Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 34 vom 12.06.2002  - Seite 1792 bis 1798 - Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung und Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

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1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung und Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Vom 7. Juni 2002 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verordnet auf Grund ­ des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und ­ des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): Anlage 1 (zu § 4) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit Anlage 2 (zu § 7) Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Beleihung und Anerkennung von benannten Stellen, zuständigen Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren 1. im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen für a) die Anerkennung von benannten Stellen und b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie 2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für a) die Beleihung von benannten Stellen, b) die Anerkennung von zuständigen Stellen und c) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten. §2 Allgemeine Anforderungen Ein Antragsteller kann als zuständige Stelle, benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nur dann anerkannt oder beliehen werden, wenn 1. er über das zum Betrieb der Stelle notwendige Personal und die notwendige technische Ausstattung verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen, 2. er oder die bei ihm mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche technische Kompetenz und berufliche Integrität verfügen, Artikel 1 Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung und Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen (Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung ­ BAnerkV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine Anforderungen Abschnitt 2 Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen § 3 Anerkennung als benannte Stelle § 4 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten Abschnitt 3 Elektromagnetische Verträglichkeit § 5 Beleihung als benannte Stelle § 6 Anerkennung als zuständige Stelle § 7 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 8 Mitteilungspflicht bei Änderungen § 9 Erlöschen und Widerruf § 10 Kosten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 3. er und die bei ihm mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Unabhängigkeit sowie über persönliche Zuverlässigkeit einschließlich der notwendigen Verschwiegenheit verfügen, 4. er die Gewähr dafür bietet, dass ihm zur Ausübung der mit der Benennung verbundenen Aufgaben die erforderliche Organisation sowie die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, 5. er ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweist, 6. er sich verpflichtet, Unteraufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unterauftragnehmer eine dieser Rechtsverordnung entsprechende Anerkennung besitzt oder die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Befähigung des Unterauftragnehmers als gleichwertig mit den Befähigungen einer von ihr anerkannten Stelle bescheinigt, 7. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post jederzeit Auskünfte über seine Tätigkeit zu erteilen. Abschnitt 2 Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen §3 Anerkennung als benannte Stelle (1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung sowie der Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach mindestens einem der Anhänge III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10) wahrzunehmen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig. Die Anerkennung als benannte Stelle ist bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich zu beantragen. Der Bereich, für den die Anerkennung beantragt wird, ist anzugeben. Es sind die Antragsunterlagen der Behörde zu verwenden. Die benannte Stelle muss ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anhang VI der Richtlinie 1999/5/EG enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Die benannte Stelle muss den Abschluss einer ihre Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nachweisen. (3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist berechtigt, für die Prüfung erforderliche Unterlagen nachzufordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchzuführen. Die Behörde entscheidet auf der Grundlage des Antrags durch schriftlichen Bescheid. Abschnitt 3 1793 (4) Die Anerkennung als benannte Stelle ist zu befristen. (5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt. Der benannten Stelle wird eine Kennnummer zugeteilt. (6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. §4 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten (1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung im Bereich der Telekommunikation für den oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist darzulegen. Elektromagnetische Verträglichkeit §5 Beleihung als benannte Stelle (1) Mit der Beleihung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten wahrzunehmen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens der Beleihung als benannte Stelle ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anlage III des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Verträglichkeit ist darzulegen. Abschnitt 4 Schlussvorschriften §8 Mitteilungspflicht bei Änderungen Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Beleihung berühren könnten, so haben sie diese unverzüglich schriftlich der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mitzuteilen. §9 Erlöschen und Widerruf (1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle, zuständige Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der Stelle. Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Die Beleihung oder Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. die Stelle den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder 2. die Stelle dies beantragt. § 10 Kosten Für Amtshandlungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, beantragt wurde. Die benannte Stelle hat durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass sie nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die in Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht werden. §6 Anerkennung als zuständige Stelle (1) Mit der Anerkennung als zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten wahrzunehmen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anlage III des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. §7 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten (1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 Anlage 1 (zu § 4) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigung und der Kennzeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 1) Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 61) Beschluss des Rates vom 20. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (98/566/EG) (ABl. EG Nr. L 280 S. 1) Beschluss des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (2001/747/EG) (ABl. EG Nr. L 284 S. 1) 1795 Anlage 2 (zu § 7) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigung und der Kennzeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 1) Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 61) Beschluss des Rates vom 20. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (98/566/EG) (ABl. EG Nr. L 280 S. 1) Beschluss des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (2001/747/EG) (ABl. EG Nr. L 284 S. 1) 1796 Anlage 3 (zu § 10) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 Gebühren und Auslagen für die Beleihung und Anerkennung von benannten Stellen, zuständigen Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten 1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3 Gebührennummer Gebührentatbestand1) Gebühr in Euro 1.1 1.22) 1.3 1.4 1.5 1) Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung3) Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 6 Ausstellung eines Zertifikats Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag4) 1 000 5 000 2 000 250 810 Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben. 2) Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben. 3) Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden. 4) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. 2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4 Gebührennummer Gebührentatbestand5) Gebühr in Euro 2.1 2.2 2.2.16) 2.2.27) 2.3 2.4 2.5 5) Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 Ausstellung eines Zertifikats Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag8) 500 5 000 2 500 1 000 125 810 Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben. 6) Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben. 7) Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben. 8) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 3. Gebühren und Auslagen für die Beleihung von benannten Stellen nach § 5 Gebührennummer Gebührentatbestand9) 1797 Gebühr in Euro 3.1 3.210) 3.3 3.4 3.5 9) Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Beleihung als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Beleihung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung11) Regelmäßige Überprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 Ausstellung eines Zertifikats Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag12) 1 000 5 000 2 000 250 810 Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben. 10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben. 11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden. 12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. 4. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 6 Gebührennummer Gebührentatbestand13) Gebühr in Euro 4.1 4.214) 4.3 4.4 4.5 13) Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als zuständige Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten; Überprüfung der formalen Anforderungen Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als zuständige Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung Regelmäßige Überprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 Ausstellung eines Zertifikats Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag15) 1 000 5 000 2 000 250 810 Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 4.1 und 4.2 erheben. 14) Zu Position 4.2 wird immer auch die Position 4.1 zusätzlich erhoben. 15) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. 1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7 Gebührennummer Gebührentatbestand16) Gebühr in Euro 5.1 5.2 5.2.117) 5.2.218) 5.3 5.4 5.5 16) Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 Ausstellung eines Zertifikats Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag19) 500 5 000 2 500 1 000 125 810 Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben. 17) Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben. 18) Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben. 19) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten In dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 22. Juni 1999 (BGBl. I. S. 1444), die durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Nummern 301 bis 410 gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beleihungs- und Anerkennungsverordnung vom 14. Juni 1999 (BGBl. I S. 1361) außer Kraft. Berlin, den 7. Juni 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller