Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 41 vom 28.06.2002  - Seite 2138 bis 2143 - Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)

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2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz ­ BesStruktG) Vom 21. Juni 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: 0. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen." 0a. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,in einem disziplinargerichtlichen Verfahren" gestrichen. 1. 2. 3. (entfällt) (entfällt) § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: im mittleren Dienst ­ in der Besoldungsgruppe A 8 ­ in der Besoldungsgruppe A 9 im gehobenen Dienst ­ in der Besoldungsgruppe A 11 ­ in der Besoldungsgruppe A 12 ­ in der Besoldungsgruppe A 13 30 v.H., 16 v.H., 6 v.H., 30 v.H., 8 v.H., im höheren Dienst ­ in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen ­ in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 40 v.H., 10 v.H. Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank, 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen, 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen, 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, 5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde. (3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 (4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden." 3a. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen." b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird." 4. 5. 6. (entfällt) (entfällt) (entfällt) 7. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen 2139 des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden." 6a. § 42a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert (1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragungen einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. (2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung. (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde. (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist." 8. (entfällt) 8a. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zu Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A" gestrichen. 2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Artikel 2 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre." 4. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen" durch die Wörter ,,die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen" ersetzt. b) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter ,,den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen" durch die Wörter ,,die Maßnahme nicht selbst getroffen" ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt." Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. § 12a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung." b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. 1a. § 12b Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender Funktion sowie 1. mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Behörden, 2. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen und 3. Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen." 1b. In § 44 Satz 2 werden die Wörter ,,von drei Monaten" durch die Wörter ,,eines Jahres" ersetzt. 2. § 123a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 125b wird wie folgt gefasst: ,,§ 125b (1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden Artikel 3 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: ,,§ 36a (1) Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet davon betroffen ist und der ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B innehat, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine seinem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die dafür geeignet sind. (2) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht werden." 2. In § 72 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,von drei Monaten" durch die Wörter ,,eines Jahres" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Artikel 4 (entfällt) Artikel 5 (entfällt) Artikel 5a Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518) wird wie folgt geändert: 1. § 8d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung 0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insgesamt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren. Bei der Bemessung des anteiligen Mobilitätszuschlages sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen." 2. Nach § 10a wird folgender neuer § 10b eingefügt: ,,§ 10b Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) Soldaten, die am 30. Juni 2002 Grundwehrdienst leisten, erhalten den Mobilitätszuschlag nach § 8d nach Maßgabe der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung dieses Gesetzes, wenn dies günstiger ist." Artikel 5b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnungen A und B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert: a) Bei der Amtsbezeichnung ,,Lehrer" werden aa) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgenden Funktionszusätze ,,­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung ­" sowie die Fußnotenhinweise ,,1) 3)", ,,­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung ­" sowie die Fußnotenhinweise ,,1) 3)", 2141 ,,­ mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in SachsenAnhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung ­" sowie die Fußnotenhinweise ,,1) 3) 9)" eingefügt, bb) nach dem neuen siebten Funktionszusatz die folgenden Funktionszusätze ,,­ mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung ­" sowie die Fußnotenhinweise ,,1) 3)", ,,­ mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung ­" sowie die Fußnotenhinweise ,,1) 3) 10)" angefügt. b) Folgende Fußnoten 9) und 10) werden angefügt: ,,9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. 10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats." 2. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert: a) Bei der Amtsbezeichnung ,,Lehrer" werden aa) bei dem ersten Funktionszusatz nach dem Fußnotenhinweis ,,10)" der Fußnotenhinweis ,,16)" angefügt, bb) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgenden Funktionszusätze ,,­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I ­" sowie der Fußnotenhinweis ,,20)", ,,­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I ­" sowie der Fußnotenhinweis ,,20)", ,,­ mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in SachsenAnhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung ­" sowie die Fußnotenhinweise ,,17) 18)" eingefügt, cc) nach dem neuen sechsten Funktionszusatz die Funktionszusätze ,,­ mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I ­" sowie der Fußnotenhinweis ,,20)", ,,­ mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung ­" sowie die Fußnotenhinweise ,,19) 20)" angefügt. b) Bei der Amtsbezeichnung ,,Studienrat" werden aa) nach dem zweiten Funktionszusatz der Funktionszusatz 2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 ,,­ mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe ­" sowie der Fußnotenhinweis ,,21)" eingefügt, bb) nach dem neuen vierten Funktionszusatz der Funktionszusatz ,,­ mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ­" sowie der Fußnotenhinweis ,,21)" angefügt. 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Ortszuschlag" durch die Angabe ,,Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 1b wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst: ,,Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz;". Artikel 6a Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung In § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden." Artikel 6b Änderung der Erschwerniszulagenverordnung § 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird nach der Angabe ,,Einsätze," die Angabe ,,Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen," eingefügt. 2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,auch" die Wörter ,,Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen und" eingefügt. 3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bundesbesoldungsgesetzes" die Wörter ,,und einer Zulage nach § 22a" eingefügt. Artikel 6c Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte § 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) mittelbar geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Folgende Fußnoten 16) bis 21) werden angefügt: ,,16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war. 17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in SachsenAnhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. Soweit nicht in dem Amt des Studienrats. Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. Für dieses Amt dürfen höchstens 33 vom Hundert der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden." 18) 19) 20) 21) 3. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert: a) Bei der Amtsbezeichnung ,,Oberstudienrat" werden nach dem zweiten Funktionszusatz die Funktionszusätze ,,­ mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe ­" sowie der Fußnotenhinweis ,,9)", ,,­ mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ­" sowie der Fußnotenhinweis ,,9)" angefügt. b) Folgende Fußnote 9) wird angefügt: ,,9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden." Das Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,von drei Monaten" durch die Wörter ,,eines Jahres" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt." Artikel 7 (entfällt) Artikel 8 (entfällt) Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 6a, 6b und 6c beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 9a Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 10 Aufhebung von Vorschriften (1) Es werden aufgehoben: 1. das Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 2143 2. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232), 4. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 5. die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1678). (2) § 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die auf Grund des neu gefassten § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassen werden, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007, weiter anzuwenden. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nr. 0 und Artikel 6a mit Wirkung vom 1. Juni 2001, 2. Artikel 6b mit Wirkung vom 1. Januar 2002, 3. Artikel 5a am 1. Juli 2002. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juni 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping