Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 32 vom 29.05.2002  - Seite 1648 bis 1657 - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen

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1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen*) Vom 22. Mai 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Vierter Unterabschnitt Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung § 9 Erhebungseinheiten § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Fünfter Unterabschnitt Baumschulerhebung § 12 Erhebungseinheiten § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Sechster Unterabschnitt Baumobstanbauerhebung § 15 Erhebungseinheiten § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Erster Teil Allgemeine Vorschrift § 1 Anordnung als Bundesstatistik Zweiter Teil Agrarstatistiken Erster Abschnitt Bodennutzungserhebung Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 2 Einzelerhebungen Zweiter Unterabschnitt Flächenerhebung § 3 Erhebungseinheiten § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale § 5 (weggefallen) Dritter Unterabschnitt Bodennutzungshaupterhebung § 6 Erhebungseinheiten § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit *) Artikel 1 Nr. 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 21). Zweiter Abschnitt Erhebung über die Viehbestände § 18 Erhebungseinheiten § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale § 20 Erhebungsmerkmale Dritter Abschnitt § 21 (weggefallen) § 22 (weggefallen) § 23 (weggefallen) Vierter Abschnitt Strukturerhebungen in landund forstwirtschaftlichen Betrieben Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität Zweiter Unterabschnitt Agrarstrukturerhebung § 25 Erhebungseinheiten § 26 (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 § 27 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des Grundprogramms § 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungsprogramms § 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit § 30 (weggefallen) § 31 (weggefallen) Vierter Unterabschnitt Dritter Unterabschnitt Haupterhebung der Landwirtschaftszählung § 32 Erhebungseinheiten § 33 Erhebungsart, Merkmale § 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Vierter Unterabschnitt Weinbauerhebung § 35 Erhebungseinheiten § 36 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Fünfter Unterabschnitt Gartenbauerhebung § 38 Erhebungseinheiten § 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Sechster Unterabschnitt Binnenfischereierhebung § 41 Erhebungseinheiten § 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Erhebung in Geflügelschlachtereien § 55 Erhebungseinheiten § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Unterabschnitt Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung § 52 Erhebungseinheiten § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit 1649 Achter Abschnitt Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 58 Einzelerhebungen Zweiter Unterabschnitt Erhebung über Schlachtungen § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Unterabschnitt Schlachtgewichtsstatistik § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Neunter Abschnitt Milchstatistik § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum § 65 Ergänzende Schätzung Fünfter Abschnitt (weggefallen) Zehnter Abschnitt Hochsee- und Küstenfischereistatistik § 66 Erhebungseinheiten § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Sechster Abschnitt Ernteerhebung § 44 Allgemeine Vorschrift § 45 (weggefallen) § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung § 47 Besondere Ernteermittlung Elfter Abschnitt Weinstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 69 Einzelerhebungen Zweiter Unterabschnitt Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift Rebflächenerhebung § 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Dritter Unterabschnitt Ernteerhebung § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Siebter Abschnitt Geflügelstatistik § 48 Einzelerhebungen Zweiter Unterabschnitt Erhebung in Brütereien § 49 Erhebungseinheiten § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 Vierter Unterabschnitt Erhebung der Erzeugung Vierter Teil Schlussvorschrift § 99a (Inkrafttreten)". § 74a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt § 75a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Fünfter Unterabschnitt Bestandserhebung § 75a Erhebungseinheiten § 76a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt § 77a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt 2. In § 2 Nr. 5, in der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, in § 16 Satz 1, § 17 Abs. 1 und § 96 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Obstanbauerhebung" durch das Wort ,,Baumobstanbauerhebung" ersetzt. 3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils, in § 20 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort ,,Viehzählung" durch die Wörter ,,Erhebung über die Viehbestände" ersetzt. 4. § 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Agrarfachstatistiken" durch das Wort ,,Agrarstatistiken" ersetzt. In Nummer 2 wird das Wort ,,Viehzählung" durch die Wörter ,,Erhebung über die Viehbestände" ersetzt. Zwölfter Abschnitt Holzstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 78a Einzelerhebungen Zweiter Unterabschnitt Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben § 79a Erhebungseinheiten § 80a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 81a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Unterabschnitt Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung § 82a Erhebungseinheiten § 83a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 84a Erhebungsmerkmale und Berichtszeit b) 5. In der Überschrift des Zweiten Teils wird das Wort ,,Agrarfachstatistiken" durch das Wort ,,Agrarstatistiken" ersetzt. 6. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale (1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt: 1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhebungsmerkmale: a) die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung; die Art der tatsächlichen Nutzung wird entsprechend dem Nutzungsartenverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ermittelt; b) die Bodenflächen nach der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennutzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berücksichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan zugeordnet; 2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wird die Siedlungs- und Verkehrsfläche nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben. (2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aussetzen." 7. § 5 wird aufgehoben. Dreizehnter Abschnitt § 85a (weggefallen) § 86a (weggefallen) § 87a (weggefallen) Vierzehnter Abschnitt Düngemittelstatistik § 88a Erhebungseinheiten § 89a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 90a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften § 91a Erhebungseinheiten § 92a Hilfsmerkmale § 93a Auskunftspflicht § 94a Durchführung von Bundesstatistiken § 94a Verordnungsermächtigung § 95a Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte § 96a Fortschreibeverfahren § 97a Betriebsregister § 98a Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 8. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind 1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1: a) die Betriebe nach § 91 Abs. 1, b) in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder zehn Hektar Waldfläche, 2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 Satz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Viehzählung" durch die Wörter ,,Erhebung über die Viehbestände" ersetzt. 10. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort ,,Berichtszeitraum" durch das Wort ,,Berichtszeit" ersetzt. 11. In § 9 werden die Angabe ,,§ 91 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 91 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt und die Wörter ,,zum Verkauf" gestrichen. 12. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,im Monat Juli" durch die Wörter ,,in der Zeit von Mai bis August" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Jahreszahl ,,1992" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. 13. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Anbaufläche" ein Komma angefügt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Pflanzenarten" durch die Wörter ,,Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland" ersetzt. 14. In § 12 wird die Angabe ,,§ 91 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 91 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 15. In § 13 Satz 1 wird die Jahreszahl ,,1996" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. 16. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art." 17. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, deren Baumobstflächen mindestens 30 Ar betragen." 18. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1651 ,,(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1." 19. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durchgeführt: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen, Pferden und Geflügel erhoben; 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben; 3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. November, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben. (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 2005, durchgeführt, 2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt." 20. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1." 21. § 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,beim Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit," angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres." bb) Satz 2 wird aufgehoben. 22. In § 32 Nr. 2 werden die Wörter ,,in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2" gestrichen. 1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung: die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27 Abs. 1, 2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person, 3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, 4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2, 5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes: die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten sowie nach Eindeckung, 6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff: a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen, b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwendeten Energie, 7. bei den Lagerräumen: die Art und die Größe, 8. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen, 9. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der Absatzwege, 10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses. (2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind: 1. die Rechtsform, 2. beim Umsatz: die Höhe, 3. bei den tätigen Personen: die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. (3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der 23. Der Fünfte Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Unterabschnitt Gartenbauerhebung § 38 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind 1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine Mindesterzeugungsfläche für Gartenbauerzeugnisse nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e verfügen, 2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden Unterklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes: a) 01.41.2 Garten- und Landschaftsbau, b) 01.41.3 Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen (ohne Garten- und Landschaftsbau). § 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit von Februar bis Juli 2005 durchgeführt. (2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind: 1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden; 2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) entnommen wird; 3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, die für Erhebungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden; 4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lagerräume, die Betriebseinnahmen, die Vermarktung sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters. (3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind: 1. die Rechtsform, 2. der Umsatz, 3. die tätigen Personen. § 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3 ist der 31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung." 24. Der Sechste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Unterabschnitt Binnenfischereierhebung § 41 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind: 1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in Netzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu Erwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens zehn Dezitonnen Fisch betreiben, 2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungsfläche von mindestens 100 Quadratmetern Forellen- oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich verfügen oder in technischen Anlagen jährlich mindestens zehn Dezitonnen Fisch erzeugen. § 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 2004 im ersten Halbjahr durchgeführt. (2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben. (3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale über die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel erhoben. (4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale über die Betriebszweige, die Vermarktung, den Erwerbscharakter, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers und die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben. § 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung sind: 1. bei den befischten Gewässern: die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl und das Volumen, 2. beim Fischfang: die Fangmenge nach der Art der Fische und des Betriebes, 3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Teiche, Behälter und ähnliche Einrichtungen): die Art, Zahl, Größe und das Volumen, 4. bei der Erzeugung: 1653 die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen, 5. bei den Futtermitteln: der Verbrauch nach der Art des Futters und der Fische, 6. bei den Betriebszweigen: die Art, 7. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der Absatzwege, 8. beim Erwerbscharakter: die Art, 9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person, 10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen: die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung." 25. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden." 26. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 27. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhebung" die Wörter ,,in Brütereien" eingefügt. 28. In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungsmerkmale" die Wörter ,,der Erhebung in Brütereien" eingefügt. 29. In § 53 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhebung" die Wörter ,,in Unternehmen mit Hennenhaltung" eingefügt. 30. In § 54 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungsmerkmale" die Wörter ,,der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung" eingefügt. 31. In § 55 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungseinheiten" die Wörter ,,der Erhebung in Geflügelschlachtereien" eingefügt. 32. In § 56 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhebung" die Wörter ,,in Geflügelschlachtereien" eingefügt. 33. In § 57 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungsmerkmale" die Wörter ,,der Erhebung in Geflügelschlachtereien" eingefügt. 1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, 3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen." 48. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Erhebung" durch das Wort ,,Bestandserhebung" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Datum ,,7. September" durch das Datum ,,7. August" ersetzt. 49. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittstaaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht, entfällt die Untergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung nach Qualitätsstufen." b) In Absatz 2 wird das Datum ,,31. August" durch das Datum ,,31. Juli" ersetzt. 50. In § 79 werden nach dem Wort ,,Erhebungseinheiten" die Wörter ,,der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben" eingefügt. 51. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhebung" die Wörter ,,in forstlichen Erzeugerbetrieben" eingefügt. 52. § 81 wird wie folgt gefasst: ,,§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm, der Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach Waldeigentumsarten. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr." 53. In § 82 wird die Abkürzung ,,m3" durch das Wort ,,Kubikmeter" ersetzt. 54. In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhebung" die Wörter ,,in Betrieben der Holzbearbeitung" eingefügt. 34. In § 59 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhebung" die Wörter ,,über Schlachtungen" eingefügt. 35. In § 61 Satz 1 wird das Wort ,,Erhebung" durch das Wort ,,Schlachtgewichtsstatistik" ersetzt. 36. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Erhebung" durch das Wort ,,Milchstatistik" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Milch-Meldeverordnung" durch die Wörter ,,Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 37. In § 64 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungsmerkmal" die Wörter ,,der Milchstatistik" eingefügt. 38. In § 66 werden nach dem Wort ,,Erhebungseinheiten" die Wörter ,,der Hochsee- und Küstenfischereistatistik" eingefügt. 39. In § 67 Satz 1 wird das Wort ,,Erhebung" durch die Wörter ,,Hochsee- und Küstenfischereistatistik" ersetzt. 40. In § 68 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungsmerkmale" die Wörter ,,der Hochsee- und Küstenfischereistatistik" eingefügt. 41. In § 70 Satz 1 wird das Wort ,,Erhebung" durch das Wort ,,Rebflächenerhebung" ersetzt. 42. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Datum ,,31. August" durch das Datum ,,31. Juli" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 43. In § 72 Satz 1 wird das Wort ,,Erhebung" durch das Wort ,,Ernteerhebung" ersetzt. 44. In § 73 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungsmerkmale" die Wörter ,,der Ernteerhebung" eingefügt. 45. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhebung" die Wörter ,,der Erzeugung" eingefügt. 46. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungsmerkmale" die Wörter ,,der Erhebung der Erzeugung" eingefügt. 47. § 75a wird wie folgt gefasst: ,,§ 75a Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind: 1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 55. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Erhebungsmerkmale" die Wörter ,,der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung" eingefügt. 56. In § 88 werden nach dem Wort ,,Erhebungseinheiten" die Wörter ,,der Düngemittelstatistik" eingefügt. 57. § 91 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Zusätzlich können die Betriebe auch andere Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 58. In § 92 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Instituts- oder Behördenname" durch die Wörter ,,Institutsname oder Behördenbezeichnung" und das Wort ,,Telekommunikationsanschlußnummer" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlussnummern" ersetzt. 59. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe ,,§ 6" die Angabe ,,Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2" eingefügt, das Wort ,,Obstanbauerhebung" durch das Wort ,,Baumobstanbauerhebung" ersetzt, das Wort ,,Viehzählung" durch die Wörter ,,Erhebung über die Viehbestände" ersetzt, nach der Angabe ,,§ 38" die Angabe ,,Nr. 1" eingefügt und nach der Angabe ,,§ 75a Nr. 2" die Angabe ,,und 3" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,für die Flächenerhebung nach § 5 Nr. 1 sowie für die Flächenerhebung nach § 5 Nr. 2" durch die Angabe ,,für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe b für die Bodennutzungshaupterhebung,". dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,über die Neuordnung der Marktordnungsstellen" werden durch die Wörter ,,über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. ff) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben. ,,6. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und für die gg) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 1655 Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Angaben zur Rebfläche und den Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember, für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauf folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres,". hh) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zuständigen Stellen für die Angaben zum Einschlagsprogramm nach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für die Berichtszeiträume des laufenden Jahres." b) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort ,,Telekommunikationsanschlußnummer" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlussnummern" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig." d) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Viehzählung" wird durch die Wörter ,,Erhebung über die Viehbestände" ersetzt. bb) Das Wort ,,Erhebungszeitpunkt" wird jeweils durch das Wort ,,Berichtszeitpunkt" ersetzt. e) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt: ,,(10) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren erteilt wurden, soweit diese Angaben sich auf dieselben Berichtszeitpunkte beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vorund Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig. 1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 (11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können die statistischen Ämter der Länder für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist, hinsichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das Erhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich der Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale Lebendgewichtklasse und Nutzungszweck 1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 repräsentativ erheben oder schätzen, 2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 schätzen." von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist; 2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e neu festzulegen; 3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernteermittlung (§ 47) festzulegen." 62. Dem § 95 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes." 63. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 1 Nr. 2, 3, 4, mit Ausnahme der Ernte- und Betriebsberichterstattung, Nr. 5, 9 (§ 75a Nr. 2 bis § 77)" durch die Angabe ,,nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2 und 3 bis § 77)" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Viehzählung" durch die Wörter ,,Erhebung über die Viehbestände" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,Instituts- oder Behördenname" durch die Wörter ,,Institutsname oder Behördenbezeichnung" und das Wort ,,Telekommunikationsanschlußnummer" durch die Wörter ,,die Telekommunikationsanschlussnummern" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Obstanbauerhebung" durch das Wort ,,Baumobstanbauerhebung" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 5 und der Ermächtigung nach § 93 Abs. 8" durch die Angabe ,,Absatz 5 oder den Ermächtigungen nach § 93 Abs. 8 oder 10" ersetzt. e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf Anfrage die Hilfsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 für die Erhebungseinheiten nach § 41." Artikel 2 Neufassung des Agrarstatistikgesetzes Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. September 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Dem § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I 60. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich." 61. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt: ,,§ 94a Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben; b) bis zu vier Jahre im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen; c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 S. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen." Artikel 4 Inkrafttreten 1657 Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. September 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Mai 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast