Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 31 vom 22.05.2002  - Seite 1583 bis 1623 - Neufassung der Weinverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1583 Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung Vom 14. Mai 2002 Auf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922) wird nachstehend der Wortlaut der Weinverordnung in der seit dem 27. Februar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I S. 983), 2. die am 1. März 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Februar 2000 (BGBl. I S. 139), 3. den teils am 1. Juli 2000, teils am 1. August 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 961), 4. die mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 1. August 2000 (BAnz. S. 16 493), 5. die am 6. Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1660), 6. den am 6. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1661), 7. den am 11. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038, 2428), 8. die am 1. September 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 29. August 2001 (BGBl. I S. 2259), 9. den am 27. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zu 3. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 7 Abs. 2 und 3, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1, 3 und 4, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2 Nr. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Abs. 3 Nr. 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27 Abs. 2, des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, des § 53 Abs. 2 und des § 57a Abs. 1, teilweise auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 57a durch dieses Gesetz eingefügt worden sind, zu 4. des § 8b in Verbindung mit § 54 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom Bonn, den 14. Mai 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen die §§ 8b und 53 Abs.3 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) eingefügt worden sind, zu 5. des § 8b in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 8b durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) eingefügt worden ist, zu 6. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und des § 24 Abs. 2, davon § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) neu gefasst und § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 12 dieses Gesetzes geändert worden sind, zu 7. des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 6, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, davon § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen Abs. 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), zu 8. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), zu 9. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 30 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 und 6 sowie des § 53 Abs. 2, davon § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 985), von denen § 13 Abs. 3, § 30, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind. 1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Weinverordnung Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Weinanbaugebiet § 1 § 2 § 2a Weinbaugebiete für Tafelwein Landweingebiete Genehmigung zur Vermarktung § 29 Abschnitt 2 Anbauregeln § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 7a § 8 § 9 § 10 § 10a Genehmigung von Neuanpflanzungen Anbaueignung von Rebflächen Vermarktungsnachweis Verfahren Ausnahmen Anbaueignungsprüfung von Rebsorten Umstrukturierung und Umstellung (weggefallen) Hektarertragsregelung Destillation Abschnitt 3 Verarbeitung § 11 § 12 § 13 § 13a Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe Reinheitsanforderungen Gehalt an Stoffen Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts Süßung Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol Weitere Verarbeitungsregeln Abschnitt 4 Qualitätswein b.A. § 19 § 20 § 20a § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes Herabstufung auf der Erzeugungsstufe Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs Qualitätsprüfung Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer Untersuchungsbefund Prüfungsverfahren Zuständige Stelle § 54 § 52 § 53 § 30 § 31 § 32 § 32a § 32b § 32c § 32d § 33 § 34 § 34a § 34b § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung Eintragung von Lagen und Bereichen Auszeichnungen und ähnliche Angaben Verwendungsempfehlungen Angabe von Weinarten; Reifeangaben Classic Selection Weitere Bestimmungen für Classic und Selection Abweichungen; Ausnahmen Liebfrau(en)milch; Moseltaler Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur Crémant Steillage; Terrassenlage Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs Vorgeschriebene Angaben Zugelassene und verbotene Angaben Hersteller- und Abfüllerangaben Geografische Angaben Herkunftsangaben Geschmacksangaben Rebsortenangaben Jahrgangsangaben Kumulierungsverbot Verwendung von Kennziffern Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails Zusatzstoffangaben Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse Art der Aufmachung Angabe des Loses Ausnahmen von der Etikettierungspflicht Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Straftaten Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlussbestimmungen Übergangsregelungen § 26 § 27 § 28 § 28a Prüfungsbescheid Rücknahme der Prüfungsnummer Ausnahmen Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 46a § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1585 Abschnitt 1 Weinanbaugebiet §1 Weinbaugebiete für Tafelwein (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes) Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit ihren Untergebieten festgelegt: 1. Albrechtsburg, 2. Bayern a) Donau, b) Lindau, c) Main, 3. Neckar, 4. Oberrhein a) Burgengau, b) Römertor, 5. Rhein-Mosel a) Mosel, b) Rhein. §2 Landweingebiete (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt: 1. Ahrtaler Landwein, 2. Badischer Landwein, 3. Bayerischer Bodensee-Landwein, 4. Fränkischer Landwein, 5. Landwein der Mosel, 6. Landwein der Ruwer, 7. Landwein der Saar, 8. Mitteldeutscher Landwein, 9. Nahegauer Landwein, 10. Pfälzer Landwein, 11. Regensburger Landwein, 12. Rheinburgen-Landwein, 13. Rheingauer Landwein, 14. Rheinischer Landwein, 15. Saarländischer Landwein der Mosel, 16. Sächsischer Landwein, 17. Schwäbischer Landwein, 18. Starkenburger Landwein, 19. Taubertäler Landwein. § 2a Genehmigung zur Vermarktung (zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung 1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Flächen die Genehmigung erteilt wird, zur Vermarktung bestimmten Wein zu erzeugen, 2. das Verfahren für die Genehmigung nach Nummer 1 regeln. Abschnitt 2 Anbauregeln §3 Genehmigung von Neuanpflanzungen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn 1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist, 2. die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gewährleistet ist, 3. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes erlassen worden sind. (2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn 1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist, 2. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen worden sind. (3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen. §4 Anbaueignung von Rebflächen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht. 1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 §5 Vermarktungsnachweis (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen. (2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Flächen festgelegt werden. (4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Vermarktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchgeführt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch für nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder darin nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwecke erfolgt: 1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte, 2. wissenschaftliche Untersuchungen oder 3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten. § 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten (zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten regeln. §8 Umstrukturierung und Umstellung (1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. (2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende 1. Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die 2. Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Mindestparzellengröße a) in den Ländern Brandenburg, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen auf drei Ar und b) in den übrigen Ländern auf fünf Ar festgelegt werden. (1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Qualitätsweines b.A. gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für die Erträge 1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss, der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu übernehmen, 2. der Abschluss von Lieferverträgen mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder 3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an Letztverbraucher nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 muss ferner der Abschluss eines Vertrages mit dem Erzeugerzusammenschluss nachgewiesen werden, wonach die Erträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert werden müssen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muss ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierungen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen. (2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nachweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sie widerrufen werden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden. §6 Verfahren (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ist ein Sachverständigenausschuss zu hören, dessen Zusammensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung regeln. (2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche ergeben, zu berücksichtigen. (3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem Zweck des Weinbauversuches zu befristen. §7 Ausnahmen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes) (1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Verpflichtung nach Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. §9 (weggefallen) § 10 Hektarertragsregelung (zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und § 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes entsprechen 1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein, 2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung 1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln, 2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist. (3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten. § 10a Destillation (zu § 12 Abs. 1 Nr. 6 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das Branntweinmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei durchgeführt werden. (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden. 1587 (3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. (4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen. (5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der ,,Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden. (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte ,,Wein ­ nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen. Abschnitt 3 Verarbeitung § 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein. (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behandlung eines in einem Drittland hergestellten Likörweines im Inland nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe zugesetzt werden. (3) (weggefallen) (4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen 1. als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbinsäure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat, 2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie 3. nur a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und b) die in Anlage 2 genannten Stoffe zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken 1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind. (8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten 1. 2. 3. 4. 5. weinhaltigen Getränke), Getränken (inländische weinhaltige zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen 1. nur a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und b) die in Anlage 2 genannten Stoffe zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken, 2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie 3. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Erzeugnis einen süßen Geschmack zu verleihen (Süßungsmittel), nur die in Anlage 3 genannten Stoffe zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den dort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den dort aufgeführten Zweck zugesetzt werden. (5) Bei der Herstellung von 1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra, 2. aromatisiertem Wein, 3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails, 4. weinhaltigen Getränken, 5. Likörwein und 6. Qualitätslikörwein b.A. dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farbstoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt werden. (6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5 genannten Stoffen durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung oder § 13 Abs. 1 ein Höchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese Stoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf durch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irregeführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Abs. 1 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich dieser auf die Menge des färbenden Anteils des Farbstoffs. (7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist, darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zugesetzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke), aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden. § 12 Reinheitsanforderungen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen. § 13 Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in 1. Anlage 6 oder 2. Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet. (2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für 1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben festgesetzte Gehalt a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung, 2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden. (4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben um jeweils höchstens 40 Milligramm je Liter überschritten werden. § 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes) (1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Aromenverordnung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht verwendet werden. (2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gelten 1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 1, 2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen werden, sowie 3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt. § 14 Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen (zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des Weingesetzes) (1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des 1. § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie 2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden. (2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, hat, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit 1589 Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Kenntnisse in Fragen der Erzeugnishygiene unterrichtet oder geschult werden. (3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von 1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein sowie 2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen oder andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen verwendet werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechen. Für die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, auf dem Seeweg in Behältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung der in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, gilt § 2a der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechend. § 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes) (1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafelwein darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden. (2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C und D Nr. 1 bis 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden. (3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung vorgenommen werden. (4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe H Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen. § 16 Süßung (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes) (1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden. 1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind. (5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken. (6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden. (7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermarktung von 1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstaben H und I und Anhang VI Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, 2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in den Verkehr gebracht werden; 2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass Schaumwein im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen Hersteller von Schaumwein abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht. (9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qualitätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (10) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. März abgefüllt abgegeben werden. Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die auf dem Seeweg transportiert werden und zur Abgabe an Endverbraucher in Drittländern bestimmt sind. (11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet (2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden. § 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol (zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes) Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden. § 18 Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden. (2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur 1. Wein, 2. Perlwein, 3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, 4. Schaumwein, 5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder 6. Likörwein verwendet und miteinander verschnitten werden. (3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen. (4) Mit der Herstellung von 1. Perlwein, 2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, 3. Schaumwein, 4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, 5. weinhaltigen Getränken, 6. aromatisiertem Wein, 7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und 8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 ist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage zugesetzt werden. (12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen. (13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt. (14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden. (15) Abweichend von Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf 1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, 2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein in mehreren Arbeitsgängen erfolgen. 1591 1. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass aus Weintrauben und Traubenmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat hergestellt werden; 2. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass Qualitätsschaumwein b.A. außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt wird. (4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt werden. (5) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes umfasst das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung. § 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7 i.V.m. § 54 des Weingesetzes) (1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegenüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu 1. Tafelwein, 2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder 3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit 1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zugeteilt werden dürfte oder 2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstufung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich zu melden hat. (3) (weggefallen) (4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt 1. die natürliche oder juristische Person, 2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen, 3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die Abschnitt 4 Qualitätswein b.A. § 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes) (1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die Weintrauben geerntet worden sind. (2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind. (3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Landes, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen werden soll, kann nach Maßgabe 1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zugeteilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt, aus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahrgänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs 1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und 2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden ist. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt. § 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen: 1. für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller, 2. für Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller. Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist. (2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat ist zurückzuweisen, wenn 1. das Erzeugnis selbst, 2. ein Verschnittanteil des Erzeugnisses oder 3. der Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses Gegenstand einer in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme war. (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger herabgestuft worden ist. aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat. § 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs (zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes) (1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um inländischen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten Ursprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten Schaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn 1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und 2. er den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes über die für Qualitätswein b.A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstellung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften und für ihn festgesetzten besonderen analytischen und sensorischen Anforderungen entspricht. (2) Wird die Bezeichnung ,,Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs" gebraucht, darf die Bezeichnung ,,Qualitätsschaumwein b.A." nicht verwendet werden. § 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b.A. zugeteilt, wenn 1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, 2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und 3. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs bezeichnet werden soll, a) er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und b) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten einheitlichen Geschmackstyp entspricht. Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätsschaumwein b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt. (3) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei dem die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" verwendet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 (4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat kann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde. (5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt wird, bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind. (6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat. § 23 Untersuchungsbefund (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist. (3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor 1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen, 2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt, 3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder 1593 4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt hat. § 24 Prüfungsverfahren (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes) (1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann 1. eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen, 2. eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie 3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen. Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema. (2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Qualitätswein mit Prädikat ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er 1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht aufweist oder 2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von Fehlern ist und dies auch künftig nicht zu erwarten ist. (3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden. (4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge. (5) Wird derselbe nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) 1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht, 3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. (2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 28 Ausnahmen (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A., Qualitätswein, Qualitätswein garantierten Ursprungs, Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem beantragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A. oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe ,,Muster, nicht zum Verkauf bestimmt" anzugeben. Im Übrigen darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Qualitätswein mit Prädikat handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden. § 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes) Wird für einen in § 19 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Abs. 1 Nr. 1493/1999 hergestellte Qualitätsschaumwein b.A. in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 25 Zuständige Stelle (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes) (1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt. (2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen Kommissionen bestellt werden. § 26 Prüfungsbescheid (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes) (1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus: 1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird, 2. der Antragsnummer des Antragstellers, 3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung. Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen. (2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat. § 27 Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes) (1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn 1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte, 2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 anzuwenden. 1595 wenn der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat, 2. folgende Gütezeichen: Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung § 29 Eintragung von Lagen und Bereichen (zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes) (1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn 1. die Bildung einer größeren Lage a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist oder 2. der Lagename a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene Marke oder b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund markenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungsrecht geschützt ist. (2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen geografischen Bezug aufweisen. (3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes erfüllt sind. § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 232 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung nur angegeben werden: 1. Auszeichnungen a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und b) der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Weinprämierungen, a) ,,Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und b) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. (2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei 1. Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter, 2. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens 200 Liter, 3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter, 4. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitätswein, der als ,,Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter, 5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter, 6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung ,,RieslingHochgewächs" verwendet wird, abweichend von Nummer 4 mindestens 200 Liter, sofern neben dieser Bezeichnung die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" verwendet wird, oder 7. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" verwendet wird, abweichend von den Nummern 3 und 4 jeweils mindestens 200 Liter umfassen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 Auszeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter umfasst und im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der genannten Verordnung vorliegen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindestmenge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen. (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden: 1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 ordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt. § 31 Verwendungsempfehlungen (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu religiösen Zwecken im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeichnungen ,,Abendmahlswein", ,,Messwein", ,,Koscherer Wein" oder ,,Koscherer Passahwein" verwendet werden. § 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes) (1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Bezeichnung 1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein, 2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und 3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe verwendet werden. (2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf die Bezeichnung Rotling nicht verwendet werden. (3) Inländischer Tafelwein muss als ,,Deutscher Tafelwein" bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung ,,Landwein" verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein, bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort ,,deutsch" verwendet wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein anzugeben. Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeichnung die Worte ,,Weißer" oder ,,Roter" vorangestellt werden, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort ,,deutsch" verwendet wird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend. (4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rosé angegeben werden. (5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er 1. aus einer einzigen roten Rebsorte und 2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. 1. Auszeichnungen a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und b) der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Sektprämierungen, wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat, 2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. (4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. dürfen als Auszeichnungen nur angegeben werden: 1. Auszeichnungen a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und b) der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Perlweinprämierungen, wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat, 2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. (5) Bei 1. inländischem a) Perlwein und b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie 2. im Inland hergestelltem a) Perlwein und b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnittliche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bildliche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei Preisangeboten. (6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden. (7) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung 1. ,,Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind; 2. ,,Badisch Rotgold" mit dem Zusatz ,,Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind. (8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" nur verwendet werden, wenn 1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in einem BarriqueFass mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern gelagert worden ist und 2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Fass typischen sensorischen Merkmale aufweist. (9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung ,,im Holzfass gereift" nur verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mindestens 1. sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt, oder 2. vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein handelt, in einem Holzfass gelagert worden sind. (10) Wird die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" gebraucht, darf die Bezeichnung ,,im Holzfass gereift" nicht verwendet werden. § 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) Qualitätswein darf als ,,Classic" nur bezeichnet werden, wenn 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung ,,Classic" angegeben werden, 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, 4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im be- 1597 stimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer geerntet worden sind, b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind, beträgt, 5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird, 6. der Jahrgang angegeben wird, 7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und 8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird. § 32b Selection (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) Qualitätswein darf als ,,Selection" nur bezeichnet werden, wenn 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird, 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder, b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf Grund des § 17 Abs. 3 Buchstabe d des Weingesetzes für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat, 4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat, 5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind, 6. eine Einzellage angegeben wird, 7. der Jahrgang angegeben wird, 8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt, 9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe ,,trocken" einhält, 10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und 11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durch- 1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 2. abweichend von § 32a Nr. 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist. (4) Qualitätswein mit der Bezeichnung ,,Classic", der aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar 2001 abgegeben werden. (5) Qualitätswein mit der Bezeichnung ,,Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden. § 18 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. § 32d Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) (1) Abweichend von 1. § 32a Nr. 1 dürfen bei einem als ,,Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Abs. 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung ,,Classic" angegeben werden, 2. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als ,,Classic" bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muss, 3. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als ,,Selection" bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muss; in diesem Fall ist § 32c Abs. 1 Nr. 4 nicht anzuwenden, 4. den §§ 32a bis 32c Abs. 1 dürfen die Bezeichnungen ,,Classic" und ,,Selection" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Qualitätsweine mit Prädikat bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. (2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe ,,trocken" für Weine verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder 2002 angegeben wird. (3) Die Bezeichnungen ,,Classic" oder ,,Selection" dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Qualitätsschaumwein b.A., deren zur Bereitung der Cuvee verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen geführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem 1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellenden typischen sensorischen Merkmale aufweist. § 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Die in den §§ 32a und 32b genannten Bezeichnungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn 1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai im Fall der Bezeichnung ,,Selection" und bis zum 1. Juli im Fall der Bezeichnung ,,Classic" eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält: a) Name und Anschrift der Vertragsparteien, b) Laufzeit des Vertrages, c) Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres, d) Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres, 2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat, 3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind, 4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Rebfläche mitteilt, von denen die zur Herstellung des mit der Angabe ,,Selection" bezeichneten Weines verwendeten Erzeugnisse dieses Jahres stammen müssen, und diese Rebflächen entsprechend gekennzeichnet werden. (2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe ,,Classic" und der Angabe ,,Selection" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass 1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. (4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als ,,Selection" bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5 nicht anzuwenden. § 33 Liebfrau(en)milch; Moseltaler (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als ,,Liebfrauenmilch" oder ,,Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn 1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und 2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 für die Geschmacksangabe ,,lieblich" zulässigen Spanne liegt. (2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer darf als ,,Moseltaler" nur bezeichnet werden, wenn er 1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist, 2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je Liter und 3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens sieben Gramm je Liter hat. (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig. § 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Weißer Qualitätswein darf als ,,Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn 1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, 2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, und 3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat. (2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung ,,Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird. (3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als 1599 primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird. § 34a Crémant (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeichnung ,,Crémant" nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebietes verwendet werden. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung ,,Crémant" festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung ,,Crémant" 1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Rebsorten hergestellt worden ist, oder 2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. verwendet werden darf. § 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes) (1) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe ,,Steillage" oder ,,Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die 1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, 2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist. (2) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe ,,Terrassenlage" oder ,,Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer 1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder 2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die 3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, 1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 schnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunftsländer hergestellt worden ist, muss als ausländischer Likörwein bezeichnet werden. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können allgemein bekannte Likörweine statt mit der Verkehrsbezeichnung Likörwein mit den für sie üblichen Namen bezeichnet werden. § 37 Zugelassene und verbotene Angaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) (1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden. (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort ,,Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt. (3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist. § 38 Hersteller- und Abfüllerangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. die dort genannten Erzeugnisse im Inland abgefüllt werden, 2. diese unter dem Namen (Firma) eines anderen in der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden und 3. dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Die zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig, wenn dieser eingewilligt hat. (2) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben. (3) Bei nicht abgefülltem Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likörwein sowie bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten 4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist. (3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden. § 35 Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Soweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschriften und besondere analytische und sensorische Anforderungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festgesetzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und dieser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs nur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf. § 36 Vorgeschriebene Angaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Perlwein ist als Perlwein zu bezeichnen. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist als Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zu bezeichnen. (2) Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle bezeichnet werden. (3) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, muss mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus in diesem Land geernteten Weintrauben hergestellt worden ist; andernfalls ist die Herkunft der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in absteigender Folge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die verwendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet des Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache Staatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perlwein oder der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in diesem Gebiet hergestellt worden, kann zusätzlich zu dem Namen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übliche deutsche Name angegeben werden. (4) Bei im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, ist deren Herkunft in absteigender Folge anzugeben. (5) In einem Drittland hergestellter Likörwein muss als Likörwein bezeichnet werden. Likörwein, der nicht im Inland hergestellt worden ist, muss mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere geografische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstellungslandes entspricht und der Likörwein im Inland nicht verschnitten ist. Likörwein, der nicht im Inland durch Ver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben. (4) Ist bei Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben. § 39 Geografische Angaben (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der Name 1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, die Angabe ,,Bereich" in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzustellen, 2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen. Die Angabe ,,Bereich" darf durch die Angabe ,,district" ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden. (2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, welcher Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer anzugeben ist. (3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf. (4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden. (5) Bei inländischem Perlwein, der nicht als Qualitätsperlwein b.A. bezeichnet werden darf, und inländischem Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen zur Angabe der Herkunft nur 1. die Bezeichnung ,,deutsch" oder 2. die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten nach § 1 verwendet werden. (6) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, die nicht im Inland hergestellt worden sind, darf eine geografische Bezeichnung, die auf einen engeren Raum als das Herstellungsland hinweist, nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus 1601 diesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Erzeugnisse zulässig und auch üblich ist. § 36 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die engere geografische Bezeichnung ist in einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeichnung abgegrenzten Raum als Staatssprache oder als eine einer solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende deutschsprachige Bezeichnung angegeben werden, sofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist und Irreführungen des Verbrauchers durch die Übersetzung ausgeschlossen sind. § 40 Herkunftsangaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) (1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den Voraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zugelassen, wenn 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und, 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen. (2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen, wenn er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit hergestellt worden ist. (3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und inländischem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und, 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen. § 41 Geschmacksangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe ,,halbtrocken" darf nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weines 1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 b) bei Qualitätswein b.A., wenn es sich zusätzlich zu den Anforderungen unter Buchstabe a um eine Rebsorte der Art ,,Vitis vinifera" handelt. Wird bei inländischem Wein der Name einer einzigen Rebsorte in Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe n der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 angegeben, darf eine Information nach Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 über verwendete weitere Rebsorten in der Etikettierung nicht gebraucht werden. (2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 2 Unterabs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 werden bei inländischem Qualitätsschaumwein und Sekt und inländischem Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen: 1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und diese seine Art bestimmt; 2. die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig aus Weintrauben der angegebenen Rebsorten hergestellt worden ist und die Mischung dieser Rebsorten seine Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in absteigender Folge anzugeben. Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein. (3) Für inländischen Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie für im Inland hergestellten Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, und für inländischen Likörwein gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 44 Abs. 3 und 4 findet Anwendung. § 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Bei inländischem Wein wird abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen, wenn 1. das Erzeugnis mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und, 2. sofern es gesüßt worden ist, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. (2) Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure wird unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen, wenn 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und, 1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich für ,,trocken" festgelegten Wert übersteigt und 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens zehn Gramm je Liter niedriger ist. (2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben 1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter, 2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder 3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter verwendet werden. (3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung ,,halbtrocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt. § 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem Wein zugelassen: 1. die Angabe einer Rebsorte, wenn a) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und diese seine Art bestimmt und, b) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen; 2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit Ausnahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrauben der angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die Rebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in absteigender Folge anzugeben; 3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer der Anbaueignungsprüfung a) bei Tafelwein, wenn aa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist, bb) die für die Genehmigung der Anbaueignungsprüfung zuständigen Landesstellen die Kontrollen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 durchführen und cc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe ,,aus Versuchsanbau" erfolgt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. (3) Bei inländischem Likörwein wird unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen, wenn 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und, 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. § 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines b.A. oder Sektes b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird. (2) § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines oder Sektes von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird. (3) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird. (4) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird. (5) Soweit nicht die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden, können § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird. § 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche Schlüsselnummer des von den statistischen Landesäm- 1603 tern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voranstellung des Buchstabens ,,D" zu verwenden. (2) Bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder den Einführer in der Etikettierung mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen, sofern bei 1. Wein die Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beinhaltet, 2. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die Etikettierung den Namen eines anderen an der Vermarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält. Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen. (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird, können die zuständigen Behörden zulassen, dass die vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeichnung des Erzeugnisses gewährleistet. § 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes) (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol ,,%vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort ,,Alkohol" oder die Abkürzung ,,alc" vorangestellt werden. (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben. § 46a Zusatzstoffangaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes) (1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an 1. einem in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff durch die Angabe ,,mit Süßungsmittel", 2. mehreren in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoffen durch die Angabe ,,mit Süßungsmitteln" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den Behältnissen anzugeben. (2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den 1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe ,,alkoholreduzierter Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und 2. als ,,Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe ,,Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und 2. als ,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe ,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, Behältnissen durch die Angabe ,,mit einer Zuckerart und Süßungsmittel" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in Anlage 6 Nr. 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe ,,mit Zucker und Süßungsmitteln" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben. (3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist der Hinweis ,,enthält eine Phenylalaninquelle" anzubringen. (4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend. § 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes) (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden, 2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und 3. als ,,alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe ,,alkoholfreier Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein hergestellt wurden, 2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und 3. als ,,alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind. § 48 Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse (zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) (1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen, deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten mit der Angabe ,,Für Diabetiker geeignet ­ nur nach Befragen des Arztes" gekennzeichnet werden. (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzusehen, wenn er 1. in einem Liter a) höchstens vier Gramm Glukose, b) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet, und c) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige Säure enthält und 2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Volumenprozent aufweist. (3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzusehen, wenn er 1. in einem Liter a) höchstens vier Gramm Glukose und keine Saccharose, b) höchstens 40 Gramm Fruktose, c) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige Säure enthält und 2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Volumenprozent aufweist. (4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, müssen auf den Behältnissen 1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser vier Gramm je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose und der Gehalt an Fruktose in Gramm und 2. der Brennwert des Alkohols und der physiologische Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet, angegeben werden. § 49 Art der Aufmachung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes) (1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorgeschriebene sonstige Angaben bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie für Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackun- 1605 gen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie die nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. (2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenprozent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte ,,Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. Anstelle der Worte ,,Amtliche Prüfungsnummer" kann die Kurzform ,,A. P. Nr." gebraucht werden. (5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist. § 50 Angabe des Loses (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes) (1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, ZiffernKombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe ,,L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. (2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt. (3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für Erzeugnisse, soweit diese 1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden, 1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, 5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt, 6. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff verwendet, 7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, 9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet, 10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet, 11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt, 12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt. (2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt, 2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vornimmt oder 3. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht. § 53 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Personen unterrichtet oder geschult werden, 3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet, 4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt, 5. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt, 6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet, 8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder b) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1 oder 2, § 34, § 34a Abs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden, 2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben werden. (4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind. (5) Die Angabe nach Absatz 1 muss gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein 1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, 2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier. (6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten ,,Amtliche Prüfungsnummer" oder der Kurzform ,,A. P. Nr." der Buchstabe ,,L" vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. § 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit 1. Erzeugnisse, die zwischen a) zwei oder mehreren Anlagen oder b) den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen ein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde befördert werden, 2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 15 Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie 3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt ist. Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 52 Straftaten (1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, 2. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen anderen Stoff zusetzt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Abs. 6 Satz 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen, 10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine Bezeichnung verwendet, eine Bezeichnung nicht angibt oder die dort genannten Worte nicht voranstellt, 11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als ,,Classic" oder ,,Selection" bezeichnet, 13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung ,,Classic" oder ,,Selection" abgibt, 15. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung verwendet, 16. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Bezeichnungen nicht oder nicht richtig verwendet oder Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht, 18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort ,,Cabinet" verwendet, 19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt, 20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet, 21. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder einen anderen Namen verwendet, 22. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 23. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information gebraucht, 24. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens ,,D" verwendet, 25. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt, 26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 27. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt, 28. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 1607 29. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 30. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt, 31. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 32. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 54 Übergangsregelungen (1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Abs. 1 entsprechen. (2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993 1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1, 2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden. (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen 1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, 2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden. (4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen 1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, 2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden. 1608 Anlage 1 (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten Gebiet 1. W e i ß e r T r a u b e n m o s t Ahr Baden Riesling Riesling, Gutedel Silvaner Müller-Thurgau Ruländer Franken Hessische Bergstraße Mittelrhein Mosel-Saar-Ruwer: Bereich Obermosel und Moseltor übrige Bereiche Nahe Pfalz: Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Bereich Südliche Weinstraße Rheingau Rheinhessen Saale-Unstrut Sachsen Riesling Silvaner Riesling Silvaner Müller-Thurgau Müller-Thurgau Riesling Weißer Burgunder Gewürztraminer Württemberg Müller-Thurgau Silvaner, Riesling Ruländer, Kerner 2. R o t e r T r a u b e n m o s t Baden Franken Pfalz Rheinhessen Saale-Unstrut Württemberg Blauer Spätburgunder Blauer Spätburgunder Portugieser Portugieser Portugieser Trollinger Schwarzriesling, Blauer Spätburgunder übrige bestimmte Anbaugebiete Blauer Spätburgunder 10,3 9,1 (78) (70) 10,8 10,6 8,3 8,3 7,5 8,9 (81) (80) (65) (65) (60) (69) 9,1 9,1 9,1 9,1 7,5 7,5 8,3 9,1 9,8 9,8 9,4 10,8 (70) (70) (70) (70) (60) (60) (65) (70) (75) (75) (72) (81) Müller-Thurgau Riesling Riesling 8,3 7,5 8,3 (65) (60) (65) Silvaner Müller-Thurgau Riesling Riesling 7,5 9,4 9,8 10,3 11,3 9,4 10,2 8,3 7,5 (60) (72) (75) (78) (84) (72) (77) (65) (60) Rebsorte %vol °Oe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Anlage 2 (zu § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) 1609 Stoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen nur 1. E 290 2. E 338 3. E 339 4. E 340 4a. E 341 4b. E 343 4c. E 425 4d. E 450 Kohlendioxid, Phosphorsäure, Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat), Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat), Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat), Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat), Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan), Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat), Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat), Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat), Zuckerester von Speisefettsäuren, Zuckerglyceride, Guanylsäure, Dinatriumguanylat, Dikaliumguanylat, Calciumguanylat, Inosinsäure, Dinatriuminosinat, Dikaliuminosinat, Calciuminosinat, Calcium-5-ribonukleotid, Dinatrium-5-ribonukleotid, Argon, Helium, Stickstoff, Distickstoffmonoxid, Sauerstoff und Wasserstoff 4e. E 451 5. E 452 6. E 473 7. E 474 8. E 626 9. E 627 10. E 628 11. E 629 12. E 630 13. E 631 14. E 632 15. E 633 16. E 634 17. E 635 18. E 938 19. E 939 20. E 941 21. E 942 22. E 948 23. E 949 zugesetzt werden. 1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Anlage 3 (zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3) Süßungsmittel, die bei der Herstellung weinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur 1. E 950 Acesulfam-K, 2. E 951 Aspartam, 3. E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, 4. E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze und 5. E 959 Neohesperidin DC zugesetzt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1611 Anlage 4 (zu § 11 Abs. 5) Farbstoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen A. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farbstoffe nur 1. E 150a 2. E 150b 3. E 150c 4. E 150d Einfaches Zuckerkulör, Sulfitlaugen-Zuckerkulör, Ammoniak-Zuckerkulör und Ammonsulfit-Zuckerkulör 4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör 5. (weggefallen) zugesetzt werden. F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als Farbstoffe nur 1. E 101 2. E 140 3. E 141 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat, Chlorophylle und Chlorophylline, Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und Chlorophylline, zugesetzt werden. B. (weggefallen) C. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur 1. E 100 2. E 101 3. E 102 4. E 104 5. E 120 6. E 122 7. E 123 8. E 124 9. E 163 Kurkumin, Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat, Tartrazin, Chinolingelb, Cochenille, Karminsäure, Karmin, Azorubin, Carmoisin, Amaranth, Ponceau 4R und Anthocyane 4. E 150a Einfaches Zuckerkulör, 5. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör, 6. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör, 7. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör, 8. E 153 Pflanzenkohle, 9. E 160a Carotine, 10. E 160c Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin, 11. E 162 12. E 163 13. E 170 14. E 171 15. E 172 Beetenrot, Betanin, Anthocyane, Calciumcarbonat, Titandioxid und Eisenoxide und -hydroxide zugesetzt werden. G. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur 1. E 100 2. E 102 3. E 104 4. E 110 5. E 120 6. E 122 7. E 124 8. E 129 9. E 131 10. E 132 11. E 133 12. E 142 13. E 151 14. E 155 Kurkumin, Tartrazin, Chinolingelb, Sunsetgelb FCF, Gelborange S, Cochenille, Karminsäure, Karmin, Azorubin, Carmoisin, Ponceau 4R, Cochenillerot A, Allurarot AC, Patentblau V, Indigotin I, Indigokarmin, Brillantblau FCF, Grün S, Brillantschwarz BN, Schwarz PN, Braun HT, zugesetzt werden. D. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino dürfen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur 1. E 100 2. E 101 3. E 102 4. E 104 5. E 110 6. E 120 7. E 122 8. E 123 9. E 124 10. E 129 Kurkumin, Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat, Tartrazin, Chinolingelb, Sunsetgelb FCF, Gelborange S, Cochenille, Karminsäure, Karmin, Azorubin, Carmoisin, Amaranth, Ponceau 4R, Cochenillerot A und Allurarot AC zugesetzt werden. E. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikörwein b.A. dürfen als Farbstoffe nur 1. E 150a 2. E 150b 3. E 150c Einfaches Zuckerkulör, Sulfitlaugen-Zuckerkulör, Ammoniak-Zuckerkulör, 15. E 160d Lycopin, 16. E 160e Beta-apo-8'-Carotinal (C30), 17. E 160f Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester (C30) und 18. E 161b Lutein zugesetzt werden. 1612 Anlage 5 (zu § 12) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Reinheitsanforderungen I. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n drogentartrat Gehalt: Trockenverlust (105 Grad C): Blei: Arsen: pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): für Kaliumhymind. 99,0 % max. 1,0 % max. 5,0 mg/kg max. 3,0 mg/kg 3,5 bis 4,0 g) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (bestimmt nach der ,,Vorschrift im Internationalen Codex der Weinbehandlungsmittel" des ,,Internationalen Amtes für Rebe und Wein") enthalten sein. Die Untersuchungslösung für die unter den Buchstaben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttrockenen Bentonits in einem 250-Milliliter-Messkolben mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden stehengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die Untersuchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt. 2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe darf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersuchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt. 3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert wird wie folgt ermittelt: a) Herstellung der Modell-Lösung: 1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol z.A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in fester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt, 2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck), Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad) zu 1 Liter gelöst. b) Bestimmungen: 50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2 werden mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Bentonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand wird zur Stickstoffbestimmung verwendet. c) Berechnung: Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt unbehandelte minus behandelte Probe Probe ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ Stickstoffgehalt unbehandelte Probe II. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S p e i s e g e l a tine und Speisegelatine in wässriger Lösung Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie a) weniger als 2,5 vom Hundert Asche, b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure, c) weniger als 2 mg/kg Arsen, d) weniger als 30 mg/kg Kupfer, e) weniger als 5 mg/kg Blei enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-HefeextraktGlukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein. Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderungen erfüllt sind. III. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r B e n t o n i t Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht mehr als a) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium (Na), b) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium (Ca), c) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magnesium (Mg), d) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen (Fe), e) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen (As), f) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei (Pb), 100 IV. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r A k t i v k o h l e Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle 1. nicht mehr als a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Blei (Pb), b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Zink (Zn), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 c) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Arsen (As) enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der Weise hergestellt, dass etwa 2 Gramm lufttrockene Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärtetes Filter in einem 100-Milliliter-Messkolben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem Wasser zur Marke aufgefüllt; 1613 2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind. V. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S a c c h a r o s e Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten. 1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 1) Gehalt an Stoffen 1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, aufweisen, der in einem Liter die folgenden Werte übersteigt: a) bei inländischem aa) Wein 1 000 mg/l, bb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellt worden ist) 1 000 mg/l, cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellt worden ist) 1 000 mg/l, dd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland hergestellt worden ist) 1 500 mg/l, ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland hergestellt worden ist) 1 500 mg/l, ff) Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt worden ist) 1 500 mg/l, a) inländischer aa) Perlwein, bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, cc) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, b) im Inland hergestellter aa) Perlwein und bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, c) folgende Drittlandserzeugnisse: aa) Perlwein, bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, cc) Schaumwein, dd) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure. ee) bis hh) (weggefallen) 3. In einem Drittland hergestellter Likörwein darf, wenn er in den Verkehr gebracht wird, keinen Gehalt an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem Liter 200 mg/l übersteigt. 4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter 200 mg/l übersteigt. 5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an a) folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in einem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt: A. E 338 Phosphorsäure B. E 339 Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat), C. E 340 Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat), D. E 341 Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat), E. E 343 Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat), F. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat), G. E 451 Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat) und H. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat), b) bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnissen, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind: aa) Wein 1 000 mg/l, bb) Perlwein 1 000 mg/l, cc) Perlwein mit 1 000 mg/l, zugesetzter Kohlensäure c) bei folgenden Drittlandserzeugnissen: aa) Wein 1 000 mg/l, bb) Perlwein 1 000 mg/l, cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000 mg/l, dd) Schaumwein 1 500 mg/l, ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 500 mg/l, ff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg führen darf, 1 500 mg/l, gg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg führen darf, 2 500 mg/l. hh) bis kk) (weggefallen) 2. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem Liter 260 mg/l übersteigt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 b) E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l, c) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und E 474 Zuckerglyceriden, der in einem Liter insgesamt 5 g/l, d) folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet, der in einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt: A. E 626 Guanylsäure, B. E 627 Dinatriumguanylat, C. E 628 Dikaliumguanylat, D. E 629 Calciumguanylat, E. F. E 630 Inosinsäure, E 631 Dinatriuminosinat, H. E 123 I. E 124 J. E 129 Amaranth, Ponceau 4R, Cochenillerot A und Allurarot AC. 1615 8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 200 mg/l übersteigt: A. E 100 B. E 102 C. E 104 D. E 110 E. E 120 F. E 122 G. E 124 H. E 129 I. E 131 J. E 132 K. E 133 L. E 142 M. E 151 N. E 155 Kurkumin, Tartrazin, Chinolingelb, Sunsetgelb FCF, Gelborange S, Cochenille, Karminsäure, Karmin, Azorubin, Carmoisin, Ponceau 4R, Cochenillerot A, Allurarot AC, Patentblau V, Indigotin I, Indigokarmin, Brillantblau FCF, Grün S, Brillantschwarz BN, Schwarz PN, Braun HT, G. E 632 Dikaliuminosinat, H. E 633 Calciuminosinat, I. J. E 634 Calcium-5-ribonukleotid und E 635 Dinatrium-5-ribonukleotid. 6. Americano darf, wenn er in den Verkehr gebracht wird, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l übersteigt: A. E 100 B. E 101 C. E 102 D. E 104 E. E 120 F. E 122 G. E 123 H. E 124 Kurkumin, Riboflavin, Riboflavin-5-Phosphat, Tartrazin, Chinolingelb, Cochenille, Karminsäure, Karmin, Azorubin, Carmoisin, Amaranth und Ponceau 4R. O. E 160d Lycopin, P. E 160e Beta-apo-8-Carotinal (C30), Q. E 160f Beta-apo-8-Carotinsäure-Ethylester (C30) und R. E 161b Lutein. 9. (weggefallen) 10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an a) E 950 Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l, b) E 951 Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l, c) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in einem Liter 250 mg/l, d) E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, als freies Imid berechnet, der in einem Liter 80 mg/l, e) E 959 Neohesperidin DC, der in einem Liter 30 mg/l übersteigt. 7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l übersteigt: A. E 100 B. E 101 C. E 102 D. E 104 E. E 110 F. E 120 G. E 122 Kurkumin, Riboflavin, Riboflavin-5-Phosphat, Tartrazin, Chinolingelb, Sunsetgelb FCF, Gelborange S, Cochenille, Karminsäure, Karmin, Azorubin, Carmoisin, 1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2) Gehalt an Stoffen 1. Wein, 2. Traubenmost, 3. teilweise gegorener Traubenmost, 4. Perlwein, 5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, 6. Schaumwein, 7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, 8. Likörwein, 9. weinhaltige Getränke, 10. aromatisierte Weine, 11. aromatisierte weinhaltige Getränke und 12. aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt: Milligramm in einem Liter a) Aluminium b) Arsen c) Blei d) Bor, berechnet als Borsäure e) Brom, gesamtes f) Fluor a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen g) Cadmium h) Kupfer i) Zink j) Zinn k) Trichlormethan l) Trichlorethen m) Tetrachlorethen n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen 8,00 0,10 0,25 80 0,50 1 3 0,01 2,00 5,00 1,00 0,10 0,10 0,10 0,20. Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatsierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1617 Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe 1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan 1a. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester 2. Acephat 3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb) 3a. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz) 4. Amitrol 4a. Aramite 5. Atrazin 5a. Azimsulfuron 6. Azinphos-ethyl 7. Azinphos-methyl 7a. Azoxystrobin 8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3Chloranilin) 9. Benalaxyl 10. Benfuracarb 11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl (insgesamt berechnet als Carbendazim) 12. Binapacryl 13. Bromophos-ethyl 14. Brompropylat 15. Camphechlor (Toxaphen) 16. Captafol 17. Captan, Folpet (insgesamt) 18. Carbaryl 19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran) 20. Carbosulfan 21. Chinomethionat 22. Chlorbensid 23. Chlorbenzilat 23a. Chlorfenson 24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation) 26. Chloroxuron 27. Chlorpropham 28. Chlorpyrifos 29. Chlorpyrifos-methyl 30. Chlorthalonil 30a. Chlozolinat**) 31. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 32. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid) 34. DDT (Summe aus p,p-DDT, o,p-DDT, p,p-DDE und p,p-TDE (DDD), berechnet als DDT) 35. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat) 36. Deltamethrin 37. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, DemetonS-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als DemetonS-methyl) 38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat) 39. Diazinon 40. Dibromethan 41. Dichlorfluanid 42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop) 43. Dichlorvos 44. Dicofol (insgesamt) 45. Dimethoat 46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb) 46a. Dinoterb 47. Dioxathion 47a. Diphenylamin 48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton) 48a. DNOC*) 49. Dodin 50. Endosulfan (a- und b-Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan) 51. Endrin 51a. Ethephon 52. Ethion 53. Fenarimol 54. Fenbutatinoxid 55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos) 56. Fenitrothion 57. Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin) 58. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren) 58a. Fluroxypyr, einschließlich Ester 1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 84. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat) 85. Phosalon 86. Phosphamidon 86a. Pirimiphosmethyl 87. Procymidon 87a. Prohexadion 87b. Propham 88. Propiconazol 89. Propoxur 90. Propyzamid 90a. Pyrazophos*) 91. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin) 91a. Quinalphos 91b. Spiroxamin 91c. Tecnazen**) 92. TEPP 92a. Thiabendazol 93. Thiram 94. Triazophos 95. Trichorfon 95a. Triforin 96. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion) 97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin) *) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Juli 2002 anwendbar. **) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Januar 2003 anwendbar. 59. Formothion 60. Furathiocarb 61. Glyphosat 62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor) 63. Imazalil 64. Iprodion 64a. Kresoxim-methyl 65. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer) 66. Lambda-Cyhalothrin 67. Lindan 68. Malathion, Malaoxon (insgesamt) 69. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid) 70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insgesamt berechnet als Schwefelkohlenstoff) 71. Mecarbam 72. Metalaxyl 73. Methamidophos 74. Methidathion 75. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl) 76. Methoxychlor 77. Methylbromid 78. Mevinphos 78a. Monolinuron*) 79. Omethoat 80. Paraquat einschließlich Salze 81. Parathion, Paraoxon (insgesamt) 82. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt) 83. Permethrin (Summe der Isomeren) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1619 Anlage 8 (zu § 17) Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad %vol Alkohol 4,4 4,5 4,7 4,8 5,0 5,2 5,3 5,5 5,6 5,8 5,9 6,1 6,3 6,4 6,6 6,7 6,9 7,0 7,2 %vol Alkohol 7,3 7,5 7,7 7,8 8,0 8,1 8,3 8,4 8,6 8,8 8,9 9,1 9,2 9,4 9,5 9,7 9,8 10,0 10,2 %vol Alkohol 10,3 10,5 10,6 10,8 10,9 11,1 11,3 11,4 11,6 11,7 11,9 12,0 12,2 12,4 12,5 12,7 12,8 13,0 13,1 %vol Alkohol 13,3 13,4 13,6 13,8 13,9 14,1 14,2 14,4 14,5 14,7 14,8 15,0 15,2 15,3 15,5 15,6 15,8 15,9 16,1 %vol Alkohol 16,3 16,4 16,6 16,7 16,9 17,0 17,2 17,3 17,5 17,7 17,8 18,0 18,1 18,3 18,4 18,6 18,8 18,9 19,1 %vol Alkohol 19,2 19,4 19,5 19,7 19,8 20,0 20,2 20,3 20,5 20,6 20,8 20,9 21,1 21,3 21,4 21,5 °Oe °Oe °Oe °Oe °Oe °Oe 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung Abschnitt I. Erforderliche Angaben Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Prüfungsbehörde, 2. beantragte Prüfungsnummer, 3. Antragsteller: Name/Firma, Postleitzahl, Ort, 4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses: Jahrgang, bestimmtes Anbaugebiet, Gemeinde oder Ortsteil, Lage oder Bereich, Weinart, Rebsorte(n), beantragte Bezeichnung ,,im Barrique gereift", beantragte Bezeichnung ,,Classic", beantragte Bezeichnung ,,Selection", beantragte Qualitätsbezeichnung, bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit, 5. Zusammensetzung des Erzeugnisses: natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe), Verschnittanteile, Art und Ausmaß der Anreicherung, bei Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung, 6. weitere Angaben: Wein-Nr., Gesamtmenge der Wein-Nr., abgefüllte Menge der Wein-Nr., Abfülldatum, wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? wenn ja, unter welcher Antragsnummer? 7. war das Erzeugnis selbst (bei Wein), ein Verschnittanteil des Erzeugnisses (bei Wein), ein Zusatz (bei Wein) oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses (bei Wein) Gegenstand einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme? A b s c h n i t t II. Bewertung der Sinnenprüfung 1. Sensorische Vorbedingungen Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob ,,typisch für"); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung: a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich, b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1621 c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden, d) Farbe, e) Klarheit, f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein. 2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl a) Punkteskala Punkte 5 4 3 2 1 0 Prüfmerkmal Geruch Geschmack Harmonie Intervalle 4,50 ­ 5,00 3,50 ­ 4,49 2,50 ­ 3,49 1,50 ­ 2,49 0,50 ­ 1,49 Qualitätsbeschreibung hervorragend sehr gut gut zufriedenstellend nicht zufriedenstellend keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses Möglichkeiten der Punktvergabe 5,0 5,0 5,0 4,5 4,5 4,5 4,0 4,0 4,0 3,5 3,5 3,5 3,0 3,0 3,0 2,5 2,5 2,5 2,0 2,0 2,0 1,5 1,5 1,5 1,0 1,0 1,0 0,5 0,5 0,5 0 0 0 b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1). c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen. 1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Anlage 10 (zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1) Untersuchungsbefund Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten: 1. Aussteller des Untersuchungsbefunds, 2. Name (Firma) des Antragstellers, 3. vorgesehene Bezeichnung, 4. sensorischer Befund a) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack, b) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux), 5. die festgestellten analytischen Werte für a) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent, b) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent, c) Zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter, d) vergärbarer Zucker aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein, bb) nach Inversion bei Schaumwein, berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter, e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist, f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter, g) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter, h) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter, i) relative Dichte d 20/20 bei Wein, j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 Anlage 11 (zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2) 1623 Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein-Westfalen: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: BW-, BY-, BE-, BB-, HB-, HH-, HE-, MV-, NI-, NW-, RP-, SL-, SN-, ST-, SH-, TH-.