Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 29 vom 10.05.2002  - Seite 1527 bis 1528 - Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1527 Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes Vom 2. Mai 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §4 Verwendung Die durch Kürzung nach § 2 einbehaltenen Gemeinschaftsmittel werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorrangig in dem Land wiederverwendet, in dem sie angefallen sind. §5 Verarbeitung und Nutzung von Daten Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Daten, die sie zum Zwecke einer Zahlung auf Grund einer der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Stützungsregelungen erhoben haben und die erforderlich sind, um das Einhalten des Freibetrags eines Betriebsinhabers zu überwachen. Die zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen. §6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, Vorschriften über 1. das Verfahren bei der Kürzung der Direktzahlungen einschließlich der Berücksichtigung des Freibetrags und des Erfordernisses eines Antrages auf Berücksichtigung des Freibetrags sowie das Verfahren zur Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 und 2. die Überwachung der Einhaltung des Freibetrags, insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen und Unterstützungspflichten, zu erlassen. §7 Auskunfts-, Duldungsund Mitwirkungspflichten (1) Wer eine Zahlung im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 beantragt oder erhalten hat (Auskunftspflichtiger), hat dem Bundesrechnungshof und den für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Artikel 1 Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz) §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der jeweils geltenden Fassung. §2 Kürzung der Direktzahlungen Jeder Betrag einer Zahlung, die einem Betriebsinhaber für ein Kalenderjahr auf der Grundlage der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Stützungsregelungen zusteht, wird im Rahmen der Bewilligung nach den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen erlassenen Vorschriften für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2003, um 2 Prozent gekürzt. Ausgenommen von der Kürzung sind die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen für Kartoffelstärke, Tabak, Saatgut und Hopfen. Soweit das Verfahren nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Anwendung kommt, wird auch jeder Betrag einer Zahlung im Rahmen dieses Verfahrens nach Satz 1 gekürzt. §3 Freibetrag Dem Betriebsinhaber steht für den Gesamtbetrag der Zahlungen für ein Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von 10 000 Euro zu, der von der Kürzung nach § 2 ausgenommen ist (Freibetrag). Im Falle der Aufhebung der Bewilligung einer Zahlung im Sinne des § 2 ist eine erneute Berücksichtigung des Freibetrags ausgeschlossen, wenn die Aufhebung auf einem Umstand beruht, der dem Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers zuzurechnen ist. 1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen, in denen Zahlungen im Sinne des § 2 durch Bundesbehörden bewilligt werden, die jeweilige Behörde für ihren Geschäftsbereich. nungen zuständigen Behörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Einholung von Auskünften nach Satz 1 beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen zu unterstützen und auf Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Artikel 2 § 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von 1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2), 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie 3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln finanziert werden, die im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der am 10. Mai 2002 geltenden Fassung erbracht worden sind; bei mehrjährigen Maßnahmen tritt an die Stelle des Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflichtungszeitraumes." §8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Mai 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast