Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 28 vom 30.04.2002  - Seite 1499 bis 1503 - Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1499 Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Vom 29. April 2002 Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende Satzung. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Berlin, den 29. April 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1500 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Abschnitt Aufbau und Geschäftsführung §1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt). Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung ,,BAFin" verwendet werden. (2) Die Bundesanstalt gliedert sich in Geschäftsbereiche, Abteilungen, Gruppen und Referate unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel. Darüber hinaus können Einheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt. §2 Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt (1) Der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und dieser Satzung unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums. Der Präsident hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb. (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. (3) Der Präsident erlässt gemäß § 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderung der Genehmigung durch das Bundesministerium bedarf. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung sektorspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen. (4) Der Präsident gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus. Zweiter Abschnitt Verwaltungsrat §3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats; Vorschlagsrecht (1) Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auf Vorschlag der in Absatz 6 genanten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie durch den Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen. (2) Mit dem Vorschlag ist dem Bundesministerium ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Stellvertreterfunktion in einem vertretungsberechtigten Organ eines der beaufsichtigten Unternehmen sowie die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder zu einem anderen Verwaltungsrat eines sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit der Benennung anzuzeigen. Eine Wiederbestellung von Mitgliedern mit Funktionen im Sinne des Satzes 2 soll nicht erfolgen. (3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats im Sinne des § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats; sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied aus dem Bundesministerium den Vorsitz; in diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1501 Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Zeit, für die sie berufen sind, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die verbleibende Zeit bestellt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Ein Tagegeld wird nicht gewährt. (6) Für die Bestellung der Vertreter der in § 7 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände und Dachverbände ein namentliches Vorschlagsrecht: 1. für die fünf Vertreter der Kreditinstitute der Zentrale Kreditausschuss, 2. für die vier Vertreter der Versicherungsunternehmen der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., 3. für den Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e.V.. Das Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert. §4 Befugnisse des Verwaltungsrats, Verschwiegenheitspflicht (1) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. Er ist insbesondere berufen: 1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage des Präsidenten; 2. zur Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Präsidenten nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, jeweils unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers und des Bundesrechnungshofs; 3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt, 4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes); 5. zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes); 6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden; 7. zur Anhörung bei Änderungen der Kostenverordnung. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Auch ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. Lehnt der Präsident in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. §5 Vertretung des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 berufenen Vertreter möglich. §6 Sitzungen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestes einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, der Präsident oder mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen. (3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen Präsident und Vizepräsident grundsätzlich teil. Im Fall ihrer Verhinderung ist eine Vertretung nur durch Erste Direktoren oder den Leiter der Zentralabteilung zulässig. Die drei Ersten Direktoren, der Leiter der Zentralabteilung und im Verhinderungsfalle deren Vertreter haben unbeschadet der Regelung in Satz 5 das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, ebenso der Vorsitz des Personalrats, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter sowie ein Vertreter der Deutschen Bundesbank. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und je ein Vertreter der Kreditinstitute und der Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müssen. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse. (5) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (6) Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. Ergeht innerhalb der Frist kein Beschluss, gilt der vom Präsidenten vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt. 1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 §7 Verfahren Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. §8 Fachbeirat (1) Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Präsidenten der Anstalt in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen. (2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. Dies ist dem Bundesministerium und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. (3) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder und ihre Vertreter sowie externe Berater durch Handschlag zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. (4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht: 1. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e.V., 2. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V., 3. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V., 4. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e.V., 5. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., 6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Hypothekenbanken e.V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e.V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen, 7. für einen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e.V., 8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V., 9. für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., 10. für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.. Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich. (5) Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Vorsitz oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Präsident und der Vizepräsident, die drei Ersten Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. Für deren Vertretung gelten § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend. (6) Der Fachbeirat kann auf Antrag des Präsidenten, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützen. Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt. (7) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Dritter Abschnitt Haushaltsführung §9 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. (2) Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten einzureichen: 1. zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel, 2. spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr. Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten um bis zu einem Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1503 (3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats. Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Zur Sicherstellung der Finanzierung laufender Aufwendungen kann der Präsident der Bundesanstalt bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats ohne Einwilligung der Verwaltungsratsmitglieder nach Maßgabe eines vorläufigen Haushaltsplans, der der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf, Verpflichtungen eingehen. § 10 Haushalt (1) Das Haushaltsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr. (2) Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. (3) Der Jahresabschluss ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten zu beauftragen ist. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Für das Rumpfjahr 2002 und die Jahre 2003 bis 2005 wird der Abschlussprüfer nach Ausschreibung auf Vorschlag des Bundesministeriums beauftragt. Der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht dem Präsidenten, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zu. Vierter Abschnitt Übergang von Rechten und Pflichten, Veröffentlichung § 11 Übergang von Rechten und Pflichten Die vom Bundesministerium mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen und für das Versicherungswesen insbesondere zur Liegenschaftsverwaltung, zum IT-Service-Center und Personaltausch getroffenen Verwaltungsvereinbarungen gehen auf die Bundesanstalt mit denselben Rechten und Pflichten über, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben. § 12 Veröffentlichung Die Satzung sowie deren Änderung sind im Bundesanzeiger sowie in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen.