Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 28 vom 30.04.2002  - Seite 1462 bis 1463 - Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz

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1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz Vom 27. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 5. In § 101a Satz 5 wird die Angabe ,,31. Dezember 2004" durch die Angabe ,,30. Juni 2005" ersetzt. 6. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt: Artikel 1 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1) Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe ,,31. Dezember 2002" durch die Angabe ,,30. Juni 2005" ersetzt. 2. § 22 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000 bis 2004 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; sind Mindestregelsätze nach Absatz 2 Satz 2 festgelegt, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Erhöhung der auf der Grundlage des Mindestregelsatzes festgesetzten regionalen Regelsätze Abweichendes bestimmen." 3. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) An Nummer 3 werden folgende Wörter angefügt: ,,sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,". b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. bis zum 30. Juni 2005 für minderjährige, unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 10,25 Euro bei einem Kind und von monatlich 20,50 Euro bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt." 4. In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Text angefügt: ,,Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms ,,Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer gewährt werden." ,,§ 118 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit 1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudonomysierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und 2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Vor der Übermittlung ist der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie sein Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Er kann der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt." Artikel 1a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (860-6-21) § 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Text wird Absatz 1. 2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Bei stationärer Unterbringung ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat. Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt; wird der nach Satz 1 zuständige Träger der Grundsicherung festgestellt, erstattet dieser dem bisher zuständigen Träger der Grundsicherung die entstandenen Kosten. Der Ort der stationären Unterbringung gilt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt. (3) Die Länder können bestimmen, 1. dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen; Artikel 2 Inkrafttreten 1463 2. dass abweichend von Absatz 1 in den Fällen, in denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, dieser Träger auch für die Leistung nach diesem Gesetz zuständig ist." Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1a tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester