Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 28 vom 30.04.2002  - Seite 1504 bis 1513 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

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1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) Vom 29. April 2002 Auf Grund ­ des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und ­ des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und § 25 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, 4. auf Grund des § 13, § 15 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes, 5. auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 13, § 15 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes, 6. auf Grund des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der BausparkassenVerordnung, 7. auf Grund des § 8b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 24b Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, 8. auf Grund des a) § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl I S. 1219), auch in Verbindung mit § 110d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; b) aa) § 11a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e sowie § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2 und 3, § 12f, und § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; cc) § 71 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 76 sowie mit § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; Abschnitt 1 Kosten für Amtshandlungen §1 Gebühren (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Auf besondere Regelungen über die Gebührenpflichtigkeit einzelner Amtshandlungen, die Gesetze und Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 dem Grunde und der Höhe nach treffen, sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz. (2) Die Bestimmungen gelten nicht für Gebühren, welche die Bundesanstalt im Auftrag des Bundes kraft besonderer gesetzlicher Anordnung erhebt; die Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes bleiben unberührt. §2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren (1) Gebührenpflichtig sind vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Amtshandlungen 1. auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 3b Satz 1 , § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 c) § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; d) § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; e) § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; f) § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; g) § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlagenverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der PensionsfondsKapitalanlagenverordnung; h) § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlagenverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der PensionsfondsKapitalanlagenverordnung für Genehmigungen; i) aa) § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; cc) § 66 Abs. 5 Halbsatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; dd) § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; j) § 87 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, 1505 § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; k) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; l) § 110 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; m) § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; n) § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (2) Die Gebühr beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 5 1. a) 5 000 Euro in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, b) 5 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, c) 1 500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, d) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, e) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen aa) für die Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25 und 26 des Gesetzes über das Kreditwesen, bb) für eine Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei bis zu fünf verwalteten Depots, zuzüglich 10 Euro für jedes weitere Depot, maximal 1 000 Euro, f) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen, aa) 1 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, bb) 2 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, cc) 3 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Finanzportfolioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, dd) 4 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn in den Fällen nach Nr. 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, sowie § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen und § 1 Abs. 3d Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn das Institut Wertpapierhandelsbank ist, ee) 5 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, ff) 10 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, wenn aaa) einzelne oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben werden und das Institut kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist und darüber hinaus auch keine Finanzdienstleistungen erbringt oder bbb) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften betrieben werden, sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobilienfonds sowie gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds vertreibt, gg) 20 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, wenn das Institut im Falle der Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe aaa auch Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringt, hh) 30 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bei aaa) Einlagenkreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, unabhängig davon, ob neben den Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen noch weitere Bankgeschäfte im Sinne nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 12 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen erbracht werden, bbb) einem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge- oder Immobilienfonds sowie gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds vertreibt, ccc) einem Betreiben von Bankgeschäften als Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbankgesetzes oder ddd) einem Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen, g) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt der Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers oder des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe e, h) in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe e, i) in den Fällen des § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen für die Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Prozent der nach Buchstabe e ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro, j) 1 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen; 2. a) 1 500 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, b) 500 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, c) 1 500 Euro in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, d) 500 Euro in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes; 3. a) 500 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, b) 250 Euro in den Fällen des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten; 4. a) 2 000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung einer neuen Wertermittlungsanweisung, b) 250 bis 1 000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Wertermittlungsanweisung, c) 2 500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehensbedingungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 d) 250 bis 1 250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung genehmigter Darlehensbedingungen, e) 500 Euro in den Fällen des § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes; 5. a) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbankgesetzes, b) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes, c) 1 000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbankgesetzes, d) 2 000 Euro in den Fällen des § 13 Halbsatz 2 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer neuen Wertermittlungsanweisung, e) 250 bis 1 000 Euro in den Fällen des § 13 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Wertermittlungsanweisung, f) 2 500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehensbedingungen, g) 250 bis 1 250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung genehmigter Darlehensbedingungen, h) 500 Euro in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und des § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes; 6. a) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung, b) 2 500 Euro in den Fällen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung, c) 3 000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffend das Gesetz über Bausparkassen betreffen, d) 6 000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen; 7. a) 250 Euro in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, b) 750 Euro in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften; 8. a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aa) als Grundgebühr 1507 aaa) 15 000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 1 Risikoarten Buchstabe b und c), bbb) 15 000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24), ccc) 15 000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 25), ddd) 10 000 Euro für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis in anderen Fällen, bb) zuzüglich einer Zusatzgebühr aaa) von 2 500 Euro für jede Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Sparte (Nummern der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A), wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält, oder bbb) für jede Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Risikoart einer Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz von 500 Euro je Risikoart, soweit eine Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, cc) die in den Nummern 1 und 2 genannten Gebühren werden von der Bundesanstalt entsprechend erhoben für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, b) 500 Euro in den Fällen aa) des § 11a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e und des § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, bb) des § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2 und 3, § 12f und des § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines Treuhänders für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, 1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 cc) des § 71 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines Treuhänders für den Deckungsstock für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, f) 10 000 Euro in den Fällen des § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Genehmigung einer Umwandlung, g) 3 000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen, h) 1 000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen; i) aa) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des Deckungsstocks, bb) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Deckungsstocks, cc) 500 Euro für die Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 5 Halbsatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, dd) 1 000 Euro für Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis des § 87 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je nach Umfang des Widerrufs (betroffene Sparten bzw. Risikoarten einer Sparte) 75 Prozent der im Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, c) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 2 Nr. 5, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aa) 500 bis 2 500 Euro für die Genehmigung einer Satzungsänderung, bb) für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb aaa) einer Sparte (Nummern der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz, wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) 2 500 Euro oder bbb) einer Risikoart einer Sparte von 500 Euro je Risikoart, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, cc) für die Prüfung eines Pensionsplans aaa) 5 000 Euro bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bbb) 2 500 bis 5 000 Euro bei einer Änderung eines bestehenden Pensionsplans, d) 1 000 Euro in den Fällen des gemäß § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), e) in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1, für die Genehmigung der Übertragung eines Bestandes, auch teilweise, aa) 2 500 Euro, für jede betroffene Sparte soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz keine Untergliederungen nach Buchstaben enthält, oder bb) für jede Übertragung eines Bestandes je betroffene Risikoart einer Sparte einen Betrag von 500 Euro, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 k) in den Fällen des § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: 25 Prozent der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bestimmten Gebühr, l) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je Genehmigung der Bundesanstalt, m) 3 000 Euro in den Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds, n) 500 Euro für die Gestattung von Erleichterungen oder die Freistellung von der Aufsicht in den Fällen des § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e die Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist die Gebühr wie folgt zu ermitteln: 1. Bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis ist die festzusetzende Gebühr auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung anteilig aufzuteilen. 2. Im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ist der Teil der im Zeitpunkt des Eintritts festzusetzenden Gebühr zu erheben, der dem Kapitalanteil des eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters im Verhältnis aller persönlich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen entspricht. In beiden Fällen beträgt die Mindestgebühr 250 Euro; sie ist auch zu erheben, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter keine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält oder von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist. (4) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Absatz 1 im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden. (5) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger gebührenpflichtiger Amtshandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands berücksichtigen, im Voraus festsetzen. §3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen (1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 1509 (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Antrag nach seiner Bescheidung durch die Bundesanstalt, jedoch vor einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird. (3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung oder die Festsetzung der Umlagebeträge nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 4 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. (4) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 mindestens 50 Euro. §4 Gebührenermäßigung und -befreiung Die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 festzusetzende Gebühr kann im Einzelfall über die in den §§ 2 und 3 genannten Fälle hinaus ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach den §§ 2 und 3 Mindestgebühren vorgesehen sind. Abschnitt 2 Umlage §5 Umlagefähige Kosten Die Bundesanstalt hat die tatsächlichen Aufwendungen eines Haushaltsjahres für Personal- und Sachmittel, einschließlich der von ihr zu tragenden Versorgungslasten, Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen sowie sonstige Aufwendungen (Kosten) für die nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit fallenden Aufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens, des Wertpapierhandels und des Versicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu ermitteln. Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Die übrigen Kosten, die keinem der Aufsichtsbereiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden 1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind. (3) Umlagebetrag ist der nach Festsetzung durch die Bundesanstalt auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe von Umlagepflichtigen. Er beträgt mindestens 250 Euro. (4) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 5 zu erstatten sind. §7 Umlagepflicht (1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in dem ein Umlagepflichtiger 1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils geltenden Aufsichtsgesetze unterlag, 2. in den Fällen a) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b als Kursmakler bestellt oder zur Teilnahme am Handel an einer inländischen Börse zugelassen war, c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen war. Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres vorlagen. In diesem Fall sind die Umlagepflichtigen anteilig für jeden angefangenen Monat, in dem sie der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterlagen oder in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorlagen, zu einem Zwölftel umlagepflichtig. (2) Für den Bereich der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nicht umlagepflichtig sind 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat. §8 Bemessungsgrundlagen (1) Der Umlagebetrag wird bemessen: 1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanz- können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. §6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel, Umlagejahr (1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsbereichen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichtigen die ihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten zuzüglich des auf die Gruppe entfallenden Anteils an den Kosten nach § 5 Satz 2 und den Gemeinkosten zu tragen. Die Heranziehung eines Aufsichtspflichtigen zu den Umlagebeträgen mehrerer Aufsichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach § 5 Satz 2 sind im Verhältnis der den betreffenden Aufsichtsbereichen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen und diesen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an den Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der für jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kostenanteile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls nach Satz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus Gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 und gesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind vom Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und Zwangsgelder bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind den Kosten des jeweiligen Aufsichtsbereichs gruppenbezogen hinzuzurechnen, Überschüsse aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind abzuziehen. (2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge sind zu tragen 1. für den Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens a) zu 91 Prozent durch die Kreditinstitute, b) zu 9 Prozent durch die Finanzdienstleistungsinstitute, 2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens von der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versicherungsunternehmen sowie den Pensionsfonds, 3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, sofern diese befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, b) zu 5 Prozent durch die Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen, c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen und nicht unter Buchstabe a oder b fallen, d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 summe des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der Gruppe, wobei die Bilanzsummen jeweils auf volle Euro zu runden sind. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr; 2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen nach dem Verhältnis der Rohentgelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) die den Direktversicherern in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendeten Geschäftsjahr aus den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, und soweit die Unternehmen ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile, zugeflossen sind; für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge; 3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel zu berücksichtigen sind; 4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe; 5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe. (2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4: 1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme, 2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen beurteilt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, 3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank- oder finanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, 1511 4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme. Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der Bundesanstalt nur auf Antrag des Umlagepflichtigen berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen spätestens bis zum 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden; Umlageentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt. §9 Schätzung In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nummer 1 und 4 kann die Bundesanstalt die für die Bemessung des Umlagebetrags notwendige Bilanzsumme des Umlagepflichtigen schätzen, wenn die festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr entgegen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen nicht fristgerecht eingereicht worden ist oder die eingereichte festgestellte Bilanz nicht den Anforderungen des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der gestellten Bilanz setzen. Im Regelfall legt die Bundesanstalt bei der Schätzung Bilanzdaten der betreffenden Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde. Liegen der Bundesanstalt solche nicht vor, erfolgt die Schätzung insbesondere auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben Gruppe von Umlagepflichtigen, wobei sich die Gruppenzuordnung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach der gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen jeweils erteilten Erlaubnis bestimmt. § 10 Vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags Sofern die Höhe des Umlagebetrags wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge oder nicht eingegangener Beträge aus der Umlage des Vorjahres ungewiss ist, kann der Umlagebetrag vorläufig festgesetzt werden. Die vorläufige Festsetzung ist aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die entsprechenden Angaben feststehen. § 11 Umlageverfahren (1) Die Bundesanstalt ermittelt nach Bestätigung einer jeden Jahresschlussrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat und der Zustimmung des Bundesministeriums für jeden Umlagepflichtigen den maßgeblichen Umlagebetrag. Die Bundesanstalt setzt unverzüglich Vorauszahlungen auf die Umlagebeträge des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald die für dieses Umlagejahr zu 1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages, b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in 1,2facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nach § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages, c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach den Bestimmungen der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages. Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen übernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder von ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben. Bei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die Vorauszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des bekannten und voraussichtlichen Geschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 30 000 Euro nicht überschritten werden darf; dies gilt entsprechend, sofern sich die Gruppenzuordnung in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a gegenüber der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt wird; bis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende Umlagepflichten bleiben unberührt. 2. Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum 15. August 2002 auf ein den Umlagepflichtigen von der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu leisten. 3. Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 150 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festgesetzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird. berücksichtigenden Veränderungen der Kosten nach dem Haushaltsplan absehbar sind. Für die Verteilung auf die Aufsichtsbereiche sowie innerhalb der Aufsichtsbereiche auf die Unternehmen sind die Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres maßgebend. Die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen werden den Umlagepflichtigen nach ihrer Ermittlung schriftlich oder in sonst geeigneter Form von der Bundesanstalt bekannt gegeben. Fehlbeträge, die nach der Anrechung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe zu entrichten; Überzahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zu erstatten. Die nach Satz 2 festgesetzten Vorauszahlungen werden in gleichen Teilen jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli des auf die Bekanntgabe nach Satz 4 folgenden Abrechnungszeitraums für das folgende Umlagejahr fällig und sind entsprechend an die Bundesanstalt abzuführen. Die Umlagebeträge nach Satz 1 und die Vorauszahlungen nach Satz 2 sind jeweils auf volle Euro zu runden. (2) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. In diesem Fall hat die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 auch gegenüber dem Verband zu erfolgen. Abschnitt 3 Säumniszuschläge, Beitreibung § 12 Säumniszuschläge, Beitreibung (1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 13 Übergangsregelungen Auf die Umlageerhebung für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (Rumpfumlagejahr 2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen des Abschnittes 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender Höhe an die Bundesanstalt zu leisten: a) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach den Bestimmungen der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 § 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten- 1513 den Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Berlin, den 29. April 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel