Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 38 vom 25.06.2002  - Seite 2003 bis 2005 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 2003 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn Vom 20. Juni 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung Unter dem Namen ,,Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. §2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in ausgewählten Ländern und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Deutschland und diesen Ländern. Die Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Institute) und fördert vorbereitende und begleitende Projekte. (2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stiftung selbständige Einrichtungen, die in ihrer wissenschaftlichen Arbeit unabhängig sind. Sie sollen eigene Forschung betreiben und dabei die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Geisteswissenschaften und den Geisteswissenschaften des Gastlandes fördern. Diese Arbeit soll durch geeignete unterstützende Maßnahmen begleitet werden, insbesondere durch 1. Publikationen, 2. wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen, 3. wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen, Vermittlung wissenschaftlicher Kontakte, 4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem durch Vergabe von Stipendien. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. §3 Stiftungsvermögen (1) Auf die Stiftung geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Trägerschaft und das Eigentum an den von der Bundesrepublik Deutschland für die bisherigen unselbständigen Bundesanstalten ,,Deutsches Historisches Institut Rom" und ,,Deutsches Historisches Institut Paris" erworbenen beweglichen Vermögensgegenständen über. (2) Die Stiftung kann 1. in Gesamtrechtsnachfolge a) die privatrechtliche ,,Stiftung Deutsche Historische Institute im Ausland" mit den Deutschen Historischen Instituten in London, Washington D.C. und Warschau sowie b) die privatrechtliche ,,Philipp-Franz-von-SieboldStiftung Deutsches Institut für Japanstudien", 2. im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Orient-Institut Beirut der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e.V. übernehmen, wenn deren Gremien dies beschließen. (3) Die Übernahme weiterer Einrichtungen und die Neugründung weiterer Institute ist möglich. Das Nähere regelt die Satzung. (4) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. (6) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. §4 Satzung Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung. §5 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. die Direktoren der Institute, 3. die Wissenschaftlichen Beiräte der Institute. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 §6 Stiftungsrat Hälfte der Mitglieder muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen. (2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Direktoren, ein Vertreter des Personals sowie ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter als ständige Gäste mit Rederecht teil. Durch Satzung können weitere Teilnehmer zugelassen werden. (3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wirtschaftsplanangelegenheiten, die Bestellung von Direktoren sowie Satzungsänderungen dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bundes entschieden werden. §8 Direktoren der Institute (1) Die Direktoren der jeweiligen Institute werden auf Vorschlag des jeweiligen Wissenschaftlichen Beirates vom Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig. (2) Der Direktor führt die Geschäfte des Instituts. Er ist bevollmächtigt, die Stiftung in Angelegenheiten des Instituts zu vertreten; Erteilung von Untervollmachten ist zulässig. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Institutsangehörigen. Er vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts. (3) Das Nähere regelt die Satzung. §9 Wissenschaftliche Beiräte der Institute (1) Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat berufen. Er hat bis zu neun Mitglieder. Mitarbeiter der Institute dürfen ihm nicht angehören. Zu den Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländische Wissenschaftler gehören. (2) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beiräte auf vier Jahre. Einmalige Wiederberufung in Folge ist zulässig. Vor Berufungen ist der jeweilige Wissenschaftliche Beirat zu hören. (3) Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissenschaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden ist, und in dessen Angelegenheiten die übrigen Organe der Stiftung. Er legt Vorschläge für die Besetzung der jeweiligen Direktorenstelle vor. (4) Das Nähere regelt die Satzung. § 10 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. (1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern: 1. zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung benannt werden; 2. einem Wissenschaftler als Vorsitzenden des Stiftungsrates, den die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates unter Berücksichtigung der Vorschläge der Direktoren benennen; 3. einem Wissenschaftler, der von der Max-PlanckGesellschaft benannt wird; 4. einem Wissenschaftler, der von der Alexander von Humboldt-Stiftung benannt wird; 5. einem Wissenschaftler, der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft benannt wird; 6. einem Vertreter der Wirtschaft, der vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft benannt wird; 7. vier Wissenschaftlern aus den Wissenschaftlichen Beiräten, die von diesen benannt werden. Eine Änderung des Benennungsrechtes durch Satzung ist zulässig. (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 sollen die wissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten. Sie können nur einmal wieder berufen werden. (3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung nach außen und leitet die Sitzungen des Stiftungsrates. Er führt die Geschäfte der Stiftung, soweit nicht gemäß Absatz 5 der Stiftungsrat oder gemäß § 8 Abs. 2 ein Direktor zuständig ist. Er ist Vorgesetzter der gemeinsamen Geschäftsstelle. Bis zur Berufung des Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 2, höchstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, übernimmt der Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Nr. 1, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung benennt, dessen Funktion. (4) Ein Mitglied, das gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 7 als Inhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. Scheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu berufen. Dies gilt entsprechend, wenn als Vorsitzender ein Wissenschaftler berufen wird, der bereits Mitglied des Stiftungsrates ist. (5) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die Satzung, der Wirtschaftsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen der Stiftung; er kann sich hierzu berichten lassen. (6) Das Nähere regelt die Satzung. §7 Verfahren des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 § 11 Aufsicht, Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. § 12 Beschäftigte (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für die Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes. (2) Die Stiftung tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder mit Übernahme der in § 3 Abs. 2 genannten Einrichtungen in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 ein. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle der Übernahme nach § 3 Abs. 3. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgeblich, die für sie bei den jeweiligen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 gegolten haben. § 13 Berichterstattung 2005 Die Stiftung legt regelmäßig einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor. § 14 Übernahme von Rechten und Pflichten (1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die Stiftung die Rechte und Pflichten, welche für die zum selben Zeitpunkt aufgelösten unselbständigen Bundesanstalten nach § 3 Abs. 1 begründet worden sind. (2) Mit der Übernahme der Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 übernimmt die Stiftung die Rechte und Pflichten, welche für diese Einrichtungen begründet worden sind. (3) Die Mitglieder der Beiräte der in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Institute bleiben für die Restlaufzeit ihrer Bestellung im Amt, höchstens jedoch für vier Jahre ab Übernahme. Eine Verlängerung bis zur Gesamtzeit von acht Jahren einschließlich der Tätigkeit in bisheriger Trägerschaft ist möglich. § 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juni 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n