Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 39 vom 26.06.2002  - Seite 2010 bis 2072 - Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

4110-44120-47612-14110-37610-14121-14100-1400-2310-47628-14135-17628-27691-27622-17621-27610-137631-1900-11610-1-3611-14126-14110-1-14110-3-1303-124110-1
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) Vom 21. Juni 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 10 Wahl des Börsenrates § 11 Börsenrat an Warenbörsen § 12 Leitung der Börse Artikel 1 Börsengesetz (BörsG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe § 1 Genehmigung und Aufsicht § 2 Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde § 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen § 4 Handelsüberwachungsstelle § 5 Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde § 6 Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 7 Verschwiegenheitspflicht § 8 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen § 9 Börsenrat § 13 Börsenordnung § 14 Gebührenordnung § 15 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen § 16 Zulassung zur Börse § 17 Zugang zu einem elektronischen Handelssystem § 18 Börsenaufsicht § 19 Sicherheitsleistungen § 20 Sanktionsausschuss § 21 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten § 22 Ausführung von Aufträgen § 23 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften Abschnitt 2 Ermittlung des Börsenpreises § 24 Börsenpreis § 25 Preisermittlung an Wertpapierbörsen § 26 Zulassung zum Skontroführer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 § 27 Pflichten des Skontroführers § 28 Rechtsverordnungsermächtigung § 29 Verteilung der Skontren Abschnitt 3 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt § 30 Zulassungspflicht § 31 Zulassungsstelle § 32 Ermächtigungen § 33 Verweigerung der Zulassung § 34 Zusammenarbeit in der Europäischen Union § 35 Gleichzeitiger Zulassungsantrag an mehreren Börsen § 36 Staatliche Schuldverschreibungen § 37 Einführung § 38 Aussetzung, Einstellung, Widerruf § 39 Pflichten des Emittenten § 40 Zwischenbericht § 41 Auskunftserteilung § 42 Weitere Zulassungsfolgepflichten § 43 Nichterfüllung der Emittentenpflichten § 44 Unrichtiger Börsenprospekt § 45 Haftungsausschluss § 46 Verjährung § 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche § 48 Gerichtliche Zuständigkeit Abschnitt 4 Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr § 49 Zulassung; Einbeziehung § 50 Börsenordnung § 51 Zulassungsvoraussetzungen § 52 Staatliche Schuldverschreibungen § 53 Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung § 54 Verpflichtungen des Emittenten § 55 Haftung für den Unternehmensbericht § 56 Einbeziehungsvoraussetzungen § 57 Freiverkehr Abschnitt 5 Bestimmungen über elektronische Handelssysteme und börsenähnliche Einrichtungen § 58 Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Handelssystems § 59 Börsenähnliche Einrichtung § 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften § 61 Strafvorschriften § 62 Bußgeldvorschriften § 63 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel § 64 Übergangsregelungen 2011 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe §1 Genehmigung und Aufsicht (1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. (2) Mit Erteilung der Genehmigung wird der Antragsteller als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb berechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. (3) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung. (5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (6) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. (7) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungseinheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen können auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden. (8) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden. §2 Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde (1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson- 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des Unternehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. §3 Inhaber bedeutender Beteiligungen (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen an dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebenenfalls die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. Die Börsenaufsichtsbehörde kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und die Vorlage von weiteren Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig erscheint. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass der Träger der Börse unter seine Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen kommt. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers der Börse zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aus einer objektiv rechtswidrigen Tat herrühren; 2. die Durchführung und angemessene Fortentwicklung des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird. deren Anlass von der Börse sowie von den nach § 16 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändlern und den Skontroführern (Handelsteilnehmer) sowie von den Emittenten der zum amtlichen oder geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgt. Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren oder Derivaten verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können. Sofern Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 3 vorliegen, kann die Börsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität der an diesen Geschäften beteiligten Personen verlangen. Im Falle des Satzes 4 kann die Börsenaufsichtsbehörde zudem von Wertpapiersammelbanken und Systemen zur Sicherung der Erfüllung von Börsengeschäften Auskünfte über Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren und Derivaten verlangen. Die Börse und die Handelsteilnehmer haben den Bediensteten der Börsenaufsichtsbehörde während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit durch die Börse und die Handelsteilnehmer zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnisse und Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 7 gelten entsprechend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde beauftragte Personen und Einrichtungen nach diesem Gesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können. (3) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenaufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen. (3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1. (4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit seiner Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Börsenaufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Börsenaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden; dieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers einer Börse Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 kann die Börsenaufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Börsenaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Trägers der Börse, eines an ihm Beteiligten oder der Börsenaufsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Trägers der Börse bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Das Land schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Land der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und der Träger der Börse gesamtschuldnerisch. (5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass der Träger der Börse nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat es die beabsichtigte 2013 verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Börsenaufsichtsbehörde kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu erstatten. (6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen, wenn der Träger von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt. (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgesehenen Anzeigen zu erlassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. §4 Handelsüberwachungsstelle (1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 6 zu; § 2 Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle einer anderen Börse übermitteln, 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 beschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung. (2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen. soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwachung des Handels an ausländischen Börsen zuständigen Stellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind. An diese Stellen dürfen solche Daten nur übermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauftragten Personen einer der Regelung des § 7 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Informationen nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüberwachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der Geschäftsführung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, mit welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt. (5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen; § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich ist, unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt. Die Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu erfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die Bundesanstalt für die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von Insidergeschäften oder das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist. (6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. §5 Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. §6 Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs- §7 Verschwiegenheitspflicht (1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen, anderen Wertpapiermärkten und des Wertpapierhandels sowie von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 §8 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen erteilen, die Preisermittlung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten lässt. §9 Börsenrat (1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften und die Anleger vertreten sein; die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen zulassen. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. (2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere 1. der Erlass der Börsenordnung und der Gebührenordnung, 2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, 3. die Überwachung der Geschäftsführung, 4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, 5. der Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse. Die Entscheidung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maßnahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen. Bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsenträgers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen nach § 1 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen. § 11 Börsenrat an Warenbörsen 2015 (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind. (5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres. (6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. § 10 Wahl des Börsenrates (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren von den in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt. (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein. (3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird. Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und in § 16 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind; 2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört; 3. die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 muss sicherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt. 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 § 12 Leitung der Börse 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel, die Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen System, 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel, 3. die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung, 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse, 5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist, an der Börse, 6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren, 7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung. (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird. § 15 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht. § 16 Zulassung zur Börse (1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande kommen. (2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. (3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung. (4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, wenn (1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung. (3) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. § 13 Börsenordnung (1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Satzung. (2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über 1. den Geschäftszweig der Börse; 2. die Organisation der Börse; 3. die Handelsarten; 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze; 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. Die Börsenordnung kann vorsehen, dass die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muss Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten. (3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über 1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle; 2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise. (4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung. (5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. (6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. § 14 Gebührenordnung (1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat; 2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am Börsenplatz sichergestellt ist; 3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens 50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen; 4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unternehmen, die an einer inländischen Börse oder an einem Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist (organisierter Markt), zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach den Nummern 1, 3 und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind. (5) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die notwendige berufliche Eignung haben. (6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an der Börse befähigen. Der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse erbracht. Das Nähere über das Prüfungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Prüfungsordnung, die der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde bedarf. 2017 (7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, bestimmt die Börsenordnung. (8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in Absatz 2, 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach Absatz 5 zugelassenen Person zum Abschluss von Börsengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt. (9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften oder des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit. § 17 Zugang zu einem elektronischen Handelssystem (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unternehmens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unternehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt; die Börsenordnung kann nähere Bestimmungen treffen. (2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapierbörse auf deren Verlangen die Einführung des Systems an der betreffenden Börse zu angemessenen Bedingungen zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des Systems regelt die Börsenordnung. § 18 Börsenaufsicht (1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. (2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, aus den Börsenräumen zu entfernen. 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, dass der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. (2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig 1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder 2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt. Mit einem Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. (3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück. § 21 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im amtlichen Markt oder im geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel sind die Geschäftsbedingungen vom Börsenrat festzusetzen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. § 22 § 20 Sanktionsausschuss Ausführung von Aufträgen (1) Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über (3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu untersagen. § 19 Sicherheitsleistungen (1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Skontroführer (§ 25 Satz 1) ausreichende Sicherheit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an der Börse sowie in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die Höhe der Sicherheitsleistung muss in angemessenem Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbundenen Risiken stehen. Das Nähere über die Art und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung. (2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. Die Börsenordnung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden können, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten Erfordernissen entspricht. Die Börsenordnung kann auch bestimmen, dass das Recht eines Börsenhändlers zum Abschluss von Börsengeschäften für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt. (3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Skontroführern vorsehen. (4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Absatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, dass der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der Skontroführer unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfüllen haben oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sank- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 den Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzelfall ausdrücklich eine andere Weisung erteilt; handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher, kann er auch für eine unbestimmte Zahl von Fällen eine andere Weisung erteilen. Der Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und die Handelsart, in der der Auftrag auszuführen ist. (2) Absatz 1 ist auf festverzinsliche Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als eine Milliarde Euro beträgt, nicht anzuwenden. § 23 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten. (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, 2. Optionen auf solche Geschäfte, die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen. Abschnitt 2 Ermittlung des Börsenpreises § 24 Börsenpreis (1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Markt oder im geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse ermittelt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die für Derivate an einer Börse ermittelt werden. (2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Die Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt zu machen. Bei der Ermittlung des Börsenpreises können auch Preise einer anderen Börse oder börsenähnlichen Einrichtung im Inland oder eines organisierten Marktes im Ausland berücksichtigt werden. Die Börsen, die börsenähnlichen Einrichtungen und die organisierten Märkte sind mit den jeweils ermittelten Preisen und zugrunde liegenden Umsätzen den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt zu machen. Das Nähere regelt die Börsenordnung; § 13 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend anzuwenden. Die Börsenordnung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des 2019 am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muss. (3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der Börse besonders zu kennzeichnen. § 25 Preisermittlung an Wertpapierbörsen Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermittlung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Handels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publikums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu treffen. § 26 Zulassung zum Skontroführer (1) Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen werden, wer als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zugelassen ist. Der Antragsteller und seine Geschäftsleiter müssen die für die Durchführung der Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben. Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln, sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die für die Skontroführung erforderliche berufliche Eignung haben; § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Die Zulassung der Skontroführer und der für sie handelnden Personen erfolgt durch die Geschäftsführung. (2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat. In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skontroführers längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen. (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Geschäftsführung mitzuteilen, dass sie Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat. § 27 Pflichten des Skontroführers (1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skon- 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag allein stellen. (3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn 1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 32 erlassen worden sind, 2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beigefügt ist, der gemäß § 32 die erforderlichen Angaben enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen, soweit nicht gemäß § 32 Abs. 2 von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann und 3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen. (4) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Prospekts über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestimmen. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen. (5) Der Prospekt ist zu veröffentlichen 1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 31 Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, oder 2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den im Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zulassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt zu machen, bei welchen Stellen der Prospekt bereitgehalten wird. Außerdem hat die Börse den Prospekt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zudem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Staaten verwenden will, zu übermitteln. (6) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung zum amtlichen Markt an einer anderen inländischen Börse oder an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht erfüllt. troführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Eigenund Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Der Skontroführer hat seine Tätigkeit neutral auszuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung handelt er weisungsfrei. Die Wahrnehmung der Pflichten aus der Skontroführung hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. (2) Der Skontroführer hat alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Er darf in anderen als ihm zur Skontroführung übertragenen Wertpapieren handeln, wenn die Skontroführung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. § 28 Rechtsverordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Geschäftsführung die näheren Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Skontroführer zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. § 29 Verteilung der Skontren Über die Verteilung der Skontren entscheidet die Geschäftsführung im Benehmen mit einem Ausschuss, in dem die Skontroführer angemessen vertreten sein müssen; in dringenden Fällen kann die Geschäftsführung über die Verteilung einzelner Skontren vorläufig entscheiden, ohne das Benehmen herbeizuführen. Die Verteilung einzelner Skontren hat befristet zu erfolgen, längstens für die Dauer von fünf Jahren. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zur Besetzung des Ausschusses sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Skontrenverteilung regelt die Börsenordnung. Abschnitt 3 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt § 30 Zulassungspflicht (1) Wertpapiere, die im amtlichen Markt an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit nicht in § 36 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 § 31 Zulassungsstelle (1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Geschäftsführung zuständig ist, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Maßnahmen und überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten und für das antragstellende Institut oder Unternehmen ergeben. (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungsstelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen. (3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Entscheidungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebildeten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblätter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszeitungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein (überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen. (5) Die Zulassungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. 2021 (2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt abgesehen werden kann, 1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wertpapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist, 2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner Angaben oder 3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden. § 33 Verweigerung der Zulassung (1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. (2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefallen sind. (3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländischen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustimmung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse verweigert werden. (4) Sind Wertpapiere an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden. § 34 Zusammenarbeit in der Europäischen Union (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und mit den entsprechenden Stellen oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen § 32 Ermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über 1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens; b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung; c) den Mindestbetrag der Emission; d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken; 2. die Sprache und den Inhalt des Prospekts, insbesondere bezüglich der zuzulassenden Wertpapiere und des Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und dessen Geschäftsgang und Geschäftsaussichten, zwischen Emittent und Aktionären vereinbarter Veräußerungsverbote einschließlich getroffener Abreden und Maßnahmen zur Sicherstellung der Vereinbarung sowie die Personen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen; 3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts; 4. das Zulassungsverfahren. 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist, 2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen rechtfertigen und 3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Staates anlässlich eines öffentlichen Angebots der zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser Billigung gestellt wird. (4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländischen Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, dass der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden soll. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 36 § 35 Gleichzeitiger Zulassungsantrag an mehreren Börsen Staatliche Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen. § 37 Einführung (1) Für die Aufnahme der Notierung der zugelassenen Wertpapiere im amtlichen Markt an der Börse (Einführung) hat der Emittent der Geschäftsführung den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen. (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungsstelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird. die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulassungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhaltung. (2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen ­ ABl. EG Nr. L 184 S. 1 ­ in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen. (3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die seit weniger als sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG zugelassen sind, so kann die Zulassungsstelle den Emittenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen, wenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht und entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird. (1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 30 Abs. 5 Satz 4 über die Billigung des Prospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen, dass in den Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden. Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage einer Übersetzung des Prospekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt in einer Sprache abgefasst ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist. (2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungsstelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 § 38 Aussetzung, Einstellung, Widerruf (1) Die Geschäftsführung kann die Notierung im amtlichen Markt zugelassener Wertpapiere 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint. Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung der Notierung im amtlichen Markt haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 43 Satz 2 widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im amtlichen Markt eingestellt hat. (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen. § 39 Pflichten des Emittenten (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet, 1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen im berechtigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der Schuldverschreibungen abgibt; 2. dafür zu sorgen, dass für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschreibungen nur Zahlstelle, im Inland bestimmt ist, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können; 3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen zu unterrichten; 4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum amtlichen Markt zu beantragen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen 2023 1. über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen sowie 2. darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt. § 40 Zwischenbericht (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zum amtlichen Markt zugelassen sind. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmenden Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass in Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden. § 41 Auskunftserteilung (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das antragstellende und das einführende Institut oder Unternehmen sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass der Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emittent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen. § 42 Weitere Zulassungsfolgepflichten Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. § 43 Nichterfüllung der Emittentenpflichten Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulas- 2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat, 3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte oder 4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde. § 46 Verjährung Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. § 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche (1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. § 48 Gerichtliche Zuständigkeit Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 44 und die in § 47 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 44 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese. Abschnitt 4 Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr § 49 Zulassung; Einbeziehung (1) Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregelten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteilnehmers nach § 56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtlichen Markt zugelassen sind. § 52 bleibt unberührt. (2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 die Vorschriften des § 30 Abs. 2. Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Sie nimmt sungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt widerrufen, wenn der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt. § 44 Unrichtiger Börsenprospekt (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann 1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und 2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde. § 45 Haftungsausschluss (1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. § 50 Börsenordnung (1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen. (2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung und über das Zulassungsverfahren. (3) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. § 51 Zulassungsvoraussetzungen (1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn 1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind, 2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt ist, der Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere enthält, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen, einschließlich Angaben über Vereinbarungen des Emittenten mit Aktionären über Veräußerungsverbote sowie über die zur Sicherstellung der Vereinbarung getroffenen Abreden und Maßnahmen; der Unternehmensbericht muss mindestens die Angaben enthalten, die für einen Verkaufsprospekt nach einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind, 3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen. (2) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht werden, wenn er von dem Zulassungsausschuss gebilligt wurde. Der Zulassungsausschuss hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent den für die Billigung des Unternehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuss zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von dem Zulassungsausschuss gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsausschüssen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen Wertpapiere an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, wenn seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zum amtlichen Markt erforderlichen Prospekts, einer dieser 2025 gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Unternehmensberichts im Falle eines Antrags auf Zulassung von Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs Monate vergangen sind. (4) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird. (5) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapiere, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen sind. § 52 Staatliche Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 37) sind, zum geregelten Markt zugelassen. § 53 Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung (1) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig. (2) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt § 38 entsprechend. § 54 Verpflichtungen des Emittenten Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 41 und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend. Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. § 55 Haftung für den Unternehmensbericht Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 48 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 48 das Landgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat. 2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 § 56 Einbeziehungsvoraussetzungen Abschnitt 5 Bestimmungen über elektronische Handelssysteme und über börsenähnliche Einrichtungen § 58 Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Handelssystems (1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Handelssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am Geschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung, 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraussetzungen des Handelszugangs für die Marktteilnehmer, das Handelsverfahren und das Verfahren der Preisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des Systems hervorgehen, sowie 3. die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. § 59 Börsenähnliche Einrichtung Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das im Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in dem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammengeführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen (börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet, 1. organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung zu treffen, 2. Regeln für eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Preisermittlung, für die Verwendung von Referenzpreisen, sofern diese einbezogen werden, und für eine vertragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte festzulegen sowie Vorkehrungen zu treffen, welche die Einhaltung der Regeln sicherstellen, 3. über angemessene Kontrollverfahren zur Verhinderung von Marktpreismanipulationen zu verfügen, (1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteilnehmers durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn 1. die Wertpapiere bereits a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im amtlichen Markt oder geregelten Markt, b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt oder c) an einem organisierten Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzungen und Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die mit denen im geregelten Markt für zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung des Handels mit den zuständigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewährleistet ist, zugelassen sind und 2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen. (2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung von Wertpapieren sowie über die von dem Antragsteller nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Unterrichtung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem Emittenten an dem ausländischen Markt, an dem die Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröffentlichen sind; § 54 findet keine Anwendung. (3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 entsprechend. § 57 Freiverkehr (1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Markt zugelassen noch zum geregelten Markt zugelassen oder einbezogen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. (2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden, sind Börsenpreise. Die Börsenpreise müssen den Anforderungen nach § 24 Abs. 2 entsprechen. (3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 4. sicherzustellen, dass die Preise in der börsenähnlichen Einrichtung entsprechend den Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zustande kommen, 5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über die erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte in der börsenähnlichen Einrichtung eine lückenlose Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, 6. Regeln über die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden Umsätze festzulegen sowie 7. den Marktteilnehmern alle die für die Nutzung der börsenähnlichen Einrichtung zweckdienlichen Informationen bekannt zu geben. Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber einem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu schaffen. § 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde (1) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die börsenähnliche Einrichtung nach den Vorschriften dieses Abschnitts aus. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können. (3) Der Börsenaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung zu; § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann das Betreiben eines elektronischen Handelssystems als börsenähnliche Einrichtung untersagen, wenn der Betreiber den sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt. (4) Die Marktteilnehmer der börsenähnlichen Einrichtung haben auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften § 61 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsen- 2027 spekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet. § 62 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder b) § 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 oder § 51 Abs. 2 Satz 1 einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht, 3. entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, 4. entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 5. entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 6. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder 8. einer Rechtsverordnung nach a) § 32 Abs. 1 Nr. 3 oder b) § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder b) § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a mit 2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 (5) Die Bestellungen als Kursmakler und als Kursmaklerstellvertreter erlöschen am 1. Juli 2002. (6) Die auf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, bestehenden Kursmaklerkammern sind aufzulösen. Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. (7) Betreiber eines elektronischen Handelssystems im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1, die dieses Handelssystem am 1. Februar 2003 betreiben, haben diese Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde bis zum 1. Mai 2003 anzuzeigen und die in § 58 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen. Die Anzeige und die vorzulegenden Unterlagen müssen den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung für die Erfüllung der sich nach § 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59 Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene Übergangsfrist einräumen. einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 63 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel (1) Die in dem Abschnitt 2 bezüglich der Wertpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel. (2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks. § 64 Übergangsregelungen (1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden. (2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden. (3) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist und die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit der Einführung anzuwenden. (4) Für Kursmakler und Skontroführer, die am 1. Juli 2002 über eine Bestellung zum Kursmakler oder eine Zulassung zum Skontroführer im geregelten Markt verfügen, gilt die Zulassung zum Skontroführer nach § 26 Abs.1 Satz 1 für diesen Zeitpunkt als erteilt. Skontren, die zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einem Kursmakler oder einem anderen Skontroführer zugeteilt sind, gelten dem Skontroführer für die Dauer von drei Jahren als zugeteilt. Handelt es sich bei dem Skontroführer um einen Kursmakler, der am 1. Juli 2002 seine börslichen und außerbörslichen Geschäfte als Geschäftsführer eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts betreibt, gehen das Skontro und die Zulassung als Skontroführer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2003 auf das Institut über, für das der Skontroführer seine Geschäfte zu diesem Zeitpunkt betreibt. Für die Dauer von drei Jahren hat in den Wertpapieren, in denen am 1. Juli 2002 eine Preisfeststellung durch Kursmakler oder Skontroführer erfolgt, zumindest auch eine Feststellung des Börsenpreises durch Skontroführer zu erfolgen. Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen § 2a Ausnahmen Abschnitt 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 (weggefallen) Aufgaben Wertpapierrat Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland Verschwiegenheitspflicht Meldepflichten (weggefallen) (weggefallen) Abschnitt 3 Insiderüberwachung § 12 § 13 § 14 § 15 Insiderpapiere Insider Verbot von Insidergeschäften Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 § 15a Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften § 16 Laufende Überwachung Abschnitt 7 2029 Schadenersatz nach unterlassener Veröffentlichung § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen Abschnitt 8 Finanztermingeschäfte § 37d Information bei Finanztermingeschäften § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 37f Überwachung der Informationspflichten § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte Abschnitt 9 § 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten § 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten § 17 § 18 § 19 § 20 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Strafverfahren bei Insidervergehen Internationale Zusammenarbeit Ausnahmen Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation § 20a Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation § 20b Überwachung Abschnitt 5 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen Zurechnung von Stimmrechten Nichtberücksichtigung von Stimmrechten Mitteilung durch Konzernunternehmen Veröffentlichungspflichten Gesellschaft der börsennotierten Schiedsvereinbarungen § 37h Schiedsvereinbarungen Abschnitt 10 Ausländische organisierte Märkte § 37i § 37j § 37l Erlaubnis Versagung der Erlaubnis Untersagung § 37k Aufhebung der Erlaubnis § 37m Anzeige Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 § 39 § 40 Strafvorschriften Bußgeldvorschriften Zuständige Verwaltungsbehörde Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im Ausland Nachweis mitgeteilter Beteiligungen Rechtsverlust Befugnisse der Bundesanstalt Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland Abschnitt 6 Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Verjährung von Ersatzansprüchen § 41 § 42 § 43 § 44 § 40a Mitteilungen in Strafsachen Abschnitt 12 Übergangsbestimmungen Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a Übergangsregelung für ausländische organisierte Märkte". § 31 § 32 § 33 § 34 Allgemeine Verhaltensregeln Besondere Verhaltensregeln Organisationspflichten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 34a Getrennte Vermögensverwahrung § 34b Wertpapieranalyse § 35 § 36 Überwachung der Meldepflichtigen und Verhaltensregeln Prüfung der Meldepflichtigen und Verhaltensregeln 2. In § 1 werden nach dem Wort ,,Geldmarktinstrumenten" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Derivaten" die Wörter ,,und Finanztermingeschäften, den Abschluss von Finanztermingeschäften" eingefügt. 3. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Optionsscheine." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 14" die folgenden Wörter eingefügt: § 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland § 37 Ausnahmen § 37a Verjährung von Ersatzansprüchen 2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 ,,und der Verbote der Kurs- und Marktpreismanipulation nach § 20a". Abs. 3 Satz 1" eingefügt und folgende Sätze angefügt: ,,In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden. Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen." b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die Mitteilung nach Satz 1." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" die Angabe ,,und 4" und nach dem Wort ,,vorzunehmen" ein Semikolon und die Wörter ,,eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet" eingefügt. In Absatz 4 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. ,,Der Emittent hat den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten seiner Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten." e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,nicht" durch die Wörter ,,nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Börsenaufsichtsbehörden" ein Komma und die Wörter ,,das Bundeskartellamt" eingefügt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Insidergeschäften" die Wörter ,,und verbotenen Kurs- und Marktpreismanipulationen" eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe ,,nach §§" die Angaben ,,2 Abs. 10,", nach der Angabe ,,14" die Angabe ,,Abs. 1 und" sowie nach der Angabe ,,11 und Abs. 3," die Angabe ,,§ 25a Abs. 2," eingefügt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind" durch die Wörter ,,oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind" ersetzt sowie nach den Wörtern ,,der kein Samstag ist," die Angabe ,,gemäß Absatz 2" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder auf Einbeziehung in den Freiverkehr" durch die Wörter ,,oder auf Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden am Ende von Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt: ,,7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers oder des Depots, sofern der Depotinhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist, 8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht mit dem Depotinhaber identisch ist." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder". bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,oder der Einbeziehung" die Wörter ,,in den geregelten Markt oder" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder" jeweils die Wörter ,,in den geregelten Markt oder" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,zum Handel an einem organisierten Markt oder ihrer Einbeziehung" die Wörter ,,in den geregelten Markt oder" eingefügt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,eine neue Tatsache" die Angabe ,,gemäß § 15 d) d1) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften (1) Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emittenten 1. Aktien des Emittenten oder andere Wertpapiere, bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird, oder ein sonstiges Recht zum Erwerb oder der Veräußerung von Aktien des Emittenten, 2. ein Recht, das nicht unter Nummer 1 fällt, und dessen Preis unmittelbar vom Börsenpreis der Aktien des Emittenten abhängt, erwirbt oder veräußert, hat dem Emittenten und der Bundesanstalt den Erwerb oder die Veräußerung unverzüglich schriftlich gemäß Absatz 2 mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte ersten Grades der nach Satz 1 Verpflichteten. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht auch nicht für Geschäfte, deren Wert bezogen auf die Gesamtzahl der vom Meldepflichtigen innerhalb von 30 Tagen getätigten Geschäfte 25 000 Euro nicht übersteigt. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes Geschäft enthalten: 1. die Bezeichnung des Wertpapiers oder Rechts und die Wertpapierkennnummer, 2. das Datum des Geschäftsabschlusses, 3. den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der Wertpapiere oder Rechte. (3) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat zu erfolgen durch 1. Bekanntgabe im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat oder 2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, wenn die Bekanntgabe im Internet für den Emittenten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Der Emittent hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden. (4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1 Verpflichteten sowie den beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 geregelten Pflichten erforderlich ist." 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vor, kann die Bundesanstalt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über Bestandsveränderungen in Insiderpapieren und weiteren bei der Depotbank geführten Konten der Auftraggeber verlangen; weiter hat der Auskunftspflichtige auf Verlangen der Bundesanstalt Auskunft über den Zeitpunkt der Eröffnung des Depots und die zur Verfügung über das Depot Bevollmächtigten zu geben." a1) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen haben den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen zu dulden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2031 ,,(4) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann sie von den Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die auf Grund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte den Anschein erwecken, Kenntnis von einer Insidertatsache zu haben, Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen über Insidertatsachen und über andere Personen verlangen, die von solchen Tatsachen Kenntnis haben." 10. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: ,,§ 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten (1) Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie von einem Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und von einem Emittenten von Insiderpapieren sowie mit diesem verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen sind, für einen bestimmten Personenkreis schriftlich die Aufbewahrung von bereits existierenden Verbindungsdaten über den Fernmeldeverkehr verlangen, sofern bezüglich dieser Personen des konkreten Unternehmens Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 14 oder § 20a bestehen. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen sind gemäß § 101 der Strafprozessordnung zu benachrichtigen. Die Bundesanstalt kann auf der Grundlage von Satz 1 nicht die Aufbewahrung von erst zukünftig zu erhebenden Verbindungsdaten verlangen. (2) Die Frist zur Aufbewahrung der bereits existierenden Daten beträgt vom Tage des Zugangs der Aufforderung an höchstens sechs Monate. Ist die Aufbewahrung der Verbindungsdaten über den Fernmeldeverkehr zur Prüfung des Verdachts eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder § 20a nicht mehr erforderlich, hat die Bundesanstalt den Aufbewahrungspflichtigen hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die dazu vorhandenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Vernichtung der vorhandenen Daten gilt auch für den Aufbewahrungspflichtigen." 11. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesanstalt darf ihr nach § 16 Abs. 2 Satz 3, § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 20b Abs. 2 Satz 2 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorliegt, und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen." 12. In § 18 wird die Angabe ,,§ 38" durch die Angabe ,,§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2" ersetzt. 2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 § 20b Überwachung (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung des Verbots nach § 20a. (2) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot nach § 20a, kann sie von den Beteiligten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die für die Überwachung der Einhaltung des Verbots erforderlich sind. Sie kann von den Beteiligten insbesondere die Angabe der Bestandsveränderungen in den Vermögenswerten im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 2 sowie der Identität weiterer Beteiligter, insbesondere der Auftraggeber und der aus den Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 stehen der Bundesanstalt auch gegenüber Beteiligten zu, deren Identität nach Satz 2 mitgeteilt worden ist. (3) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Beteiligten zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wenn dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei diesem Beteiligten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot nach § 20a vorliegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Handelt es sich bei einem Beteiligten um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, darf der Beteiligte die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen nicht von einem Auskunftsverlangen nach Absatz 2 oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. (6) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. (7) § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. § 18 Satz 2, §§ 19 und 20 gelten für das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation entsprechend." 13a. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Überschreitens oder Unterschreitens" die Wörter ,,unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2" eingefügt. 14. § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach der Angabe ,,Nr. 2" die Angabe ,,und Nr. 3" und nach der Angabe ,,Nr. 1" die Angabe ,,und Nr. 2" eingefügt. 13. Nach § 20 wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation § 20a Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation (1) Es ist verboten, 1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder 2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken. Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes und Waren, die 1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind, 2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und 3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 14a. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,in einem überregionalen Börsenpflichtblatt" die Angabe ,,gemäß Satz 2" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form gemäß Satz 2 vorzunehmen." 15a. § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 2033 ,,4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ihre Veröffentlichungspflichten im Inland ordnungsmäßig erfüllen." 16. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die neuen Abschnitte 5 und 6. 17. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen" durch das Wort ,,Dritte" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren." 14b. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, verpflichtet, diese Tatsachen sowie die Höhe des Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62) vorschreibt, im Inland in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vornehmen." 18. In § 34a wird in der Überschrift das Wort ,,Vermögensverwaltung" durch das Wort ,,Vermögensverwahrung" ersetzt. 19. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt: ,,§ 34b Wertpapieranalyse (1) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine Wertpapieranalyse durch und macht das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sie seinen Kunden zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist es verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erbringen und mögliche Interessenkonflikte in der Wertpapieranalyse offen zu legen. Eine Verpflichtung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur Offenlegung im Rahmen der Wertpapieranalyse besteht insbesondere dann, wenn es oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen 1. an der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegenstand der Analyse sind, eine Beteiligung in Höhe von mindestens 1 Prozent des Grundkapitals hält, 2. einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft, die Gegenstand der Analyse sind, übernommen hat, oder 3. die analysierten Wertpapiere auf Grund eines mit dem Emittenten abgeschlossenen Vertrages an der Börse oder am Markt betreut. (2) § 33 gilt entsprechend." 15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wertpapierdienstleistungsunternehmen" die Wörter ,,und Wertpapiersammelbanken" eingefügt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,deren" gestrichen und durch das Wort ,,denen" ersetzt. 20. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Unternehmen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Personen" die Wörter ,,und sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen" eingefügt. 2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 24. Nach § 37a werden die folgenden neuen Abschnitte 7, 8, 9 und 10 eingefügt: ,,Abschnitt 7 Schadenersatz nach unterlassener Veröffentlichung § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen (1) Unterlässt es der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist und die wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte 1. die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder 2. die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert. (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die nicht veröffentlichte Tatsache im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte. (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Unterlassung. (5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen (1) Veröffentlicht der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen eine unwahre Tatsache, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sein soll und nicht öffentlich bekannt ist und die wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die mit diesen verbundenen Unternehmen haben den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten." 21. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht erforderlich erscheint." b) In dem neuen Satz 7 wird nach dem Wort ,,Prüfungen" die Angabe ,,nach Satz 4" eingefügt. 22. § 36c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,geltenden" die Wörter ,,Meldepflichten oder" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,gegen" werden die Wörter ,,Meldepflichten oder" eingefügt. bb) Nach den Wörtern ,,Einhaltung der" werden die Wörter ,,Meldepflichten oder" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,gegen" die Wörter ,,Meldepflichten oder" und nach den Wörtern ,,Einhaltung der" die Wörter ,,Meldepflichten oder" eingefügt. d) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,§§" die Angabe ,,9," und nach dem Wort ,,ausländischer" die Wörter ,,Meldepflichten oder" eingefügt. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen." 23. In § 37 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Tatsache vertraut, wenn der Dritte 1. die Wertpapiere nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder 2. die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache veräußert. (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Tatsache im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte. (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der Unrichtigkeit der Tatsache Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung. (5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. Abschnitt 8 Finanztermingeschäfte § 37d Information bei Finanztermingeschäften (1) Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte anschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Verbraucher schriftlich darüber zu informieren, dass 1. die aus Finanztermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können; 2. das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann; 3. Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Preis getätigt werden können; 4. sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Ver- 2035 pflichtung aus Finanztermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet. Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist von dem Verbraucher zu unterschreiben. Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von zwei Jahren zu wiederholen. (2) Die Informationspflicht besteht nicht für die Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung. (3) Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträgen für Finanztermingeschäfte oder bei deren Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrauchers der Vertreter tritt. Eine Informationspflicht gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 informiert hat. (4) Hat das Unternehmen gegen die Informationspflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob das Unternehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3 erfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat, trifft das Unternehmen die Beweislast. Der Anspruch des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. (5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, veräußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat. Dies gilt nicht, sofern die Leistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird. § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. § 37f Überwachung der Informationspflichten Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu überwachen. § 35 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 36 2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 5. die Angabe der für die Überwachung des organisierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und deren Überwachungs- und Eingriffskompetenzen, 6. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate, die von den Handelsteilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen, sowie 7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll. Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu nehmen. (3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gehandelt werden. § 37j Versagung der Erlaubnis Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Abschnitt 10 Ausländische organisierte Märkte § 37i Erlaubnis 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist, 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen, 3. die Überwachung des organisierten Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des organisierten Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint. § 37k Aufhebung der Erlaubnis (1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen würden, oder Abs. 1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu erstrecken. § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist. (2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für 1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft, 2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis, 3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften, 4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften. Abschnitt 9 Schiedsvereinbarungen § 37h Schiedsvereinbarungen Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. (1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren. Der Erlaubnisantrag muss enthalten: 1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des organisierten Marktes oder des Betreibers, 2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung erforderlich sind, 3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplanten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des organisierten Marktes hervorgehen, 4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. (2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 37l Untersagung Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren. § 37m Anzeige Ausländische organisierte Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gehandelt werden oder ihre Betreiber, haben der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren. Die Anzeige muss enthalten: 1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des organisierten Marktes oder des Betreibers, 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplanten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des organisierten Marktes hervorgehen, 3. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate, die von den Handelsteilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen, sowie 4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll. Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 25. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden Abschnitte 11 und 12. 26. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 2037 bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt: ,,4. eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,des Absatzes 1" die Wörter ,,Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" eingefügt. 27. § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt, 2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vornimmt, 3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung ausspricht oder ein Geschäft abschließt oder 4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort genannten Umstände nicht offen legt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2, b) § 15 Abs. 2 Satz 1, c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen a) § 15 Abs. 1 Satz 1, b) § 15a Abs. 3 Satz 1 oder c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, 2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 4. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 6. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt, 7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, 8. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt, 9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder gewährt haben, haben dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen und einen Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2003 zu stellen. (2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach § 37m abgeben müssen und die am 1. Juli 2002 Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewährt haben, haben dies und die Absicht, den Marktzugang aufrechtzuerhalten, der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 und 2a werden jeweils nach den Wörtern ,,zu verwalten" die Wörter ,,sowie andere bei der Anlage zu beraten" eingefügt. bb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,6. Anteilscheine vertreiben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen." b) In Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2 oder 2a" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6" ersetzt. c) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 bis 2a" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6" ersetzt. 2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,(1) Die Bezeichnung ,,Kapitalanlagegesellschaft" oder ,,Investmentfonds" oder ,,Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Ausland- 10. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, oder b) § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eineinhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." 28. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt: ,,§ 44 Übergangsregelung für ausländische organisierte Märkte (1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach § 37i bedürfen und am 1. Juli 2002 Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 investment-Gesetzes) geführt werden. Die Bezeichnung ,,Investmentfonds" darf nach Maßgabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß § 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Begriffe ,,Kapitalanlage" oder ,,Investment" dürfen von nicht in Absatz 1 genannten Unternehmen allein oder in Verbindung mit anderen Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur verwendet werden, wenn erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbetriebes nicht auf die kollektive Anlage von Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder ausländische Investmentgesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des AuslandinvestmentGesetzes verwalten dürfen." 4. In § 7b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter ,,amtlicher Handel" durch die Wörter ,,amtlicher Markt" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Handel" durch das Wort ,,Markt" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe d wird jeweils das Wort ,,Handel" durch das Wort ,,Markt" ersetzt. 6. § 8b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Handel" durch das Wort ,, Markt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,und der Erwerb der Anteile" ein Komma und die Wörter ,,sofern es sich nicht um einen Spezialfonds handelt," eingefügt. 7. § 8c Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Wertpapier-Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen allgemein und von der Bankaufsichtsbehörde anerkannten Wertpapierindex nachzubilden;". bb) In Nummer 3 werden jeweils das Wort ,,Aktienindexes" durch das Wort ,,Wertpapierindexes", jeweils das Wort ,,Aktien" durch das Wort ,,Wertpapiere" und das Wort ,,Aktienindex" durch das Wort ,,Wertpapierindex" ersetzt. b) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Aktienindexes" durch das Wort ,,Wertpapierindexes" ersetzt. b) 2039 c) In Satz 3 werden jeweils das Wort ,,Aktienindex" durch das Wort ,,Wertpapierindex", jeweils das Wort ,,Aktien" durch das Wort ,,Wertpapiere" und das Wort ,,Aktienindex" durch das Wort ,,Wertpapierindex" ersetzt. 8. § 8m wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für die in § 8c Abs. 2 genannten Zeiträume." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Verstoß" die Wörter ,,gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften" durch die Wörter ,,gegen die in diesem Gesetz oder in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätze" ersetzt. 8a. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 8e Abs. 1, § 9a oder § 9e, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden." 9. § 9b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a1) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,durch" die Wörter ,,Geldzahlung oder durch" und nach den Wörtern ,,Guthaben oder" die Wörter ,,durch Übereignung oder" eingefügt. a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro lauten und bei der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung in vollem Umfange geschützt sind." Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Verfügung über die auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Guthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank." c) In dem neuen Satz 5 wird das Wort ,,Handel" durch das Wort ,,Markt" ersetzt. 10. § 9c Nr. 2 wie folgt gefasst: ,,2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der 2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist und die Stimmrechte ausüben kann." schiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination der genannten Gesichtspunkte haben. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. Das Nähere zur buchhalterischen Zuordnung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Aufwendungen und Erträge sowie zur Ermittlung des Wertes des Anteils jeder Anteilklasse regelt eine Rechtsverordnung, die das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und des Spitzenverbandes der Kapitalanlagegesellschaften erlässt und die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung gemäß Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen." b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn an einem Sondervermögen keine Anteile mit unterschiedlichen Rechten bestehen, müssen die Anteile sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen." 14a. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Erfolgt der Vertrieb durch einen anderen als die Kapitalanlagegesellschaft, so ist es nicht erforderlich, dem Erwerber vor Vertragsabschluss einen Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen, wenn der Erwerber vor Vertragsabschluss auf dieses Recht verzichtet hat und er gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, bei der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos einen Verkaufsprospekt anzufordern; der andere hat den Verzicht zu dokumentieren und die Kapitalanlagegesellschaft darüber zu unterrichten." 15. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden am Ende von Nummer 3 folgende Teilsätze angefügt: ,,Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den Anteilklassen zugeordnet werden, sowie eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse;". 16. In § 20 Abs. 5 werden die Wörter ,,sechs Monate" durch die Wörter ,,einem Jahr" ersetzt. 17. § 21 wird wie folgt geändert: 11. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer bevollmächtigt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gelöst werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann Richtlinien erlassen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob den Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 6 entsprochen ist." 12. In § 12a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Depotgesetzes" die Wörter ,,oder einem anderen inländischen Verwahrer" eingefügt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Buchstabe f bis l" ersetzt durch die Angabe ,,Buchstabe f bis n". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort ,,Handel" durch das Wort ,,Markt" ersetzt. bb) In Buchstabe f werden nach der Angabe ,,(§ 21 Abs. 2)" die Wörter ,,oder der Abschlag bei der Rücknahme (§ 21 Abs. 5)" eingefügt. cc) In Buchstabe l werden das Wort ,,Aktienindex" durch das Wort ,,Wertpapierindex", das Wort ,,Aktien" durch das Wort ,,Wertpapiere" sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. dd) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m angefügt: ,,m) ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebildeten Anteilklassen zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse." c) In Absatz 3a Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,im Falle von Änderungen der Angaben nach Absatz 3 Buchstabe e jedoch nicht vor Ablauf von 13 Monaten nach der Bekanntmachung nach Satz 1." d) In Absatz 5 Satz 2 sind nach dem Wort ,,Sondervermögen" die Wörter ,,nebst Wertpapierkennnummern" einzufügen. 14. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach den Sätzen 5 und 6 ver- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern ,,Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter ,,oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 bb) Im zweiten Halbsatz wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,an gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von der Depotbank oder der Kapitalanlagegesellschaft nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert, vorbehaltlich eines Rücknahmeabschlages gemäß § 15 Abs. 3 Buchstabe f." c) Absatz 7 wird gestrichen. 18. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort ,,Handel" durch das Wort ,,Markt" ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die ihr und der Deutschen Bundesbank nach den Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensaufstellungen um die Wertpapierkennnummern der Wertpapiere ergänzt werden." 19. In § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort ,,Handel" durch das Wort ,,Markt" ersetzt. 20. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe ,,Absätze 2 bis 4" ersetzt durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 6" und nach dem Wort ,,folgende" die Wörter ,,in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, dürfen für ein Grundstücks-Sondervermögen vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts erworben werden." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 1" durch die Angabe ,,Satz 1" und die Angabe ,,10 vom Hundert" durch die Angabe ,,15 vom Hundert" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums belegene Gegenstände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Grund- 2041 stücks-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn 1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen; 2. eine angemessene regionale Streuung der Gegenstände gewährleistet ist; 3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben wird; 4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Gegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist; 5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt." e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den Absätzen 5 bis 9. f) In dem neuen Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 27a darf für ein Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermögensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 oder von einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen werden soll." g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Absatzes 2 Satz 1" die Angabe ,,Nr. 1" und nach dem Wort ,,Erbbaurecht" die Wörter ,,mit einer Laufzeit von bis zu 80 Jahren" gestrichen. h) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht zu berücksichtigen." 21. § 27a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absätze 2 bis 6" durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 7" ersetzt. 2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 7" ersetzt. gens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Grundstücke, deren einzelner Wert mehr als 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Satz 1 und 2 werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 23. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt: ,,Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde von den weiteren Begrenzungen in § 27 und in § 27a, mit Ausnahme derjenigen in § 27 Abs. 5, eine Ausnahmegenehmigung erteilen." 24. Dem § 32 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn 1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in dem Jahr, das dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgeht, 20 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben; 2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt." 25. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27c Abs. 2 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden." 26. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: ,,(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem Grundstücks-Sondervermögen jederzeit einen Betrag, der mindestens 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens entspricht, in Guthaben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depotbank oder in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 zu unterhalten. Dies gilt nicht für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2). Beträge, die über den nach Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen, dürfen gehalten werden in b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens Beteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat." c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 2" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Gegenstände" die Wörter ,,und Rechte" eingefügt und die Angabe ,,20 vom Hundert" durch die Angabe ,,49 vom Hundert" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der vorgenannten Gegenstände, die zum Vermögen von GrundstücksGesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht überschreiten." cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Grundstücks-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 vom Hundert des Wertes der Grundstücks-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen, die nicht für Rechnung von Spezialfonds gehalten werden, die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt." f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind bei dem GrundstücksSondervermögen bei der Anwendung der in § 27 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen." 22. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Grundstück darf zur Zeit des Erwerbs 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermö- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 1. Wertpapieren, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, 2. Anteilen an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Geldmarkt- oder Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen nur in Wertpapieren nach Satz 1, in Geldmarktpapieren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie in Bankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden darf und diese Mitglied einer geeigneten inländischen oder ausländischen Einlagensicherungseinrichtung sind, welche die Bankguthaben in vollem Umfang schützt; § 8b Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist, 3. an einer Börse in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren, soweit diese einen Betrag von 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass Beträge, die über den nach Absatz 1 Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen, zusammen mit dem Mindestbetrag nur bis zu insgesamt 49 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in den in Absatz 1 Satz 3 und § 8 Abs. 3 genannten Werten gehalten werden." b) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Die Wörter ,,dieser Anlagegrenze" werden durch die Wörter ,,der Anlagegrenze nach Absatz 2" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Grundstückskauf- und" durch die Wörter ,,Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Grundstücken und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 27. § 37 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Belastung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, 2043 sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Gegenstände nach § 27 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 Satz 2 und des § 36 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet." 28. § 54 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden." 29. In § 58 Abs. 1 wird das Wort ,,Handel" durch das Wort ,,Markt" ersetzt. 30. § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 5, 6 Satz 2 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1 Satz 1, des § 27b Abs. 1 oder des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4 über die Anlage eines Grundstücks-Sondervermögens oder". 31. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2002 auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehenden Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2004 die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anwenden. Die Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Juli 2002 noch auf der Grundlage des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind mit einem einheitlichen Genehmigungsverfahren an das Dritte und Vierte Finanzmarktförderungsgesetz anzupassen; die geänderten Vertragsbedingungen dieser Sondervermögen müssen spätestens am 31. März 2003 in Kraft getreten sein." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Juli 2002 bestehenden Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 8c Abs. 3, § 9b Abs. 1, § 9c Nr. 2, § 18 Abs. 2, §§ 21, 27 Abs. 3 und 4 sowie § 27a Abs. 3 zugelassenen Rechtsgeschäfte und im Falle von Absatz 1 Satz 2 auch die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k, 9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, 2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 ist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 20 Abs. 5 in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." spekt die Vorschrift des § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 3 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 1a und 2 werden zu Nummern 2 und 3. cc) Die Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die Behörde über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebs angegeben worden sind, zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen,". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an." bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist." 2. In § 12 Abs. 5 werden die Wörter ,,sechs Monate" durch die Wörter ,,einem Jahr" ersetzt. 3. § 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an." b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist." 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Pro- Artikel 5 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Das Wort ,,erstmals" wird gestrichen und nach dem Wort ,,veröffentlichen," werden die Wörter ,,soweit noch kein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist und" eingefügt. 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,amtlich notiert" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt zugelassen" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der Überschrift des II. Abschnitts, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, der Überschrift des III. Abschnitts, § 7 Abs. 1, § 8b, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Satz 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,zur amtlichen Notierung" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 73 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 5. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden ist." 6. § 8c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. Dem § 9 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei einem Angebot von Wertpapieren über ein elektronisches Informationssystem ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen Informationssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 8. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts oder dem Ablauf der in § 8a Abs. 1 bestimmten Frist Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen." 8a. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Wertpapieren angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,§§ 45 bis 48" durch die Angabe ,,§§ 44 bis 47", die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1" sowie die Angabe ,,§ 45 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 2" ersetzt. 10. Die Überschrift im VI. Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,VI. Abschnitt Gebühren; Bekanntgabe und Zustellung; Bußgeld- und Übergangsvorschriften". 11. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 5" durch die Angabe ,,§ 14" ersetzt. 12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Bekanntgabe und Zustellung (1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesanstalt der Person bekannt, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. (2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz im Ausland an die Person, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger." 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. entgegen § 8 Satz 1 oder 2 einen Verkaufsprospekt oder eine nachzutragende Angabe nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,". 2045 bb1) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4. bb) cc) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen. In der Nummer 5 werden nach dem Wort ,,jeweils" das Wort ,,auch" gestrichen, die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2" und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden neuen Nummern 6 und 7 angefügt: ,,6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 7. entgegen § 12 Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig aufnimmt." b) In Absatz 2 wird der nach dem Wort ,,fahrlässig" folgende Wortlaut zur neuen Nummer 1. Der Punkt am Ende von Nummer 1 wird durch das Wort ,,oder" ersetzt und es wird der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 Nr. 4 als neue Nummer 2 angefügt und das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Angabe ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4", die Angabe ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5" durch die Angabe ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 7" und die Angabe ,,im Falle des Absatzes 2" durch die Wörter ,,in den übrigen Fällen" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2, in denen für die öffentlich angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt oder geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt wurde, und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird nach der Bezeichnung ,,Gesetz über das Kreditwesen" der Zusatz ,,(Kreditwesengesetz ­ KWG)" eingefügt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der zweite Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 12 Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen" wird durch die Angabe ,,§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute" ersetzt. bb) Die Angabe ,,3. (weggefallen)" wird durch die Angabe ,,3. Kundenrechte" ersetzt. 2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 cc) Nach der Angabe ,,3. Kundenrechte" wird die Angabe ,,§ 22a Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld" eingefügt. dd) Nach der Angabe ,,§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen" wird die Angabe ,,§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen" eingefügt. e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann." f) In Absatz 10 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Halten" die Wörter ,,durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder" eingefügt. g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen der Vorgaben durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften erlassen und weitere handelbare Positionen dem Handelsbuch zurechnen; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht." h) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13 bis 15 angefügt: ,,(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -werten oder -zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden. (14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die 1. auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, 2. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und 3. von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. (15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen b) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern" wird durch die Angabe ,,§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte" ersetzt. c) Der sechste Abschnitt wird wie folgt geändert: Nach der Angabe ,,§ 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen" wird die Angabe ,,§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz" angefügt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft)." bb) Nummer 12 wird aufgehoben. b) In Absatz 1a Satz 2 wird am Ende von Nummer 6 das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 7 der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG ­ ABl. EG Nr. L 386 S. 1 ­ (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie)" durch die Angabe ,,im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ­ ABl. EG Nr. L 126 S. 1 ­ (Bankenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ­ ABl. EG Nr. L 275 S. 37" ersetzt. d) Dem Absatz 3d wird folgender Satz angefügt: ,,E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann; Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder Gelddarlehen oder Akzeptkredite gewährt;". b) In Absatz 4 Satz 1 wird vor der Angabe ,,10" die Angabe ,,2b," eingefügt. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-GeldGeschäft betreibt, die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf." d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46a bis 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kreditkartengeschäft, der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen erbringen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige Finanzdienstleistung das Kreditkartengeschäft oder das Finanztransfergeschäft betreibt, von den Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf." e) In Absatz 8 wird die Angabe ,,und 24 Abs. 1 Nr. 10" durch die Angabe ,,und 35 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt; die Angabe ,,der §§ 45 und 46 bis 46c" wird durch die Angabe ,,des § 45" ersetzt. f) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen" das Wort ,,und" gestrichen und am Ende des Satzes nach den Wörtern ,,angezeigt wird" die b) 2047 Wörter ,,und wenn das haftungsübernehmende Institut für jedes unter seiner Haftung tätige Unternehmen eine geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes nachweist" eingefügt. 5. § 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,hat" das Wort ,,dies" eingefügt, die Wörter ,,die Höhe der beabsichtigten Beteiligung" gestrichen und die Angabe ,,der Sätze 2 und 4" durch die Angabe ,,des Satzes 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach Satz 1" gestrichen und die Wörter ,,Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestimmen sind" durch die Wörter ,,Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind" ersetzt. cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der Anzeigepflichtige die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Die Bundesanstalt kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und Vorlage von weiteren Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 erforderlich ist." dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben." ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter ,,Solange die bedeutende Beteiligung besteht, hat er" durch die Wörter ,,Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat" ersetzt und nach dem Wort ,,gesetzlichen" die Wörter ,,oder satzungsmäßigen" eingefügt. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Satz 1 oder 6" wird gestrichen. bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein 2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt; 2. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt; 3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist." der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber FinanzholdingGesellschaften und deren Geschäftsleitern; § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis ­ ABl. EG Nr. L 110 S. 52 ­ (Konsolidierungsrichtlinie)" durch das Wort ,,Bankenrichtlinie" ersetzt. 7a. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Konsolidierungsrichtlinie" durch das Wort ,,Bankenrichtlinie" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie" durch die Angabe ,,des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Bankenrichtlinie" ersetzt. 8. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 5 das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 6 das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und danach die folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Zentralnotenbanken,". 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittel der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1." d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,dieser" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Nr. 1 und 3" gestrichen. d1) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort ,,einzureichen" durch die Wörter ,,zu erstatten" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,außerhalb der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,in einem Drittstaat" und die Angabe ,,nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie" durch die Angabe ,,nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln." b) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 1b bis 1d eingefügt: ,,(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel im Einzelfall a) gegenüber Instituten, die nach der Zusammensetzung ihrer Vermögenswerte oder Geschäfte eine Risikostruktur haben, die sie nachteilig von der großen Mehrheit der anderen Institute mit vergleichbaren Geschäftsfeldern absetzt, über die Solvabilitätsgrundsätze hinausgehende Eigenmittelanforderungen festsetzen, die der außerordentlichen Risikostruktur des Instituts Rechnung tragen (Sonderverhältnisse), und b) auf Antrag des Instituts einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss auf Grund des in Absatz 1 genannten durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens zulässig sein. (1c) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut, dass sich auf Grund der Änderung von Börsenoder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwenden, deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestätigt hat. Die näheren Voraussetzungen an die Eignung eines Risikomodells sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln. (1d) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten 2049 Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich." c) In Absatz 2a Satz 1 wird am Ende von Nummer 8 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist." d) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,nachrangigen Verbindlichkeiten" die Wörter ,,im Sinne des Absatzes 5a" eingefügt. e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist." f) Dem Absatz 9 werden folgende Sätze angefügt: ,,Sie kann die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Die Wertpapierhandelsunternehmen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 4, erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen; das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt: ,,(10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müssen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen mindestens 2 vom Hundert 1. des aktuellen Betrags oder 2. des Durchschnitts der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen. Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine 2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht mindestens sechs Monate lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert 1. des aktuellen Betrags oder 2. des Sechsmonatsziels seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist. Absatz 9 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,bedeutende" durch das Wort ,,qualifizierte" ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an einem anderen Unternehmen halten, es sei denn, dieses Unternehmen nimmt operative oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld wahr." 13. In § 13b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,12" ersetzt. 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen, deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung) 1 500 000 Euro oder mehr beträgt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte und Anzeigefristen sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln." bb) Satz 6 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, sowie über die Anzahl der beteiligten Unternehmen. Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 10. In § 10a Abs. 6 Satz 8 wird das Wort ,,Positionen" durch das Wort ,,Adressenausfallpositionen" ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Liquidität (1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. In den Liquiditätsgrundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln. (2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonderverhältnissen gilt entsprechend. (3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesellschaften." 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,bedeutende" durch das Wort ,,qualifizierte" ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. Die Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die beteiligten Stellen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen." b1) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes ausländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen." 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Am Ende von Nummer 10 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 11 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und danach folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder,". bbb) Der Satzteil nach der neuen Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,(Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher 2051 Zustimmung des Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut beherrschenden Unternehmens, gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften entsprechend anzuwenden." bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Organkredite, die nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der Bundesanstalt mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der Organkredit gewährt worden ist. Organkredite, die die von der Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordneten Obergrenzen zurückzuführen; in der Zwischenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht" werden durch die Wörter ,,Absatz 1 gilt nicht" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,11" durch die Angabe ,,12" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,11" durch die Angabe ,,12" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen." 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 13 das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird am Ende von Nummer 14 der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und danach die folgende Nummer 15 angefügt: ,,15. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In der Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe ,,Artikel 7 der Richtlinie 89/ 647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute ­ ABl. EG Nr. L 386 S. 14 ­ (Solvabilitätsrichtlinie)" durch die Angabe ,,Artikel 44 der Bankenrichtlinie" ersetzt. 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 bbb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Personenhandelsgesellschaften" die Wörter ,,oder Kapitalgesellschaften" eingefügt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Großkreditrichtlinie" durch das Wort ,,Bankenrichtlinie" ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen 1. die Ermittlung der Kreditbeträge, 2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensionsund Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie 3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition, 4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Absatz 5 Satz 2 und 4, 5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1, 6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3, 7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6." b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dieser Richtlinie" durch die Wörter ,,des Rechts der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt. c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die Rechtsverordnung kann ferner nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten. Durch die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist." c) Absatz 6 wird aufgehoben. 17. § 20 wird wie folgt geändert: a1) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe ,,Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie" durch die Angabe ,,Artikel 44 der Bankenrichtlinie" ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 13a Abs. 3 bis 5" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1," eingefügt. bb) In Satz 2 werden die bisherigen Nummern 4 und 5 durch die folgende Nummer 4 ersetzt: ,,4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch haftet." b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 Buchstabe d aufgehoben. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen (Realkredite);". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite)." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht 1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn a) Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, b) der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und c) die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist; 2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c." 20. Nach § 22 werden die Angabe ,,3. Kundenrechte" sowie folgender § 22a eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 ,,§ 22a Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld (1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf. (2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen. (3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten." 21. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende von Nummer 7 werden vor dem Semikolon die Wörter ,,sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle" angefügt. bb) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort ,,anzeigenden" wird durch das Wort ,,eigenen" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,wenn das Institut von der Änderung" werden durch die Wörter ,,sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung" ersetzt. cc) In Nummer 12 werden die Wörter ,,eines Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes" durch die Wörter ,,eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren" ersetzt. dd) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach folgende Nummer 14 angefügt: ,,14. qualifizierte Beteiligungen an anderen Unternehmen." b) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten." 22. § 24a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2053 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Ein Einlagenkreditinstitut" ein Komma gesetzt und die Wörter ,,ein E-Geld-Institut" eingefügt. bb) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung". b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4 eingefügt: ,,Das Institut hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats ebenso wie die entsprechende Mitteilung des Aufnahmestaats innerhalb der jeweiligen Zweimonatsfrist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt." c) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. Das Institut hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt. Andernfalls teilt die Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit." d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für ein Institut, das seine Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums errichtet hat." 23. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: ,,§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind: 1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung, 2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten). Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Ver- 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen. (6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest. (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6." 24. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt" die Wörter ,,oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von der Deutschen Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken erhoben" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Umfang" die Wörter ,,und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege" eingefügt. 25. § 25a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Institut muss, als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich der Gruppe, 1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie über angemessene Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts oder der Gruppe jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt; 2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über ein angemessenes internes Kontrollverfahren sowie über angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung verfügen; 3. dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleisten; Buchungsbelege sind zehn Jahre und sonstige erforderliche Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend; fahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen. (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. (3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist, 2. den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, 3. der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. (4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen. (5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 4. über angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts oder der Gruppe verfügen; bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 4 zu schaffen." 26. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,sowie den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2" die Angabe ,,sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren," eingefügt. 27. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Am Ende von Buchstabe c wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bbb) Am Ende von Buchstabe d wird das Semikolon durch das Wort ,,und" ersetzt. ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) bei Instituten, die nur das E-GeldGeschäft betreiben, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro;". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend;". cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,von Kunden zu verschaffen," die Wörter ,,oder das gemäß einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten," eingefügt. dd) Am Ende von Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständi- 2055 ge ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt; 2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird; 3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält." 27a. In § 33a Satz 1 wird die Angabe ,,nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie" durch die Angabe ,,nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie" ersetzt. 28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,7" durch die Angabe ,,8" ersetzt. 29. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte". b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 erscheint. Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu währenden Vergütung fallen dem Institut zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Sofern das Institut zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen. Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit." 33. § 44a wird wie folgt geändert: a1) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Konsolidierungsrichtlinie" durch das Wort ,,Bankenrichtlinie" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Konsolidierungsrichtlinie" durch das Wort ,,Bankenrichtlinie" ersetzt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist." bb) Satz 4 wird aufgehoben. 34. § 44b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." 35. § 44c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ein Institut ist" durch die Wörter ,,Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis", das Wort ,,sowie" nach dem Wort ,,Organe" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,dieses Unternehmens" die Wörter ,,sowie in die Abwicklung der Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Unternehmens" die Wörter ,,sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Unternehmens" die Wörter ,,sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen" eingefügt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,auch" gestrichen. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich des Unternehmens, d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die Bestimmungen dieses Gesetzes" die Wörter ,, , des Bausparkassengesetzes, des Depotgesetzes, des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes" eingefügt. 30. § 37 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte" die Wörter ,,gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe" eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt." 31. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 53b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 53b Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt. 32. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Organe" die Wörter ,,sowie seine Beschäftigten" eingefügt. bb) Am Ende von Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut wesentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 ausgelagert hat." b) In Absatz 2 wird am Ende von Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: ,,Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen ist." 36. In § 49 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" ersetzt. 37. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird Satz 1 aufgehoben. bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen." c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk ,in Abwicklung` im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben. (6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind." 38. In § 53a Satz 4 werden nach dem Wort ,,Repräsentanz" die Wörter ,, , einschließlich ihrer Leiter," eingefügt. 39. § 53b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" die Wörter ,,und 2" eingefügt. c) In Absatz 2a werden nach den Wörtern ,,Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" die Wörter ,,und 2" eingefügt sowie die Wörter ,,nach Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter ,,nach Absatz 3 Satz 3" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der 2057 § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49, 50 entsprechend." e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" die Wörter ,,und 2" eingefügt. 40. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2b Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6" durch die Angabe ,,§ 2b Abs. 1 Satz 1, 6 oder 7" ersetzt. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer Rechtsverordnung nach § 2b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,". cc1) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) § 2b Abs. 1 Satz 4 oder § 12a Abs. 2 Satz 1". cc) In Nummer 4 werden die Angabe ,,§ 2b Abs. 1 Satz 10," durch die Angabe ,,§ 2b", die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 2" und die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 11, 13 oder 14, Nr. 6, 8 oder 9" ersetzt und nach der Angabe ,,oder Abs. 4 Satz 1" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit Satz 2" eingefügt. bb) b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa1) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,bedeutende" durch das Wort ,,qualifizierte" ersetzt. aa2) Nach Nummer 7 werden folgende neue Nummern 7a und 7b eingefügt: ,,7a. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 7b. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,". tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden. (6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft." 41. § 60a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In § 65 Abs. 3 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 1, § 226 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,zum amtlichen Börsenpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers" durch die Wörter ,,zum Börsenpreis" ersetzt. 1a. In § 71 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 121 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,,zum amtlichen Handel" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt" ersetzt. § 406 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 406 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht." 42. Nach § 64e wird folgender § 64f angefügt: ,,§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt. (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung durch Rechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung der Meldeinhalte, Meldefristen und des Beobachtungszeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden. (4) Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), ist die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden. (5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs. 12 Satz 3 ist die Regelung des § 1 Abs. 12 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- 3. Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert: 1. In § 317 Abs. 4, § 319 Abs. 3 Nr. 6 und § 323 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat" durch die Wörter ,,deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind" ersetzt. 2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes" durch die Wörter ,,im Sinne des § 25 Satz 1 des Börsengesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 3. In § 340b Abs. 6 wird das Wort ,,Börsentermingeschäfte" durch das Wort ,,Finanztermingeschäfte" ersetzt. 2059 Artikel 9 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 764 Differenzgeschäft" durch die Angabe ,,§ 764 (weggefallen)" ersetzt. 2. § 764 wird aufgehoben. a) an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan, b) an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der in Buchstabe a genannten Staaten, wenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine Gewichtung von höchstens 20 vom Hundert gilt oder diese Gewichtung von der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Staat festgelegt worden ist, c) an einen anderen in Buchstabe a nicht erfassten europäischen Staat, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, d) an Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die den Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buchstabe a genannten Mitglied- und Vertragsstaaten unterstehen, wenn die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens 20 vom Hundert festgelegt haben, oder e) gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der in Buchstabe a bis c genannten Stellen sowie auf Grund der erworbenen Forderungen Kommunalschuldverschreibungen ausgeben;". bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter ,,nach § 1 Nr. 2 gewährten Darlehen" durch die Wörter ,,nach § 1 Nr. 2 sowie nach Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist," ersetzt. bb) In Nummer 2a werden nach der Angabe ,,§ 1 Nr. 1" die Wörter ,,sowie der Beleihungen nach Halbsatz 1, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist," eingefügt. cc) Nummer 2b wird wie folgt gefasst: ,,2b. Grundstücke, die in anderen europäischen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan belegen sind, auch über die Grenzen der §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen, sofern Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1009 wie folgt gefasst: ,,§ 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen". 2. § 1009 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen". b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. c) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung ,,(3)" gestrichen. 3. In § 1017 Abs. 2 Satz 2 und § 1023 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1009 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 1009" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Hypothekenbankgesetzes Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Darlehen gewähren 2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 a) die Hypothek in diesem Staat eine bankübliche Sicherheit für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen darstellt und b) der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das Fünffache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt, dabei darf der Anteil der Beleihungen in Japan das Dreifache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen;". dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. Geschäfte über Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen; ausgeschlossen sind Geschäfte, die zu einem nach diesem Gesetz unzulässigen Geschäft verpflichten können oder ein solches nachbilden, ferner Optionen und andere Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der Hypothekenbank begründen, sowie Geschäfte, die in vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposition entsprechendes Risiko begründen;". ee) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a bis 5c eingefügt: ,,5a. hypothekarische Darlehen oder Kommunaldarlehen Dritter verwalten, vermitteln oder im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter bewilligen; 5b. die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb, die Veräußerung oder die Nutzung von Grundstücken und Räumen nachweisen; 5c. Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Vermögens- und Finanzierungsberatungen auch unabhängig von eigenen hypothekarischen Beleihungen oder der Gewährung von Kommunaldarlehen durchführen;". bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter ,,ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank" durch die Wörter ,,ein in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder c genannter Staat oder eine in Absatz 2 genannte Bank" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der Hypothekenpfandbriefe nach dem Barwert sichergestellt sein." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Hypothekenbank kann Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und aus anderen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a zulässigen Derivaten als ordentliche Deckung verwenden, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Hypothekenbank aus den Derivaten im Falle der Insolvenz der Hypothekenbank oder der anderen Deckungsmasse nicht beeinträchtigt werden können. Soweit aus den als Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkeiten der Hypothekenbank begründet werden, müssen die Ansprüche der Vertragspartner der Hypothekenbank gedeckt sein. Der Anteil der Ansprüche der Hypothekenbank aus den in Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 vom Hundert nicht überschreiten; die Berechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen." c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 2 mindestens standhalten muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Gemeinschaften" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Investitionsbank" die Wörter ,,die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank des Europarats (CEB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)" angefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. durch Auszahlung eines hypothekarischen Darlehens vor der grundpfandrechtlichen Sicherstellung der Hypothekenbank, wenn bis zu dieser Sicherstellung ein geeignetes Kreditinstitut die volle Gewährleistung für das Darlehen übernimmt;". 3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter ,,eines angemessenen haftenden Eigenkapitals" durch die Wörter ,,angemessener Eigenmittel" ersetzt. 4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Hypothekenpfandbriefe" die Wörter ,,und der Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt." 5. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 50 000 Euro, von mehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro und von mehr als 500 000 Euro und". 6. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Hypothekenpfandbriefe" die Wörter ,,und Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Hypothekenpfandbrief" die Wörter ,,und der Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen." c) Dem Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: ,,Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank erforderlich; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 7. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Treuhänder" die Wörter ,,oder ein von ihm beauftragter geeigneter Dritter" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Hypothekenpfandbriefe" die Wörter ,,und der Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2" eingefügt. 8. In § 32 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Pfandbriefgläubiger" die Wörter ,,und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2" eingefügt. 9. In § 34a Satz 1 werden nach dem Wort ,,Hypothekenpfandbriefen" die Wörter ,,und aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2" eingefügt. 10. In § 35 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubigern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich." 11. In § 37 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Belastung" die Wörter ,,zum Nachteil der Pfandbriefgläubi- 2061 ger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2" und nach dem Wort ,,Hypothekenpfandbriefe" die Wörter ,,und der Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2" eingefügt. 12. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 13. Dem § 40 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Bestellung eines Grundpfandrechts, das nicht als Deckung für Hypothekenpfandbriefe benutzt wird, steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung eines Grundpfandrechts, das von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Hypothekenbank verwaltet wird; der Gesamtbetrag dieser Ansprüche der Hypothekenbank darf das Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen." 14. In § 41 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 und 6" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 6 und 7" ersetzt. 15. In § 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,eines angemessenen haftenden Eigenkapitals" durch die Wörter ,,angemessener Eigenmittel" ersetzt. 16. § 48 wird aufgehoben. Artikel 11a Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der Pfandbriefe nach dem Barwert sichergestellt sein." b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank" durch die Wörter ,,ein in § 8 Abs. 4 Buchstabe a oder c genannter Staat oder eine in § 8 Abs. 3 genannte Bank" ersetzt. c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Die Kreditanstalt kann Ansprüche aus Zinsund Währungsswaps und aus anderen Derivaten, 2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 die den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, als ordentliche Deckung verwenden, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Kreditanstalt aus den Derivaten im Falle der Insolvenz der Kreditanstalt oder der anderen Deckungsmasse nicht beeinträchtigt werden können. Soweit aus den als Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkeiten der Kreditanstalt begründet werden, müssen die Ansprüche der Vertragspartner der Kreditanstalt gedeckt sein. Der Anteil der Ansprüche der Kreditanstalt aus den in Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 vom Hundert nicht überschreiten; die Berechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 2 mindestens standhalten muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen." 5. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubigern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich." 6. § 7 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und 4 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 und 6" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Gemeinschaften" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Investitionsbank" die Wörter ,,die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank des Europarats (CEB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann a) an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan, b) an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der in Buchstabe a genannten Staaten, wenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine Gewichtung von höchstens 20 vom Hundert gilt oder diese Gewichtung von der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Staat festgelegt worden ist, c) an einen anderen in Buchstabe a nicht erfassten europäischen Staat, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, d) an Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die den Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buchstabe a genannten Mitglied- und Vertragsstaaten unterstehen, wenn die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens 20 vom Hundert festgelegt haben, oder e) gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der in Buchstabe a bis c genannten Stellen gewährte oder auf andere Weise erworbene Darlehen zur Deckung von Kommunalschuld- 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Pfandbriefe" die Wörter ,,und der Ansprüche aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2" eingefügt und das Wort ,,bestimmten" durch das Wort ,,verwendeten" ersetzt. b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Eintragung eines Derivats ist unverzüglich dem Vertragspartner der Kreditanstalt mitzuteilen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,nicht" die Wörter ,,zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2" eingefügt. b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt erforderlich; die Löschung ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt." 4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Pfandbriefen" die Wörter ,,und aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 verschreibungen oder Kommunalobligationen verwenden;". bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter ,,nach den Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist," ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann auf Grund eigener Beleihungen oder auf andere Weise erworbene Hypotheken, die auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegenen Grundstücken lasten, zur Deckung von Pfandbriefen verwenden. Der Gesamtbetrag der Beleihungen in diesen Staaten, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Beleihungen inländischer Grundstücke nach § 2 Abs. 1 sowie der Beleihungen nach Satz 1, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen." 9. In § 11 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und § 9" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2, §§ 9 und 12" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 (1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. (2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld erworben und an die Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese Vorschrift § 2 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (3) Hat eine Kreditanstalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wertbeständige Schuldverschreibungen ausgegeben, für deren Deckung Reallasten verwendet werden, so stehen diese Reallasten den Hypotheken im Sinne dieses Gesetzes gleich." 11. § 13 wird aufgehoben. 1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2063 ,,2. Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Kommunalschuldverschreibungen) auszugeben." 2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter ,,acht Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,vier Millionen Euro" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Schiffskommunaldarlehen" durch das Wort ,,Kommunaldarlehen" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Erwerb und den Umbau" durch die Wörter ,,Erwerb, den Bau, den Umbau und die Reparatur" ersetzt. cc) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 36 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 auf die Forderungen der Schiffspfandbriefbank aus diesen Darlehen erstreckt, darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrages der nach § 1 Nr. 2 sowie nach den Sätzen 2 und 3 gewährten Darlehen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen." c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort ,,Schiffskommunalschuldverschreibungen" durch das Wort ,,Kommunalschuldverschreibungen" ersetzt. 4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Namensschiffskommunalschuldverschreibungen" durch das Wort ,,Namenskommunalschuldverschreibungen" ersetzt. 5. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,einhunderttausend Deutsche Mark, von mehr als einhunderttausend Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark und von mehr als einer Million Deutsche Mark" durch die Wörter ,,50 000 Euro, von mehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro und von mehr als 500 000 Euro" ersetzt. 6. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Belastung" die Wörter ,,zum Nachteil der Schiffspfandbriefgläubiger" eingefügt. 7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 8. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Schiffskommunalschuldverschreibungen" wird jeweils durch das Wort ,,Kommu- Artikel 12 Änderung des Schiffsbankgesetzes Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 nalschuldverschreibungen", das Wort ,,Schiffskommunaldarlehen" jeweils durch das Wort ,,Kommunaldarlehen" ersetzt. bb) Die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 3 und 4" wird durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 und 5" ersetzt. cc) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: ,,Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten verwendet werden; sie darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Kommunalschuldverschreibungen nicht überschreiten. Die Kommunalschuldverschreibungen dürfen auch unter der Bezeichnung ,,Öffentlicher Pfandbrief" ausgegeben werden." 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,eine Milliarde Deutsche Mark" durch die Wörter ,,drei Milliarden siebenhundertfünfzig Millionen Euro", die Wörter ,,achthundert Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,drei Milliarden Euro" und die Wörter ,,zweihundert Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,siebenhundertfünfzig Millionen Euro" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Anteile sind in Höhe von drei Milliarden dreihundert Millionen Euro einzuzahlen. Zu diesem Zweck werden Rücklagen zugunsten des Bundes in Höhe von zwei Milliarden fünfhundertachtundsiebzig Millionen sechshundertvierundvierzigtausendneunhundertvierundsiebzig Euro und zugunsten der Länder in Höhe von sechshundertvierundvierzig Millionen sechshunderteinundsechzigtausendzweihundertvierundvierzig Euro in Grundkapital umgewandelt. Mit dieser Umwandlung erhöht sich das vom Bund eingezahlte Grundkapital von einundsechzig Millionen dreihundertfünfundfünfzigtausendundsechsundzwanzig Euro auf zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro und das von den Ländern eingezahlte Grundkapital von fünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsiebenhundertsechsundfünfzig Euro auf sechshundertsechzig Millionen Euro. Die Einzahlung der übrigen vierhundertfünfzig Millionen Euro des Grundkapitals kann vom Verwaltungsrat der Anstalt beschlossen werden, soweit es zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt erforderlich ist." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro" und die Wörter ,,neunzig Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eine Milliarde achtundachtzig Millionen dreiundfünfzigtausendneunhundertacht Euro" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Schiffskommunalschuldverschreibungen" durch das Wort ,,Kommunalschuldverschreibungen" ersetzt. 9. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Auf die bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes gewährten Schiffskommunaldarlehen und ausgegebenen Schiffskommunalschuldverschreibungen sind die für die Kommunaldarlehen und Kommunalschuldverschreibungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden." Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. 2. Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ,,8. die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb, die Veräußerung oder die Nutzung von Grundstücken und Räumen nachweisen; 9. Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen auch unabhängig von der Gewährung von eigenen Darlehen durchführen." a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eine Milliarde achthundertfünfundsiebzig Millionen Euro" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende weitere Kapital- und Sonderrücklagen sind bei der Verteilung des Reingewinns zu berücksichtigen." 3. § 13 wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Übersteigt im Falle der Auflösung das nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapitals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage und der ausgewiesenen Sonderrücklage zunächst zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sondervermögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 167 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 durch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für solche Kredite entstanden sind. Von dem dann verbleibenden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteilseignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Sonderrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen. Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile am Grundkapital zu verteilen." 2065 ten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der DGZ·DekaBank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind begründet und fällig im Sinne der Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit." Artikel 14a Änderung der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen Artikel 2 § 1 des Kapitels I des Fünften Teiles der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als Träger die DGZ·DekaBank Deutsche Kommunalbank, Frankfurt am Main/Berlin (DGZ·DekaBank) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank oder eine sonstige Verpflichtung des Verbandes, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die DGZ·DekaBank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Verbandes als Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt." 2. In Absatz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank" durch die Wörter ,,DGZ·DekaBank" sowie jeweils die Wörter ,,der Reichsregierung" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums der Finanzen" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,der Deutschen Girozentrale, Deutsche Kommunalbank" durch die Wörter ,,der DGZ·DekaBank" und die Wörter ,,die Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank" durch die Wörter ,,die DGZ·DekaBank" sowie jeweils die Wörter ,,der Reichsregierung" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums der Finanzen" und die Wörter ,,die Reichsregierung" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 4. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Träger der DGZ·DekaBank am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkei- Artikel 15 Änderung des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert : a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Kreditwesen" ein Komma und die Wörter ,,denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt worden ist" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, dessen Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden." 1a. § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs einen Lagebericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer Einbeziehung in einen Konzernabschluss von dieser Verpflichtung befreit sind, vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf ECU" durch die Wörter ,,eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenzen nach Absatz 2 auch Ansprüche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für die Höhe der Zinsen findet § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46a des Gesetzes über das Kreditwesen gegen dieses Institut angeordnet hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen, um ein Entschädigungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend. (7) Die Aufwendungen der Entschädigungseinrichtung zur Durchführung oder Vorbereitung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne von § 5 hat das Institut der Entschädigungseinrichtung zu ersetzen." 7a. § 14 wird aufgehoben. 8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Zwangsmittel (1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bis zu hunderttausend Euro." c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Es hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet worden sind und diese länger als sechs Wochen andauern. Es veröffentlicht die Feststellungen gemäß Satz 1 und 2 im Bundesanzeiger." 4. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,rechtsgeschäftlichen Verkehr" durch das Wort ,,Rechtsverkehr" ersetzt. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten." bb) Im neuen Satz 3 wird der Halbsatz ,, ,und für erstmals beitragspflichtige Institute neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung festlegen" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Nähere über die Jahresbeiträge und die einmaligen Zahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen; hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen; die Verpflichtung zur Zahlung eines erstmaligen Beitrags nach § 19 bleibt unberührt." bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Bestimmungen" die Wörter ,,zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge" und ein Komma eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Prüfungen gemäß Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung." b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Die Mitarbeiter der Entschädigungseinrichtung sowie die Personen, deren sich diese bedient, können die Geschäftsräume eines Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und 5. 6. Artikel 16 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 1" wird die Angabe ,,§ 1a Rückversicherungsaufsicht" eingefügt. b) In der Angabe zu § 11c wird das Wort ,,Weiterleitung" durch das Wort ,,Weitergeltung" ersetzt. c) In der Angabe zu § 67 wird das Wort ,,Deckungsrückstellung" durch das Wort ,,Deckungsstock" ersetzt. 2. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Rückversicherungsaufsicht (1) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, müssen eine der in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsformen haben. Für Unternehmen, die nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben, gelten neben den folgenden Absätzen nur § 7 Abs. 1a, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 4, 4a und 5, die §§ 55 bis 59, 83, 84, 89a, 93, 101 bis 103, 104, 137, 138 und 150; § 2 gilt entsprechend. (2) Für die Vermögensbestände, die der Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Angemessenheit der Mischung und Streuung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei sind insbesondere die Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu beachten. Zu den Vermögensbeständen im Sinne des Satzes 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten; die Anteile der Retrozessionäre bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. (3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäftes gelten, und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden, insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn andere Maßnahmen sich als unzureichend erwiesen haben, die Abberufung von Geschäftsleitern, auf deren Person sich Tatsachen beziehen, verlangen, und diesen Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. (4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 finden Anwendung mit Beginn des 1. Januar 2005." 4. § 5 Abs. 5 Nr. 6a wird wie folgt gefasst: ,,6a. Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung (§ 8 Abs. 1 Satz 4) zwischen dem Erstversicherungsunternehmen und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen,". 5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden 2067 kann. Bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes." b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluss ausüben können, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt." 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Erstversicherungsunternehmen oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt, 3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. das Erstversicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder 2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder 3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, 2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 dass solche Personen oder Unternehmen im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist. 15. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 105 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt. 16. In § 89a werden die Angaben ,,und 3 und Abs. 4" durch die Angaben ,,und 3, Abs. 4 und 6" ersetzt. 17. § 104 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Erstversicherungsunternehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. (1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Teilsatz 2 gilt entsprechend, 2. das Erstversicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigen kann, oder 3. das Erstversicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstversicherungsunternehmen und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind 1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält." 7. In § 13c Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern ,,Risiken hat" das Komma gestrichen. 8. § 13d wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden das Wort ,,Nennkapital" durch das Wort ,,Kapital" ersetzt sowie nach dem Wort ,,Tochterunternehmen" die Angabe ,,(§ 7a Abs. 2 Satz 6)" gestrichen. b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: ,,4a. das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen,". 9. In § 53 wird die Angabe ,,§§ 41 bis 44" durch die Angabe ,,§§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 44" ersetzt. 10. In § 54b wird jeweils die Angabe ,,§ 54a" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt. 11. In § 54c wird die Angabe ,,§ 54a" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt. 12. In der Überschrift zu § 67 wird das Wort ,,Deckungsrückstellung" durch das Wort ,,Deckungsstock" ersetzt. 13. In § 77 Abs. 3 Halbsatz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. 14. In § 81b Abs. 4 werden die Wörter ,,der Vorschrift des § 54a Abs. 6" durch die Wörter ,,den Anforderungen über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde zu erstatten. (1b) Die Aufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1. (2) Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 zur vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3 oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist. In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Versicherungsunternehmens, eines an ihm Beteiligten oder der Auf- 2069 sichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch. (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat er die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, durch den das Erstversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/ 267/EWG zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern. (5) (aufgehoben) (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder." 2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 3. In Satz 1 des neuen Absatzes 2 werden die Wörter ,,Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Finanzen darf" ersetzt. 18. In § 104b Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vertragsstaates" die Wörter ,,des Abkommens" eingefügt. 19. In § 144 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,der Bestände des Deckungsstocks" durch die Wörter ,,der Bestände des Deckungsstocks, des übrigen gebundenen Vermögens oder des Anlagestocks" und die Angabe ,,§§ 54a bis 54c," durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 54c, §§" ersetzt. Artikel 19a Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), geändert durch Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist in den ersten drei Jahren seit ihrer Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der Einschränkung des Satzes 1 befreit." b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Berechnung nach Satz 1 werden nicht berücksichtigt typische stille Beteiligungen sowie Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, sofern in deren Satzung ausgeschlossen ist, dass sich diese an einer anderen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder Kapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligen dürfen." 2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind." Artikel 17 Änderung des Telekommunikationsgesetzes In § 90 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden am Ende von Nummer 3 das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 4 das Wort ,,und" und danach folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht". Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 31a folgende Angabe eingefügt: ,,Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche § 31b". 2. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: ,,§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen." Artikel 20 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,zur amtlichen Notierung" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt" ersetzt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des Ersten Kapitels werden die Wörter ,,zur amtlichen Notierung" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt" ersetzt. b) Im Ersten Kapitel wird die Überschrift des zweiten Abschnitts wie folgt ersetzt: ,,Prospekt (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)". Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 45d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird Absatz 2. 3. In § 2 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 36, 45 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, c, d und g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 werden jeweils die Wörter ,,amtlich notiert werden" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt zugelassen sind" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 44 bis 44c" durch die Angabe ,,§§ 39 bis 41" ersetzt. 5. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird die Angabe ,,(§ 36 Abs. 3 Nr. 2)" durch die Angabe ,,(§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)" ersetzt. 6. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2" ersetzt. 7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,zur amtlichen Notierung" die Wörter ,,oder zum amtlichen Markt" eingefügt. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum amtlichen Markt gestellt worden ist oder noch gestellt wird, sowie die Börsen, an denen Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert werden oder zum amtlichen Markt zugelassen sind; werden Wertpapiere derselben Gattung an anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind diese Märkte anzugeben;". 8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 werden die Wörter ,,amtlich notiert" durch die Wörter ,,im amtlichen Markt notiert" ersetzt. b) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt: ,,14. Auskunft über Vereinbarungen des Emittenten mit Aktionären über Veräußerungsverbote nach Zulassung sowie über die zur Sicherstellung der Vereinbarung getroffenen Abreden und Maßnahmen." 9. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Handel mit amtlicher Notierung der Bezugsrechte" durch die Wörter ,,Handel der Bezugsrechte im amtlichen Markt" ersetzt. 10. In § 44 Satz 2, § 45 Nr. 1 nach Buchstabe b, Nr. 2 nach Buchstabe c, Nr. 3 nach Buchstabe g, § 45a Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 36 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 5" ersetzt. 11. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,amtlich notierter Aktien" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt zugelassener Aktien" ersetzt. bb) In Buchstabe c werden die Wörter ,,amtlich notierten Aktien" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt zugelassenen Aktien" ersetzt. 2071 b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,zur amtlichen Notierung" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt" ersetzt. 12. In § 45a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe ,,Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62)" durch die Angabe ,,Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1)" ersetzt. 13. In § 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54 Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,zur amtlichen Notierung" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt" ersetzt. 14. In § 58 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 44b" durch die Angabe ,,§ 40" ersetzt. 15. In § 62 werden die Wörter ,,den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind" durch die Wörter ,,den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen Markt zugelassen sind" ersetzt. 16. In § 66 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 41" durch die Angabe ,,§ 36" ersetzt. 17. In § 69 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,mit amtlicher Notierung der Bezugsrechte" durch die Wörter ,,der Bezugsrechte im amtlichen Markt" ersetzt. 18. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Verkaufsprospekt-Verordnung Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,zur amtlichen Notierung" durch die Wörter ,,zum amtlichen Markt" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten Kapitals und" durch die Wörter ,,die Art und Höhe der Kapitalerhöhung sowie" ersetzt. 2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 3. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 3 Nr. 2" und die Angabe ,,§ 73 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 20 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 21a Änderung des Rechtsberatungsgesetzes In Artikel 1 § 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer solche Forderungen einziehen, die sie im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten haben." Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 5 am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft. Artikel 1 § 58 Abs. 1, §§ 59, 60 tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b tritt am 1. April 2003 in Kraft. Artikel 14a tritt am 19. Juli 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juni 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin