Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 23 vom 11.04.2002  - Seite 1246 bis 1247 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung - 5. GGVBinSchÄndV)

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1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung ­ 5. GGVBinSchÄndV) Vom 27. März 2002 Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 unter Beachtung des § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch Artikel 428 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3830, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2002, BGBl. 2002 II S. 774), nachstehend ADNR genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. 1995 II S. 1058) bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf der Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar." 2. In § 2 Abs. 4 werden in der Tabelle nach den Zeilen mit den Angaben zur Randnummer 210 409 folgende Zeilen eingefügt: ,,210 410 (1) Zustimmung zum Umschlag in Häfen: Hafenbehörde außerhalb von Häfen: Wasserund Schifffahrtsamt". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach den Randnummern 10 315, 210 315, 210 317 und 210 318 jeweils die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Abweichend von der Randnummer 210 416 Abs. 12 der Anlage B2 zum ADNR dürfen Tankschiffe a) ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung auch an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. Dies gilt bis zum 31. März 2002. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B2 zum ADNR. b) die der Randnummer 321 222 Abs. 5 Buchstabe a) Nr. i bis v oder Buchstabe b) oder der Randnummer 331 222 Abs. 5 Buchstabe a) Nr. i bis v oder Buchstabe b) entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung auch an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. Dies gilt vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B2 zum ADNR." c) In Absatz 6 wird die Zahl ,,40" durch die Angabe ,,80 ADNR" ersetzt. d) Absatz 8 wird aufgehoben. e) Absatz 9 wird Absatz 8, Absatz 10 wird Absatz 9, Absatz 11 wird Absatz 10 und Absatz 12 wird Absatz 11. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,Abs. 6" die Angabe ,,Buchstabe a, Abs." eingefügt. bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe ,,Abs. 5" die Angabe ,,oder 6" eingefügt. 1247 cc) In Nummer 6 wird die Angabe ,,und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3" durch die Angabe ,,und die nach Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 3," ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 11 wird die Angabe ,,42 301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301" durch die Angabe ,,41 301, 42 301, 43 301, 52 301, 61 301, 71 301, 81 301 und 91 301" ersetzt. bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. dafür zu sorgen, dass sich nur die in Randnummer 10 327 Abs. 1 der Anlage B1 oder der Randnummer 210 327 Abs. 1 der Anlage B2 genannten Personen an Bord aufhalten,". cc) In Nummer 25 wird die Angabe ,,52 412 Abs. 1" durch die Angabe ,,42 412 Abs. 1, 43 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1, 61 412 Abs. 1" ersetzt. dd) In Nummer 31 wird nach der Angabe ,,11 501 Satz 1" die Angabe ,, , 41 501 Satz 1, 52 501 Satz 1" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe y ist das Wort ,,oder" zu streichen. b) Absatz 2 Nr. 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 nicht dafür sorgt, dass sich nur dort genannte Personen an Bord aufhalten,". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. März 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig