Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 32 vom 29.05.2002  - Seite 1675 bis 1677 - Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1675 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung*) Vom 21. Mai 2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, I 2002 S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2002 (BGBl. I S. 437), wird wie folgt geändert: 1. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt sind, und an Handelsbetriebe zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für 1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt, 2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm beträgt, und 3. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Dioxinen (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) die in Anlage 5 Spalte 3 angegebenen Höchstgehalte, berechnet nach dem in Anlage 5 Spalte 1 für die Bestimmung des Höchstgehaltes an Dioxinen vorgesehenen Verfahren, überschreitet, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz." _______________ *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: ­ Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 6 S. 45), ­ Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz (ABl. EG Nr. L 5 S. 8). 1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 2. In Anlage 2a wird die Position ,,Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz" wie folgt gefasst: 1 2 3 4 5 6 7 ,,Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen Kohlenhydraten Hunde ­ Proteinquelle(n) ­ Gehalt an essentiellen Fettsäuren ­ Leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer Behandlung) ­ Natrium ­ Kupfer (insgesamt) Zunächst bis zu 6 Monaten a) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten" b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: ,,Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen" Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren Katzen ­ Proteinquelle(n) ­ Gehalt an essentiellen Fettsäuren ­ Natrium ­ Kupfer (insgesamt) Zunächst bis zu 6 Monaten a) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten" b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: ,,Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen"." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 3. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst: 1677 ,,Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben." b) Die Position ,,Dioxine" wird wie folgt gefasst: 1 2 3 ,,Dioxin (Summe aus polychlorierten Dibenzo-paradioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF (19972))) PCDD/F3) Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs einschließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse Mineralische Einzelfuttermittel Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiererzeugnisse Fischöl Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl sowie Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird Mischfuttermittel, ausgenommen Futtermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische Futtermittel für Fische Futtermittel für Heimtiere 0,75 1,0 2,0 0,75 6 1,25 0,75 2,25". _______________ 2) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997, nach: ,,Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775­792". 3) Bei der Berechnung der Gehalte gehen alle Toxizitätsäquivalente für die einzelnen Kongenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, mit der Nachweisgrenze in die Berechnung der Summe aller Toxizitätsäquivalente ein. Artikel 2 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 am 20. November 2002 in Kraft. Bonn, den 21. Mai 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast