Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 34 vom 12.06.2002  - Seite 1783 bis 1783 - Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1783 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen Vom 24. Mai 2002 Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §1 Ehrenamtliche Betätigung (1) Ehrenamtlich im Sinne des § 118a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die 1. unentgeltlich ausgeübt wird, 2. dem Gemeinwohl dient und 3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. (2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 154 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der Berlin, den 24. Mai 2002 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 154 Euro im Monat nicht übersteigt. §2 Berufliche Eingliederung Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung. Der Arbeitslose hat dem Arbeitsamt die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er 1. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und 2. in der Lage ist, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.