvorschriften) § 14 (Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften) §§ 15 und 16 (weggefallen) § 17 (Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung) 4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale (1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst: 1. bei Betrieben und Unternehmen a) die wirtschaftliche Tätigkeit, b) der Eintrag in die Handwerksrolle; 2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs; 3. bei Unternehmen zusätzlich a) die Rechtsform, b) bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft als öffentliches Unternehmen. (2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs, 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Geschäftsjahr, 4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers, b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird, c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit. §8 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates