Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 30 vom 17.05.2002  - Seite 1572 bis 1573 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

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1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung*) Vom 15. Mai 2002 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a, des § 23 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages: Artikel 1 Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen." 2. In § 14 wird die Angabe ,,Anhang III" ersetzt durch die Angabe ,,Anhang IV". 3. In Anhang II wird die Angabe ,,(zu § 13)" ersetzt durch die Angabe ,,(zu § 13 Abs. 2)". 4. Nach Anhang II wird folgender Anhang III eingefügt: ,,Anhang III (zu § 13 Abs. 3) Festlegung der Bedingungen, unter denen die in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten Nr. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe ,,bewusste Zugabe" und ,,zufällige Präsenz" die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2. Nr. 2 Herstellung (1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden. (2) Die Grenzwerte dürfen nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist. Nr. 3 Kontrolle (1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 ppm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: ­ Messwerte, ­ Beschreibung der verwendeten Messmethode, ­ mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte, ­ eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. *) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 (2001/171/EG) zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (ABl. EG Nr. L 62 S. 20), umgesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1573 (2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen, so gehen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt." 5. Der bisherige Anhang III wird Anhang IV. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Mai 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Berichtigung der Sachverständigenprüfverordnung Vom 8. Mai 2002 Die Sachverständigenprüfverordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1456) ist wie folgt zu berichtigen: Die Schlussformel muss wie folgt lauten: ,,Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen In Vertretung Kaulbach". Berlin, den 8. Mai 2002 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Dr. B e t t e n d o r f