Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 22 vom 03.04.2002  - Seite 1186 bis 1192 - Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze

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1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze Vom 25. März 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:". bb) Nummer 8 wird aufgehoben. cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Vertreter" das Komma und die Angabe ,,Eltern von Kindern nach Nummer 16" gestrichen. dd) In Nummer 12 werden die Wörter ,,bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland," angefügt. ee) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,". ff) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),". gg) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: ,,16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),". hh) In Nummer 17 werden nach dem Wort ,,Gültigkeitsdauer" die Wörter ,,und Seriennummer" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise: Artikel 1 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Einwohner" durch die Wörter ,,Personen (Einwohner)" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,von den Einwohnern" durch die Wörter ,,bei den Betroffenen" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen auf Grund einer den Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst: ,,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament die Tatsache, dass der Betroffene a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, 2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern), 3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, 4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 5. für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen." 3. In § 3 Satz 4 wird nach dem Wort ,,Daten" das Wort ,,nur" eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" und das Wort ,,dürfen" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Rechte des Betroffenen Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche 1. Auskunft nach § 8, 2. Berichtigung und Ergänzung nach § 9, 3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2, 4. Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2, 5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. 1." 6. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Auskunft an den Betroffenen 1187 (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten, 3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen. (2) Die Auskunft kann nach näherer Maßgabe des Landesrechts auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 21 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit 1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (4) Die Auskunft unterbleibt ferner, 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, 1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung." b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1." 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend." b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter ,,im Inland" ersetzt. 11. In § 14 werden die Wörter ,,in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter ,,im Inland" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Ausnahmen von der Meldepflicht (1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn 1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen, 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. (2) Durch Landesrecht können für vorübergehende Aufenthalte von bis zu sechs Monaten weitere Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn Personen für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und die Erfassung des Beziehens der vorübergehend genutzten Wohnung auf andere Weise gewährleistet ist. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spät- dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständige Stelle wenden kann. (7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständigen Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen." c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Namen," die Wörter ,,des Tages und des Ortes der Geburt," eingefügt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. (3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 13) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Anmeldung auch durch Datenübertragung erfolgen kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 aussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft beziehen." 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4. d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Näheres über die besondere Meldepflicht von Ausländern ist durch Landesrecht zu regeln." e) Im neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Soweit das Landesrecht für die Unterkunft in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde zulässt, haben die in einer solchen Einrichtung aufgenommenen Personen dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die durch das Landesrecht bestimmten Angaben über ihre Identität zu machen." f) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt. g) Im neuen Absatz 4 werden die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" und die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung möglichst auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu übermitteln; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1189 Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden." b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre. (4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor." ,,(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), 9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten, 10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Hauptund Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 11. Tag des Ein- und Auszugs, 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften 1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden." 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 10. Tag des Ein- und Auszugs, 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 12. Zahl der minderjährigen Kinder, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort." b) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Tag der Geburt, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. Übermittlungssperren, 6. Sterbetag. Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend." 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn 1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist, 2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vorund Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 2 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und 3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist. Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Daten dürfen nach Maßgabe des Landesrechts auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4 oder § 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,dem Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter ,,dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst" eingefügt. bb) Satz 5 wird aufgehoben. d) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Stellen" ein Komma und die Wörter ,,insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren," eingefügt. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann." 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeiten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 oder zu vernichten. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln die Länder." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 1. frühere Vor- und Familiennamen, 2. Tag und Ort der Geburt, 3. gesetzlichen Vertreter, 4. Staatsangehörigkeiten, 5. frühere Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, 8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners, 9. Sterbetag und -ort." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden: 1. Tag der Geburt, 2. Geschlecht, 3. Staatsangehörigkeiten, 4. Anschriften, 5. Tag des Ein- und Auszugs, 6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht. Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Alter, 5. Geschlecht, 6. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift), 7. Staatsangehörigkeiten, 8. Anschriften." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes 20. § 24 wird aufgehoben. 1191 Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden." e) Absatz 6 wird aufgehoben. f) In Absatz 7 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 61 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 61 Abs. 2 und 3" ersetzt. 18. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen." 19. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4" und die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder auf eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird." Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz werden die Wörter ,,nach den Meldescheinen" durch die Wörter ,,sowie Änderungen des Wohnungsstatus" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Erwerbstätigkeit und" gestrichen. 2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit möglich, sind die Daten auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu übermitteln." 1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 Artikel 3 Änderung des Wehrpflichtgesetzes (2) § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Neubekanntmachung Artikel 4 Änderung des Passgesetzes und des Gesetzes über Personalausweise Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Melderechtsrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und in § 24a Nr. 7 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954) werden jeweils die Wörter ,,bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland," angefügt. (1) § 16 Abs. 4 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird aufgehoben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Verteidigung Scharping