Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 34 vom 12.06.2002  - Seite 1784 bis 1788 - Verordnung über den Zusatz- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)

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1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 Verordnung über den Zusatz- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung ­ HUrlV) Vom 3. Juni 2002 Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Zusatzurlaub (1) Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, die an Dienstorte außerhalb Europas entsandt sind, erhalten je nach den besonderen Belastungen am Dienstort und seiner Entfernung zum Inland neben dem Erholungsurlaub jährlich sechs, zwölf oder 18 zusätzliche Urlaubstage (Zusatzurlaub). Die Dauer des Zusatzurlaubs an den einzelnen Dienstorten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (2) Absatz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, die an Dienstorte mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im europäischen Ausland entsandt sind. Diese Dienstorte und der an ihnen gewährte Zusatzurlaub sind in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmt. §2 Wartezeit, Urlaubsabwicklung (1) Zusatzurlaub kann frühestens angetreten werden 1. an Dienstorten, an denen sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach sechs Monaten, 2. an Dienstorten, an denen zwölf Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach vier Monaten und 3. an Dienstorten, an denen 18 Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach zwei Monaten dienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Aufenthalt an einem anderen Dienstort, an dem Zusatzurlaub gewährt wird, ging unmittelbar voraus. (2) Entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt er ein Zwölftel für jeden vollen Monat des dienstlichen Aufenthalts. Wechselt die Beamtin oder der Beamte den Dienstort, errechnet sich der Zusatzurlaub anteilig nach Satz 1. Bei einem Wechsel im Laufe eines Monats gilt dieser Monat als voller Monat am neuen Dienstort. §3 Reisetage (1) Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt. Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch sechs Arbeitstage. (2) Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub. §4 Fahrkostenzuschuss (1) Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimaturlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindestens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig für jedes Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein Zuschuss gewährt (Fahrkostenzuschuss). Berücksichtigt werden Fahrkosten 1. der Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes sowie 2. der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden a) Ehepartner, b) Kinder, für die Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, und c) anderen Personen, für die bei einem Umzug der Beamtin oder des Beamten Reisekostenvergütung gewährt würde, mit Ausnahme der Hausangestellten. Der Zuschuss zu den Fahrkosten der in Nummer 2 genannten Personen entfällt, wenn diese auf Grund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses die Erstattung ihrer Fahrkosten von anderer Seite verlangen können. (2) Der Fahrkostenzuschuss wird gewährt für die nachgewiesenen notwendigen Kosten der Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Urlaubsort im Inland und zurück, höchstens jedoch bis zum Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück. Erstattungsfähig sind die Kosten bis zur Höhe der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, der niedrigsten Flugklasse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 zuzüglich des angemessenen Zu- und Abgangs. Unbegleitetes Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen wird bis zu 20 Kilogramm je Person und Strecke berücksichtigt. (3) Der Fahrkostenzuschuss entfällt in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung. (4) Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der Heimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienstlichen Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach einem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufenthalt an jedem Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, die Heimreise ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig. §5 Ausschluss des Fahrkostenzuschusses (1) Der Fahrkostenzuschuss wird nicht gewährt 1. Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung haben, 2. für Kinder von Beamtinnen und Beamten, die mit diesen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und für die ein Anspruch auf Kinderreisebeihilfe nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst besteht, sowie 3. bei Versetzungen und Abordnungen, deren Dauer von vornherein auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr begrenzt ist. (2) Werden Beamtinnen und Beamte im Anschluss an einen Heimaturlaub, für den sie Fahrkostenzuschuss beantragt haben, an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet und ist es nicht erforderlich, dass sie zuvor noch einmal an den bisherigen Dienstort reisen, gilt § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverordnung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht 1785 erforderlich, wenn sie spätestens zwölf Wochen vor Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurden, dass sie im Anschluss an diesen Heimaturlaub versetzt oder abgeordnet werden und an den bisherigen Dienstort aus dienstlichen Gründen nicht zurückzukehren brauchen. §6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen. §7 Zusatzurlaub für besondere Einsätze Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2002 Dienst in Bosnien und Herzegowina oder im Kosovo geleistet haben, erhalten für jeden vollen Monat ihres dortigen dienstlichen Aufenthalts einen Tag Zusatzurlaub. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2002 Dienst in Mazedonien geleistet haben. Der Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2002 hinzugerechnet. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heimaturlaubsverordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2006), außer Kraft. Berlin, den 3. Juni 2002 Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r 1786 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 Zusatzurlaub an außereuropäischen Dienstorten Dienstort Zusatzurlaubstage Dienstort Zusatzurlaubstage Afrika Abidjan Abuja Accra Addis Abeba Algier Antananarivo Asmara Bamako Conakry Cotonou Dakar Daressalam Gaborone Harare Jaunde Kairo Kampala Kapstadt Khartum Kigali Kinshasa Lagos Libreville Lilongwe Lomé Luanda Lusaka Maputo Nairobi N'Djamena Niamey Nouakchott Ouagadougou Pretoria Rabat Tripolis Tunis Windhuk 12 18 12 12 12 12 12 18 18 12 6 12 12 12 12 12 18 6 18 18 18 18 18 12 18 18 12 18 6 18 18 18 18 6 6 12 6 6 Amerika Asunción Atlanta Bogotá Boston Brasilia Buenos Aires Caracas Chicago Guatemala-Stadt Havanna Houston Kingston La Paz Lima Los Angeles Managua Mexiko-Stadt Miami Montevideo Montreal New York Ottawa Panama Port-au-Prince Porto Alegre Port-of-Spain Quito Recife Rio de Janeiro San Francisco San José San Salvador Santiago de Chile Santo Domingo Sao Paulo Tegucigalpa Toronto Vancouver Washington 12 6 18 6 12 6 12 6 12 12 6 12 12 12 6 12 12 6 6 6 6 6 12 18 12 6 12 12 12 6 6 12 12 6 12 12 6 6 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1787 Zusatzurlaubstage Dienstort Zusatzurlaubstage Dienstort Asien Abu Dhabi Almaty Amman Ankara Antalya Aschgabat Bagdad Baku Bandar Seri Begawan Bangkok Beirut Bischkek Chennai Colombo Damaskus Dhaka Djidda Doha Dubai Duschanbe Eriwan Hanoi Ho-Chi-Minh-Stadt Hongkong Islamabad Izmir Jakarta Kabul Kalkutta Kanton Karachi Kathmandu Kuala Lumpur Kuwait Manama Manila Maskat Mumbai New Delhi Nowosibirsk Osaka Kobe Peking Phnom Penh Pjöngjang 12 12 6 6 6 18 18 12 6 12 6 18 12 12 6 18 18 12 12 18 12 18 18 6 12 6 12 18 18 18 18 12 12 12 12 12 12 12 18 12 6 12 18 18 noch Asien Ramallah Rangun Riad Sanaa Seoul Shanghai Singapur Taipe (Dt. Institut) Taschkent Teheran Tel Aviv Tiflis Tokyo Ulan Bator Vientiane 12 12 18 18 12 12 12 12 12 18 6 12 6 18 18 Dienstort Zusatzurlaubstage Australien Canberra Melbourne Sydney Wellington 6 6 6 6 1788 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 Zusatzurlaub an europäischen Dienstorten Dienstort Zusatzurlaubstage Banja Luka Bukarest Chisinau Hermannstadt Kiew Minsk Moskau Pristina Prizren Reykjavik Sarajewo Saratow Skopje St. Petersburg Temesvar Tirana 12 6 6 6 6 12 6 18 18 6 12 12 12 6 6 6