Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 29 vom 10.05.2002  - Seite 1518 bis 1526 - Neufassung des Wehrsoldgesetzes

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1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Bekanntmachung der Neufassung des Wehrsoldgesetzes Vom 29. April 2002 Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694), 2. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), 3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 29. April 2002 Der Bundesminister der Verteidigung R. S c h a r p i n g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1519 Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz ­ WSG) ­ §1 Allgemeine Vorschrift (1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt. (2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1. (3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung des Wehrdienstes. (4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit. (5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird. (6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz. (7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt. (8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen. §2 Wehrsold (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu kürzen. (4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. §3 Verpflegung (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an der Gemein- 1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung. (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. §8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen (1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld. (2) Das Dienstgeld beträgt 1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache, 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes. § 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen (1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten) erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr. (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge: 1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1, 2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt. (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag schaftsverpflegung zu entrichten haben. Soldaten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag. (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. §4 Unterkunft Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt. §5 Dienstbekleidung Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro. §6 Heilfürsorge Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind. §7 Besondere Zuwendung (1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. (2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. (3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die Zuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. § 8b Reserveunteroffizierzuschlag (1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1 022,58 Euro. (2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der Zulassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro mit dem Wehrsold gezahlt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. § 8c Wehrdienstzuschlag (1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt 1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro, 2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und 3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes. (3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt. § 8d Mobilitätszuschlag (1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von 1. mehr als 30 Kilometer bis 50 Kilometer 0,51 Euro täglich, 2. mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer 1,53 Euro täglich, 3. mehr als 100 Kilometer 3,07 Euro täglich. (2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen. (3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f und während einer Untersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Soldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen. (4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold gezahlt. § 8e Verpflichtungszuschlag 1521 (1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3. (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro. (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. § 8f Auslandsverwendungszuschlag Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht. § 8g Besondere Vergütung (1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit bestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs, 2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geldund Sachbezüge, 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst, 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, 6. einer Dienstreise. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unterbrochen, wird die besondere Vergütung bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Voraussetzungen des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen würden. 1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung, 4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen sind, 5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung einen Monat übersteigt. (4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. §9 Entlassungsgeld (1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. (2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. (3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben unberücksichtigt die Zeiten 1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden, 2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit, b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften, c) Zivildienstes, § 10 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen. § 10a Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben und nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag Grundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid festgesetzten Dauer leisten, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes. § 11 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1523 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldtagessatz Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . . Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . . Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . . Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . . Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . . Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,41 8,18 8,95 9,71 11,25 11,76 12,27 12,78 13,29 13,80 14,32 14,83 15,85 1524 Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt 1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 2. auf Schiffen sonstiger Eigner 3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 60,41 Euro monatlich, 40,26 Euro monatlich, 40,26 Euro monatlich. (2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. (3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindestens 24-stündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird 1. südlich durch die Linie Dover ­ Calais, 2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge, 3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite; ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalendertage gewährt. (5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. (7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2. 2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich. (2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird. (3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. 3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt 1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 2. auf Schiffen sonstiger Eigner 17,26 Euro monatlich, 11,50 Euro monatlich. (2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1525 (3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind. (6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2. 4. Kampfschwimmer und Minentaucher (1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich. (2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5. 5. Fliegendes Personal (1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung 1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, 2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), 3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig. (2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt 1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 2. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 3. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 4. für Lufttransportbegleiter 5. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 6. für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 8g Abs. 3 findet keine Anwendung. 230,08 Euro monatlich, 184,07 Euro monatlich, 145,72 Euro monatlich, 76,69 Euro monatlich, 92,03 Euro monatlich, 69,02 Euro monatlich. 6. Fallschirmspringer (1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie 1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder 2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden. 1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden. (2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt 1. 86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, 2. 28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minentaucher zusteht, 3. 71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht. 7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst (1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als 1. Flugsicherungskontrollpersonal, 2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder 3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus. (2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungsoder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zu Grunde zu legen. (3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt: Flugsicherungskontrollpersonal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/oder Luftlagelizenz Höhe der besonderen Vergütung Aufsichtspersonal (Einsatzstabsoffiziere, Radarleit-Stabsoffiziere mit Radarführungslizenz) Höhe der besonderen Vergütung Belastungswert Gruppe Flugabfertigungspersonal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes Höhe der besonderen Vergütung 1 001­2 000 I 2 001­4 500 II 4 501­7 000 III mehr als 7 000 IV 61,36 Euro 76,69 Euro 92,03 Euro 107,37 Euro 57,52 Euro 57,52 Euro 57,52 Euro 57,52 Euro 23,01 Euro 30,68 Euro 38,35 Euro 46,02 Euro (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes ­ einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile ­ zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. (5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 8. Bergführer Soldaten, die 1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder 2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich.