Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 32 vom 29.05.2002  - Seite 1642 bis 1643 - Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG)

708-23
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz ­ BeherbStatG) Vom 22. Mai 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Anordnung, Zweck Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt. §2 Periodizität, Berichtszeitraum (1) Die Erhebungen werden monatlich durchgeführt. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalendermonat. §3 Erhebungsbereich (1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf a) die Bereiche des Abschnitts H (Gastgewerbe) Gruppe 55.1 Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotels garnis und Gruppe 55.2 Sonstiges Beherbergungsgewerbe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und b) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. §4 Erhebungsmerkmale Erhebungsmerkmale sind: 1. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen; bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunftsländern erfasst, 2. Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen der Stellplätze, 3. bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis zusätzlich Zahl der Gästezimmer sowie deren Belegung. §5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebs, 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. §6 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres. §7 Übermittlungsregelung An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beherbergungsstatistikgesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 953), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 1643 Berlin, den 22. Mai 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel