Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 41 vom 28.06.2002  - Seite 2167 bis 2189 - Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG)

800-22-17631-1860-1860-4-1860-5860-6860-7860-7860-10-1/2860-11201-62032-1702-37847-11805-3824-28251-108253-1826-2-4826-2-25860-7-18231-198231-10822-13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2167 Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz ­ HZvNG) Vom 21. Juni 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz ­ HZvG) Artikel 2 Anpassung der Zusatzrenten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zum 1. Juli 2002 Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 13 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 15 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Artikel 17 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Artikel 18 Änderung des Fremdrentengesetzes Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 20 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Artikel 21 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung Artikel 22 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 Artikel 23 Aufhebung von Verordnungen Artikel 24 Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz ­ HZvG) Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz § 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung § 3 Versicherte Arbeitnehmer § 4 Freiwillige Weiterversicherung § 5 Beiträge § 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung § 7 Prüfung bei den Arbeitgebern § 8 Anwendung anderer Vorschriften § 9 Rechtsweg Zweites Kapitel Kapitaldeckungsverfahren § 10 Durchführung über eine Pensionskasse § 11 Freiwillige Weiterversicherung § 12 Leistungen § 13 Verfahren § 14 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung § 15 Anwendung anderer Vorschriften Drittes Kapitel Sonderregelungen § 16 Personenkreis § 17 Weitere Personenkreise § 18 Freiwillige Weiterversicherung § 19 Leistungen § 20 Zusatzrentenberechnung § 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen § 22 Bewertung von Zeiten § 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen § 24 Anpassung der Zusatzrenten § 25 Abfindung 2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie und in entsprechenden sonstigen Gewerbebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei Drittel der Arbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung für die Aufnahme in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ausgesprochen haben. Über den Antrag entscheidet der Versicherungsträger. Den Antrag kann der Betriebsrat oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, auch ein Arbeitnehmer stellen. Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsträger über den Antrag entschieden hat. Das Abstimmungsverfahren wird vom Versicherungsträger eingeleitet und durchgeführt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimmabgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen. (3) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind nur Arbeitnehmer, die aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind. (4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genannten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder Betriebsteile den Inhaber oder ändert sich die Rechtsform oder der Gegenstand der Unternehmen, bleiben die darin beschäftigten Arbeitnehmergruppen in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des Betriebsrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass zum Zeitpunkt des Wechsels die Versicherungspflicht endet. Dabei hat es die Alterssicherung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wechsel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich gelagerte Fälle zu berücksichtigen. (5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ist eine Versicherung im Sinne der §§ 14a,14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes. §4 Freiwillige Weiterversicherung Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, kann die Versicherung nach Maßgabe der besonderen Voraussetzungen des zweiten oder des dritten Kapitels freiwillig fortsetzen. Nach bindender Bewilligung einer Leistung wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Leistung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig; das gilt nicht bei einer Teilleistung wegen Alters. §5 Beiträge (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die § 26 Beginn und Erstattung § 27 Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften § 28 Übertragung von Anwartschaften § 29 Durchführung der Übertragung von Anwartschaften § 30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren § 31 Vermögensübertragung § 32 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge § 33 Übergangsregelung Anlage 1 Anlage 2 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften §1 Grundsatz (1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im Saarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der Eisen-, Stahl- und Metallwarenherstellung sowie Betriebe des Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und Betriebe der elektrotechnischen Industrie) beschäftigt sind, erhalten durch die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung zusätzliche kapitalgedeckte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeitnehmer bereits am 30. Juni 2002 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert waren. (2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 genannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. §2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Landesversicherungsanstalt für das Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung ,,Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" trägt. (2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter. §3 Versicherte Arbeitnehmer (1) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1 genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. (2) Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in weiteren Unternehmen im Saarland mit mehr als fünf Arbeitnehmern der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 auch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, die in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gilt. (3) Die Beiträge werden getragen 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt, 2. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst, 3. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern. (4) Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Pflichtbeitrages zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme der Arbeitnehmer in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch den sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohnoder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder dem Bargehalt der Versicherten abziehen. (5) Die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden entsprechend der Satzung des Versicherungsträgers, spätestens aber zum Fünfzehnten des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgenden Monats, fällig. Werden die Pflichtbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge zu erheben. (6) Regelungen insbesondere zur Verjährung sowie zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge trifft der Versicherungsträger durch Satzung. (7) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die für freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen 325 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist. (8) Freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages gezahlt werden. §6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung (1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen. 2169 (2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer 1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung), 2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung), 3. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als einem Kalendermonat, 4. bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung). (3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten Arbeitnehmer: 1. seine Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt, 2. seinen Familien- und Vornamen, 3. sein Geburtsdatum, 4. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, 5. eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, 6. den Arbeitgeber. Zusätzlich sind anzugeben: 1. bei der Anmeldung a) die Anschrift, b) der Beginn der Beschäftigung, c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erforderlichen Angaben, 2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist, b) das beitragspflichtige Entgelt, c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde. (4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere 1. die Frist der Meldungen, 2. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, 3. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, 4. unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden, 5. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird. 2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 (3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber werden durch den Versicherungsträger in den Organen der Pensionskasse wahrgenommen. § 11 Freiwillige Weiterversicherung Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus, muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen ermöglicht werden. § 12 Leistungen §7 Prüfung bei den Arbeitgebern (1) Die Pensionskasse erbringt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Pensionskasse hat zumindest eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu gewährleisten. (2) Für Leistungen zur Altersversorgung sind das Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und die daraus erzielten Erträge, mindestens die gezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen. (3) Für Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung können Wartezeiten von bis zu fünf Jahren vorgesehen werden. Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2003 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden angerechnet. (4) Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversicherung kann an die Voraussetzung gebunden werden, dass ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. § 13 Verfahren Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart. § 14 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (1) Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleibt unberührt. (2) Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann auch im Rahmen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung über die Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Der Versicherungsträger kann den Beitragseinzug für diese freiwillige betriebliche Altersversorgung für die Pensionskasse übernehmen. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart. (6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer einmal jährlich das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflichtbeiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen. (7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Beitragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Versicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich mitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung. (1) Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den Beiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. (2) Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung. §8 Anwendung anderer Vorschriften Auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Buches sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. §9 Rechtsweg Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Zweites Kapitel Kapitaldeckungsverfahren § 10 Durchführung über eine Pensionskasse (1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt. (2) Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse beauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt. Die Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht werden. Der Versicherungsträger kann auch eine Pensionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zustande kommt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 § 15 Anwendung anderer Vorschriften (1) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend. (2) Für Beiträge zur kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung gelten die Vorschriften für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Einkommensteuergesetz. Drittes Kapitel Sonderregelungen § 16 Personenkreis Für Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und 2. entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen freiwilligen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet haben, wird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weitergeführt. § 17 Weitere Personenkreise (1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf eine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe dieses Kapitels weiter. (2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem 1. Januar 2003. § 18 Freiwillige Weiterversicherung (1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie 1. während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet haben und 2. die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen. Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. (2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. § 19 Leistungen 2171 (1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind 1. Zusatzrenten wegen Alters, 2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 3. Zusatzrenten an Hinterbliebene, 4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei Wiederheirat, 5. Beitragserstattung, 6. Übertragung von Anwartschaften. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. Witwen- und Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehegatten nicht besteht. Zu einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch nur der entsprechende Teil der Zusatzrente gezahlt. (3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitragszeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die besondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat, 2. Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen hat. Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig erfüllt, wenn 1. Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert waren, 2. in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren oder 3. die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist. § 20 Zusatzrentenberechnung (1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, 2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 (2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. § 22 Bewertung von Zeiten (1) Zeiten, die nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Hüttenknappschaftlichen ZusatzversicherungsGesetz anrechenbar waren, sind auch weiterhin anzurechnen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 gilt als das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20 Abs. 2 das vom Versicherten tatsächlich verdiente Bruttoarbeitsentgelt bis 950 Deutsche Mark im Monat. Die Eintragungen in der Beitragsnachweiskarte sind für die in Satz 1 genannte Zeit entsprechend zu ergänzen. (3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die Beiträge entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben Beiträgen 0,0281 Entgeltpunkte. (4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1970 erhalten für jeden Kalendermonat den Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des Entgelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit dem Wert 0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in französischen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 Deutsche Mark umzurechnen. § 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen (1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt. (2) Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst anteilig geleistet, wird die Zusatzrente in entsprechender anteiliger Höhe geleistet. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat. § 24 Anpassung der Zusatzrenten (1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt. 2. der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. (2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen. (3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1. Zusatzrenten wegen Alters 2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 3. Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist, anschließend 4. Halbwaisenzusatzrenten 5. Vollwaisenzusatzrenten 0,225, 0,225, 0,225, 0,135, 0,0225, 0,045. Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135. (4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle der Werte 0,225 die Werte 0,135 0,0225 0,045 bei Beginn der Rente im Jahr 0,3 0,2925 0,2850 0,2775 0,2700 0,2625 0,2550 0,2475 0,2400 0,2325 0,18 0,1755 0,1710 0,1665 0,1620 0,1575 0,1530 0,1485 0,1440 0,1395 0,03 0,02925 0,02850 0,02775 0,02700 0,02625 0,02550 0,02475 0,02400 0,02325 0,06 0,0585 0,0570 0,0555 0,0540 0,0525 0,0510 0,0495 0,0480 0,0465 bis 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 (5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt. § 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen (1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters bezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 § 25 Abfindung (1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente entspricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit geleistet werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor (Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist. (2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung. § 26 Beginn und Erstattung (1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung. (2) Für die Beitragserstattung finden die für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet. § 27 Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften (1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt haben, können die Übertragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen (Wahlrecht), sofern sie nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichten. (2) Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Versicherten werden durch den Versicherungsträger von Amts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der durch den Versicherungsträger gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vor- 2173 behalt künftiger Rechtsänderung sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Daten steht. (3) Die Information hat insbesondere zu enthalten: 1. Angaben über die Höhe der Zusatzrente der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der gespeicherten Daten a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung, b) bei Tod als Witwen- oder Witwerzusatzrente, c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Zusatzrente wegen Alters zu zahlen wäre, 2. Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, 3. Angaben über die Höhe des maßgebenden Kapitalbetrages bei Übertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und 4. Hinweise über die Antragsfrist und deren Ausschlusswirkung. (4) Der Versicherte hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Information die Übertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung bei dem Versicherungsträger zu beantragen. Der Antrag auf Übertragung kann nicht auf Teile der Anwartschaften begrenzt werden. Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten. § 28 Übertragung von Anwartschaften (1) Anwartschaften eines Versicherten, für den die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und der vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht erfüllt hat, werden in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen, sofern der Versicherte nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis steht, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet. (2) Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten. § 29 Durchführung der Übertragung von Anwartschaften (1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden mit ihrem 2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht. (2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen. § 31 Vermögensübertragung Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen. § 32 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge Beiträge im Umlageverfahren werden steuer- und beitragsrechtlich wie Beiträge zur Sozialversicherung behandelt. § 33 Übergangsregelung Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Umlageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse weitergeleitet. Kapitalwert in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen. (2) Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten ergibt sich, indem der Jahresbetrag der Anwartschaft mit dem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der Übertragung abhängigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert wird. Der Jahresbetrag der Anwartschaft ist das Zwölffache des Monatsbetrages. Für die Ermittlung des Monatsbetrages ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zugangsfaktor der Wert 1,0 und als Rentenartfaktor der Wert 0,3 zu berücksichtigen ist. Bei Übertragungen auf Antrag ist für die Bestimmung des Barwertes das Alter des Versicherten bei Antragstellung maßgebend, ansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Zur Ermittlung der Barwerte für die unter 20-Jährigen geht man von den Barwerten der Anlage 2 des Alters 20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr Altersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023. (3) Der Versicherungsträger entscheidet über die Höhe des Kapitalwertes der zu übertragenden umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Anwartschaft in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch Verwaltungsakt. Der Versicherungsträger leitet den nach Absatz 2 berechneten Betrag im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unmittelbar an die Pensionskasse weiter. Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung. § 30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren (1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Anlage 1 (zu § 25 Abs. 1) Tabelle 1 Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Versicherte Alter des Berechtigten zur Zeit der Abfindung Kapitalisierungsfaktor 2175 unter 23 Jahren 23 Jahre bis unter 26 Jahren 26 Jahre bis unter 28 Jahren 28 Jahre bis unter 31 Jahren 31 Jahre bis unter 33 Jahren 33 Jahre bis unter 36 Jahren 36 Jahre bis unter 59 Jahren 59 Jahre bis unter 63 Jahren 63 Jahre bis unter 66 Jahren 66 Jahre bis unter 69 Jahren 69 Jahre bis unter 72 Jahren 72 Jahre bis unter 74 Jahren 74 Jahre bis unter 78 Jahren 78 Jahre bis unter 81 Jahren 81 Jahre bis unter 86 Jahren 86 Jahre bis unter 92 Jahren 92 Jahre und mehr 6 7 8 9 10 11 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 Tabelle 2 Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Witwen und Witwer Alter der Witwe oder des Witwers zur Zeit der Abfindung Kapitalisierungsfaktor unter 25 Jahren 25 Jahre bis unter 27 Jahren 27 Jahre bis unter 28 Jahren 28 Jahre bis unter 29 Jahren 29 Jahre bis unter 30 Jahren 30 Jahre bis unter 31 Jahren 31 Jahre bis unter 32 Jahren 32 Jahre bis unter 33 Jahren 33 Jahre bis unter 34 Jahren 34 Jahre bis unter 36 Jahren 36 Jahre bis unter 38 Jahren 38 Jahre bis unter 43 Jahren 43 Jahre bis unter 45 Jahren 45 Jahre bis unter 52 Jahren 52 Jahre bis unter 55 Jahren 55 Jahre bis unter 58 Jahren 58 Jahre bis unter 61 Jahren 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 16 15 14 13 2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 61 Jahre bis unter 63 Jahren 63 Jahre bis unter 65 Jahren 65 Jahre bis unter 68 Jahren 68 Jahre bis unter 70 Jahren 70 Jahre bis unter 73 Jahren 73 Jahre bis unter 75 Jahren 75 Jahre bis unter 78 Jahren 78 Jahre bis unter 82 Jahren 82 Jahre bis unter 86 Jahren 86 Jahre bis unter 92 Jahren 92 Jahre und mehr 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 Tabelle 3 Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Waisen Alter des Berechtigten zur Zeit der Abfindung Kapitalisierungsfaktor unter 1 Jahr 1 Jahr bis unter 2 Jahren 2 Jahre bis unter 3 Jahren 3 Jahre bis unter 4 Jahren 4 Jahre bis unter 5 Jahren 5 Jahre bis unter 6 Jahren 6 Jahre bis unter 7 Jahren 7 Jahre bis unter 8 Jahren 8 Jahre bis unter 9 Jahren 9 Jahre bis unter 10 Jahren 10 Jahre bis unter 11 Jahren 11 Jahre bis unter 12 Jahren 12 Jahre bis unter 13 Jahren 13 Jahre bis unter 14 Jahren 14 Jahre bis unter 15 Jahren 15 Jahre bis unter 16 Jahren 16 Jahre bis unter 17 Jahren 17 Jahre und mehr 13 13 12 12 11 10 10 9 8 8 7 6 5 5 4 3 2 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2177 Anlage 2 (zu § 29 Abs. 2) 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 ab 2012 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 5,51 5,64 5,77 5,90 6,03 6,17 6,30 6,45 6,59 6,74 6,88 7,04 7,19 7,35 7,51 7,67 7,83 8,00 8,17 8,34 8,52 8,70 8,88 9,07 9,26 9,45 9,66 9,87 10,08 10,31 10,54 10,79 11,05 11,32 11,60 12,09 12,58 13,09 13,61 14,15 14,72 15,34 15,98 16,65 16,85 17,00 5,47 5,60 5,73 5,86 5,99 6,13 6,26 6,40 6,55 6,69 6,84 6,99 7,14 7,30 7,46 7,62 7,78 7,94 8,11 8,28 8,46 8,63 8,81 9,00 9,19 9,38 9,58 9,78 9,99 10,21 10,44 10,68 10,92 11,18 11,45 11,73 12,22 12,73 13,25 13,79 14,37 14,97 15,60 16,27 16,46 16,61 5,47 5,60 5,73 5,86 5,99 6,12 6,26 6,40 6,54 6,69 6,83 6,98 7,14 7,29 7,45 7,61 7,77 7,93 8,10 8,27 8,44 8,62 8,80 8,98 9,17 9,36 9,56 9,76 9,96 10,18 10,40 10,62 10,86 11,11 11,36 11,63 11,91 12,41 12,92 13,45 14,02 14,61 15,23 15,88 16,07 16,22 5,47 5,60 5,73 5,86 5,99 6,12 6,26 6,40 6,54 6,68 6,83 6,98 7,13 7,29 7,44 7,60 7,76 7,93 8,09 8,26 8,43 8,61 8,79 8,97 9,15 9,34 9,54 9,73 9,94 10,15 10,36 10,58 10,81 11,05 11,29 11,55 11,81 12,08 12,59 13,11 13,67 14,25 14,86 15,51 15,69 15,83 5,47 5,60 5,72 5,85 5,99 6,12 6,26 6,40 6,54 6,68 6,83 6,98 7,13 7,28 7,44 7,60 7,76 7,92 8,09 8,25 8,43 8,60 8,78 8,96 9,14 9,33 9,52 9,72 9,92 10,12 10,33 10,55 10,77 11,00 11,24 11,48 11,73 11,99 12,26 12,78 13,32 13,90 14,50 15,13 15,31 15,45 5,47 5,60 5,72 5,85 5,99 6,12 6,26 6,39 6,54 6,68 6,82 6,97 7,12 7,28 7,43 7,59 7,75 7,92 8,08 8,25 8,42 8,59 8,77 8,95 9,13 9,32 9,51 9,70 9,90 10,11 10,31 10,53 10,74 10,97 11,20 11,43 11,67 11,92 12,17 12,44 12,98 13,55 14,14 14,76 14,93 15,07 5,47 5,60 5,72 5,85 5,98 6,12 6,25 6,39 6,53 6,68 6,82 6,97 7,12 7,28 7,43 7,59 7,75 7,91 8,08 8,24 8,41 8,59 8,76 8,94 9,12 9,31 9,50 9,69 9,89 10,09 10,30 10,51 10,72 10,94 11,16 11,39 11,63 11,86 12,11 12,37 12,64 13,20 13,78 14,39 14,56 14,70 5,47 5,60 5,72 5,85 5,98 6,12 6,25 6,39 6,53 6,68 6,82 6,97 7,12 7,27 7,43 7,59 7,75 7,91 8,07 8,24 8,41 8,58 8,76 8,94 9,12 9,30 9,49 9,69 9,88 10,08 10,29 10,50 10,71 10,92 11,14 11,37 11,59 11,83 12,06 12,31 12,58 12,85 13,42 14,03 14,19 14,33 5,47 5,60 5,72 5,85 5,98 6,12 6,25 6,39 6,53 6,68 6,82 6,97 7,12 7,27 7,43 7,58 7,74 7,91 8,07 8,24 8,41 8,58 8,75 8,93 9,11 9,30 9,49 9,68 9,88 10,08 10,28 10,49 10,70 10,91 11,13 11,35 11,57 11,80 12,03 12,28 12,54 12,81 13,07 13,67 13,83 13,96 5,47 5,60 5,72 5,85 5,98 6,12 6,25 6,39 6,53 6,67 6,82 6,97 7,12 7,27 7,43 7,58 7,74 7,91 8,07 8,24 8,41 8,58 8,75 8,93 9,11 9,30 9,49 9,68 9,87 10,07 10,28 10,48 10,69 10,91 11,13 11,34 11,57 11,79 12,02 12,26 12,52 12,78 13,04 13,31 13,47 13,60 2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Artikel 2 Anpassung der Zusatzrenten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zum 1. Juli 2002 Zum 1. Juli 2002 werden die Zusatzrenten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2002 verändert. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt den Vomhundertsatz nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 bis 3a" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Unterstützungskasse" die Wörter ,,oder gemäß § 1b Abs. 3 von einem Pensionsfonds" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. b) In Absatz 5 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,dies gilt nicht für ab 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden." 6. § 16 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan." 7. Nach § 30d wird folgender § 30e eingefügt: ,,§ 30e (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden. (2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitragsorientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. Für die Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt." Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (800-22-1) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. 2001 II S. 1258), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 2 das Wort ,,oder" durch ein Komma, am Ende der Nummer 3 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden." 2. § 1b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,in den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe ,,in Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 1 wird gestrichen, die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5a wird die Angabe ,,Absatz 1 oder 4" durch die Angabe ,,Absatz 1, 3a oder 4" ersetzt. b) In Absatz 5b wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 4 und 5a" durch die Angabe ,,Absätzen 2, 3, 3a und 5a" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (7631-1) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die 1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf, 3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und 4. verpflichtet ist, die Leistung als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender Restverrentung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erbringen. Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplanes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall. Pensionspläne sind 1. beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt wird, 2. leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt wird." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallenden Personen." 2. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 21 Abs. 2," gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2179 ,,(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch." 4. Nach § 69 wird folgender § 70 angefügt: ,,§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung." Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 115 folgende Angabe angefügt: ,,§ 115a Überleitungsvorschrift recht". zum Verjährungs- 2. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß." 3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch." 4. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben. 5. § 31 Abs. 5 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69 folgende Angabe angefügt: ,,§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht". 2. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter ,,Ausführungsbehörden des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" ersetzt. 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß." 6. § 36 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören." 2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 11. Nach § 115 wird folgender § 115a angefügt: ,,§ 115a Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des § 27 Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,den Ausführungsbehörden des Bundes und" gestrichen. 7. § 44 Abs. 2a wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Unfallkasse des Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an." b) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesen, des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesanstalt für Arbeit." Artikel 7 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: 1. § 251 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 8. § 70 Abs. 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Der Haushaltsplan der Unfallkasse des Bundes bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. September vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind." a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 5" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 6" ersetzt. 2. Dem § 255 Abs. 3a werden folgende Sätze angefügt: ,,Sie sind an die Krankenkassen zu zahlen, sobald sie von diesen nach Absatz 3 Satz 2 verrechnet werden können. Soweit Beiträge nicht verrechnet werden können, sind sie am fünften Arbeitstag nach Zugang der Anforderung der Krankenkasse zu zahlen; frühester Zugang einer Anforderung ist der Erste des Monats, für den die Rente gezahlt wird." 3. § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat." Artikel 8 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 124 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit". 9. In § 71d Satz 4 werden die Wörter ,,innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage" gestrichen. 10. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 b) Nach der Angabe zu § 146 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit". c) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt". d) Die Angabe zu § 198 wird wie folgt gefasst: ,,§ 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen". 2. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Tätigkeit" die Wörter ,,oder vergleichbares Einkommen" eingefügt. b) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet." 3. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter ,,aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose" durch die Wörter ,,aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997" ersetzt. 4. § 96a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Tätigkeit" die Wörter ,,oder vergleichbares Einkommen" eingefügt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet." b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 5. Dem § 106a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitrittsrecht nach § 26a des Elften Buches ausgeübt haben." 6. In § 118 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der 2181 Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen." 7. Nach § 124 wird die Kapitelüberschrift wie folgt gefasst: ,,Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit". 8. Nach § 146 wird die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit". 9. § 148 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten und nutzen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Bundesanstalt für Arbeit" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,betraut ist," die Wörter ,,und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind," eingefügt. 10. § 150 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,genannten Stellen" die Wörter ,, , der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Deutsche Post AG" die Wörter ,,, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden" eingefügt. 11. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt: ,,§ 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt (1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den Träger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfah- 2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 15. Dem § 302 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Altersrente und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen nicht als Hinzuverdienst." 16. Dem § 313 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst." ren eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten, die ihre alleinige Wohnung, ihre Hauptwohnung, ihren Beschäftigungsort oder ihre Tätigkeit im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben, aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen. (2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten übermittelt werden. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgende Daten übermittelt werden: 1. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates, 2. Datum der letzten Kontoklärung, 3. Anschrift. (3) Die Träger der Rentenversicherung und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger erstellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach § 78a des Zehnten Buches erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. Einrichtung und Änderungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis zulassen, wenn die Prüfung bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt worden ist. Das Sicherheitskonzept ist im Falle sicherheitserheblicher Änderungen, spätestens jedoch alle drei Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Fortführung des Verfahrens untersagen, wenn das Sicherheitskonzept nicht mehr dem Stand der Technik entspricht." Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: ,,§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes". b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst: 12. § 198 wird wie folgt gefasst: ,,§ 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs.1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren." ,,§ 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes". c) Nach der Angabe zu § 149 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes". d) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst: ,,§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes". e) Nach der Angabe zu § 218a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes". 2. In § 47 Abs. 5 werden nach den Wörtern ,,Tätigkeit als Unternehmer" die Wörter ,, , mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner" eingefügt. 3. In § 96 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt: 13. § 210 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 14. Dem § 286d wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 ,,Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen." 2183 Bundes. Das Bundesministerium des Innern erlässt für Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. (3) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Die Sorge für die Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen." 4. In § 113 werden die Wörter ,,gilt § 852 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter ,,gelten die §§ 195, 199 Abs.1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt und folgender Satz wird angefügt: ,,Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend." 5. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Unfallkasse des Bundes,". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: 1. Satzungen über den Versicherungsschutz für Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186)." 6. § 115 wird wie folgt gefasst: ,,§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes (1) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für die Unfallkasse des 2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann." 13. § 186 wird wie folgt gefasst: 7. Dem § 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend." 8. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend." 9. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Dritten" die Wörter ,,und eine Vereinbarung über die Gefahrtarifund Beitragsgestaltung" eingefügt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen." c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort ,,Vereinbarung" durch das Wort ,,Vereinbarungen" ersetzt. ,,§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen getragen. (4) Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden." 14. § 193 Abs. 6 wird aufgehoben. 15. In § 215 Abs. 3 werden die Wörter ,,des Bundes als Unfallversicherungsträger" durch die Wörter ,,der Unfallkasse des Bundes" ersetzt. 16. Nach § 218a wird folgender § 218b eingefügt: ,,§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes (1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125 genannten Unternehmen und Versicherten wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden in die Unfallkasse des Bundes überführt. 10. § 125 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Der Bund" werden durch die Wörter ,,Die Unfallkasse des Bundes" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für die Unternehmen des Bundes,". cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,". c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,in seine Zuständigkeit" durch die Wörter ,,in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes" ersetzt. 11. In § 137 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,vom Bund" durch die Wörter ,,von der Unfallkasse des Bundes" ersetzt. 12. Nach § 149 wird folgender § 149a eingefügt: ,,§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes (1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 (2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfallversicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung werden Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. (3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreterversammlungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf- und festgestellt. (4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nach den §§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Unfallkasse des Bundes über. (5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen. (6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden nach § 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste Dienstbehörde. (7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bundes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr." 2185 Artikel 10 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) In § 186 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst: ,,(3) Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung getragen. (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesanstalt für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden." Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1/2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52 wie folgt gefasst: ,,§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt". 2. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter ,,mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt. 2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) Dem § 60 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen einschließlich der Beitragszahlungen der Arbeiterrentenversicherung am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß." 3. § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre." 4. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 8 das Wort ,,oder" durch ein Komma, am Ende der Nummer 9 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes." 5. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stellen" die Wörter ,,sowie mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. 6. In § 81 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Satz 3" durch die Angabe ,,Absatzes 3" ersetzt. 7. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß." 8. Dem § 120 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung." Artikel 13 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (201-6) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt". b) Nach der Angabe zu § 101 wird eingefügt: ,,§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53". 2. § 49a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter ,,mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." 3. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-recht- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 lichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist." 2187 Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (7847-11) § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen." 4. Nach § 101 wird folgender § 102 eingefügt: ,,§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53 Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung." Artikel 17 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes (805-3) § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 19 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet." 2. Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch." 3. Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch." Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1) In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, werden in der Besoldungsgruppe B 3 1. die Amtsbezeichnung ,,Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" gestrichen und 2. nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor der Grenzschutzdirektion" die Amtsbezeichnung ,,Direktor der Unfallkasse des Bundes" eingefügt. Artikel 15 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (702-3) In § 16 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" durch die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2) In § 9 Abs. 2 und 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) 2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2. In § 37b werden die Wörter ,,Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" durch die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" ersetzt. 3. § 42 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" durch die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 35b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitrittsrecht nach § 26a des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt haben." 2. Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst." a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Verbindlichkeiten" die Wörter ,,der Unfallkasse" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt." 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Unfallkasse des Bundes weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest." Artikel 21 Artikel 20 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (8253-1) Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert: 1. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 (1) Die Unfallkasse des Bundes führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. (2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt. (3) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes." Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (826-2-4) In Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1958 zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (BGBl. 1958 II S. 168) werden die Wörter ,,Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" durch die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Rentenund Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (826-2-25) In Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 desrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" durch die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" ersetzt. 2189 Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), außer Kraft. (2) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 tritt Artikel 8 Nr. 3 in Kraft. (3) Mit Wirkung vom 1. April 2001 treten Artikel 8 Nr. 5 und Artikel 19 Nr. 1 in Kraft. (4) Mit Wirkung vom 1. August 2001 tritt Artikel 6 Nr. 9 in Kraft. (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 treten Artikel 5 Nr. 1, 3 und 4, Artikel 6 Nr. 1 bis 3 und 11, Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 12 bis 14, Artikel 9 Nr. 4, Artikel 11 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8, Artikel 13 Nr. 1, 3 und 4 in Kraft. (6) Mit Wirkung vom 29. März 2002 treten Artikel 7 Nr. 2 und Artikel 12 in Kraft. (7) Mit Wirkung vom 1. April 2002 tritt Artikel 2 in Kraft. (8) Am Tage nach der Verkündung treten Artikel 1 § 31, Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8 Nr. 6, 9 Buchstabe a und Nr. 10 Buchstabe a, Artikel 9 Nr. 3 und 16 hinsichtlich § 218b Abs. 3, Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 bis 6, Artikel 13 Nr. 2, Artikel 16 und 20 Nr. 4 Buchstabe b in Kraft. (9) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 6 Nr. 4 bis 7 und 10, Artikel 8 Nr. 2, 4, 15 und 16, Artikel 9 Nr. 1, 2, 5, 6, 10 bis 16 außer § 218b Abs. 3, Artikel 14, 15, 17, 18, 19 Nr. 2, Artikel 20 außer Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 21 und 22 in Kraft. (10) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 10 in Kraft. (11) Am 1. Januar 2005 tritt Artikel 23 in Kraft. Artikel 23 Aufhebung von Verordnungen Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 488), geändert durch die Verordnung vom 9. April 2001 (BGBl. I S. 574), 2. die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), 3. die Verordnung zur Überführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-10, veröffentlichten bereinigten Fassung. Artikel 24 Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juni 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester