Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 36 vom 21.06.2002  - Seite 1852 bis 1860 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

7110-6-1
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin*) Vom 17. Juni 2002 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Parkettleger/Parkettlegerin wird für das Gewerbe Nummer 39, Parkettleger, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen, 12. Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 13. Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen, 14. Verlegen von Bodenbelägen, 15. Behandeln von Oberflächen, 16. Herstellen und Anbringen von Profilen, 17. Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen, 18. Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden, 19. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Parkettbodens unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlegebedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. §8 Gesellenprüfung (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. 1. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das Gestalten und Verlegen eines Stabparkettbodens einschließlich des Herstellens des Untergrundes, der Oberflächenbehandlung und des Anbringens von Abschlüssen in Betracht. 2. Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in Betracht: a) Verlegen eines elastischen Bodenbelages mit Fugenausbildung einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen, b) Verlegen eines textilen Bodenbelages mit Naht einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen oder c) Verlegen eines Schwingbodens mit Mehrschichtparkett einschließlich des Anbringens von Abschlüssen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Untergründe, Parkett und Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Untergründe sowie Parkett und Bodenbeläge sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, 1853 dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerkstoffen und Bodenbelägen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. 1. Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und dem Herstellen von Untergründen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüfund Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann. 2. Für den Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Verlegung und Instandsetzung von Parkett, anderen Holzfußböden oder Bodenbelägen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale darstellen und Bauarten und Baustile zuordnen kann. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Untergründe 2. im Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 120 Minuten, 180 Minuten, 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Untergründe 2. Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 35 Prozent, 45 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger vom 3. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1471) außer Kraft. ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Untergründe sowie Parkett und Bodenbeläge mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Berlin, den 17. Juni 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1855 Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 5 Umgang mit Informationsund Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 5) a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen c) Vorschriften zum Datenschutz beachten d) Daten pflegen und sichern 2*) 6 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 6) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten d) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werkund Hilfsstoffe zusammenstellen e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden f) technische Veränderungen feststellen und umsetzen g) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten i) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen k) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen 3*) 4*) 7 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Nr. 7) a) Skizzen anfertigen und anwenden b) Bau- und Werkzeichnungen zur Konstruktion und Einteilung von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen lesen und anwenden c) Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen anwenden d) Materiallisten erstellen e) Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern f) Messungen des Raumklimas sowie der Zustände von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen 5*) _______________ *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1857 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 g) Leistungsverzeichnisse anwenden h) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Herstellerangaben i) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen k) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen 8 Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Nr. 8) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen c) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen e) Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten f) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen g) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern 9 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 9) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen e) Maschinenwerkzeuge einrichten und instand halten f) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten 10 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10) a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen, transportieren und lagern b) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, Maße übertragen c) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von Hand bearbeiten _______________ *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 4*) 6 2 7 1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 d) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit Maschinen be- und verarbeiten e) Werkstoffverbindungen herstellen f) Holzschutzmaßnahmen durchführen 11 Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen (§ 3 Nr. 11) a) Untergründe auf Belegreife prüfen b) Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen c) Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen d) Untergründe säubern, sperren und vorstreichen e) Fugen und Risse bearbeiten f) Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen g) Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen h) Holzunterböden herstellen 15 i) Fehlstellen in Estrichen ergänzen k) Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen l) Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zuschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen m) Fertigteilestrichelemente verlegen n) Schwingbodenkonstruktionen herstellen o) Doppelboden- und Hohlbodenkonstruktionen einbauen 10 12 Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 12) a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden sowie Gestaltungstechniken auswählen und anwenden b) Skizzen für Verlegemuster anfertigen c) Verlegemuster nach Gestaltungsmerkmalen festlegen und umsetzen d) Schablonen herstellen und Formen übertragen 4 13 Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen (§ 3 Nr. 13) a) Parkettböden und andere Holzfußböden nach Anforderungen auswählen b) Gefahren von Stoffen und Stäuben, insbesondere Verpuffungen, beachten c) Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbeiten d) Parkettböden und andere Holzfußböden verkleben e) Mehrschichtparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend verlegen, Elemente verbinden f) Stabparkett, Mehrschichtparkett und Dielen nageln und schrauben 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1859 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 g) Sportbodenkonstruktion herstellen, Spielfeldmarkierung aufbringen h) elastische Fugen herstellen i) Treppen bekleiden k) Schwellen und Anschlüsse herstellen l) Muster- und Intarsienböden herstellen 14 Verlegen von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 14) a) Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen b) Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten c) Klebstoffe auswählen und verarbeiten d) Verlegerichtung von Bodenbelägen bestimmen, Platten und Bahnen einteilen, verkleben, verspannen und verkletten e) Kunstharzbeschichtungen auftragen f) Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnis dokumentieren g) Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und schließen h) elastische Fugen herstellen i) An- und Abschlüsse herstellen k) Flächen bekleben 15 Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15) a) Erstpflege bei Parkett und elastischen Bodenbelägen durchführen b) Oberflächen vor Beschädigungen schützen c) Oberflächen hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen d) Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel auswählen e) Schleifmittel auswählen, Parkett, andere Holzfußböden und Kork schleifen, insbesondere mit Maschinen f) Fugen verfüllen g) Oberflächen versiegeln, imprägnieren, ölen und wachsen h) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen 16 Herstellen und Anbringen von Profilen (§ 3 Nr. 16) a) Profile nach ihrer Funktion auswählen, einpassen und anbringen b) Sockelleisten und Treppenkantenprofile anfertigen und anbringen 17 Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 17) a) Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren b) Pflegemittelsysteme und Pflegeverfahren auswählen, Pflegearbeiten durchführen c) Reinigungsmittelsysteme auswählen, Zwischen- und Grundreinigung durchführen 6 7 17 7 3 15 3 3 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 d) Parkett und andere Holzfußböden sowie Korkböden aufarbeiten e) Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen 18 Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden (§ 3 Nr. 18) a) Zustand von Parkett und anderen Holzfußböden feststellen und dokumentieren b) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern c) Parkett und andere Holzfußböden unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale nach Vorgaben restaurieren d) Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren 19 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Nr. 19) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen c) Arbeiten kundenorientiert durchführen d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren e) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten f) Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern 3*) 2*) 4 _______________ *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.