Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 41 vom 28.06.2002  - Seite 2199 bis 2211 - Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz - AltfahrzeugG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2199 Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz ­ AltfahrzeugG)1) Vom 21. Juni 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden." b) In Buchstabe e Satz 3 wird die Angabe ,,Buchstabe d Satz 2" durch die Angabe ,,Buchstabe d Satz 3" ersetzt. 2. In § 52 Abs. 16 Satz 10 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert: Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnter Abschnitt eingefügt: ,,Siebzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz Artikel 53 (1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der AltfahrzeugVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) sind Rückstellungen hinsichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Verkehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 26. April 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden. (2) Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansammlung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergäbe. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung ,,Ausgleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Artikel 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." 1) Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung ­ AltautoV) Die Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S.1666), geändert durch Artikel 315 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung ­ AltfahrzeugV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in deutsches Recht. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 3. ,,Hersteller" den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger; 4. ,,Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen; 5. ,,Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen; 6. ,,Vorbehandlung" die Entfernung oder das Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Trockenlegung; 7. ,,Trockenlegung" die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten; 8. ,,Verdichtung" jede Maßnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit verändert wird, z.B. durch Eindrücken des Daches, Pressen oder Zerschneiden; 9. ,,Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden; 10. ,,stoffliche Verwertung" die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; 11. ,,Verwertung" jedes der anwendbaren in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren; 12. ,,Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren; 13. ,,gefährlicher Stoff" jeden Stoff, der nach § 3a des Chemikaliengesetzes als gefährlich gilt; 14. ,,Annahmestelle" Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein; 15. ,,Rücknahmestelle" Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden; davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht. (2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Armaturen, Bauteile und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die für die besondere Zweckbestimmung der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge erforderlich sind, sind von den Anforderungen nach § 8 ausgenommen. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5. (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. ,,Fahrzeug" Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; 2. ,,Altfahrzeug" Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 16. ,,Demontagebetrieb" Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Rücknahme einschließen; 17. ,,Restkarosse" das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug; 18. ,,Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen; 19. ,,sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung" Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen; 20. ,,Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den anerkannten Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z.B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt; 21. ,,Letzthalter" letzter im Fahrzeugbrief eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelassen war; 22. ,,Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller sowie Betreiber von Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften; 23. ,,Fahrzeugleergewicht" maßgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird: ­ für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31. Dezember 1996 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung, ­ für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg), ­ für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg)." b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 2201 c) Absatz 5 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst: ,,(2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn 1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder 2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist." 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ,,§ 3 Rücknahmepflichten (1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. (2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht. (3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen. Die Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. (4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn 1. das Altfahrzeug nicht nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, 2. das Altfahrzeug nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens vor der Stilllegung weniger als einen Monat zugelassen war, 3. das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Komponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen, nicht mehr enthält, 4. dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, 5. der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird, 6. es sich bei dem Altfahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 handelt, das nicht serienmäßig und nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurde. 2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 ,,(1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben erreicht werden: 1. spätestens ab 1. Januar 2006 a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent, b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent und 2. spätestens ab 1. Januar 2015 a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent, b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent. (2) Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen. Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind. (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen (§ 6) zu bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs erfüllt werden. Die Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Die Bescheinigung ist durch den Sachverständigen zu entziehen, wenn er sich durch Prüfung und Kontrolle der entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt werden. Die Sätze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverständige hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen. Bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kfz-Werkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kraftfahrzeug-Innungen. Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die 1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das (5) Die Hersteller von Fahrzeugen stellen die erforderlichen Informationen über die von ihnen eingerichteten Rücknahmestellen in geeigneter Weise zur Verfügung, um den Letzthalter auf Anfrage über eine für ihn geeignete Rücknahmestelle zu unterrichten. (6) Hersteller und Vertreiber von Bauteilen für Personenkraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile aus Reparaturen, die in Kfz-Werkstätten oder in vergleichbaren gewerblichen Einrichtungen anfallen, zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zurückgenommen werden. Die Beteiligten können Vereinbarungen über die erforderlichen Maßnahmen und die Tragung der Kosten treffen." 5. § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort ,,Verwertungsbetrieben" durch das Wort ,,Demontagebetrieben", in Satz 3 das Wort ,,Verwertungsbetriebe" durch das Wort ,,Demontagebetriebe" und in Satz 4 die Wörter ,,Ein Verwertungsbetrieb darf" durch die Wörter ,,Betreiber von Demontagebetrieben dürfen" ersetzt, in Satz 4 nach dem Wort ,,Annahmestellen" die Wörter ,,oder anerkannte Rücknahmestellen" eingefügt und nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt: ,,Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. Dieses wird mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert." c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Annahmestellen" die Wörter ,,und Rücknahmestellen" eingefügt, das Wort ,,Altautos" durch das Wort ,,Altfahrzeuge" und das Wort ,,Verwertungsbetrieb" durch das Wort ,,Demontagebetrieb" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden." e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Auf die Überlassung nach den Absätzen 1 bis 3 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 26 keine Anwendung." 6. § 4 wird § 5 und wird wie folgt gefasst: a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), 2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder 3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden." (4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend." b) § 4 Abs. 3 (alt) wird gestrichen. c) § 4 Abs. 4 (alt) wird § 5 Abs. 5. 7. § 5 wird § 6 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Sachverständige Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer 1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder 2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1), besitzt." 8. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: ,,§ 7 Mitteilungspflichten (1) Die Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils gültige Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) erteilte Nummer der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Sind Annahmestellen oder Rücknahmestellen Kraftfahrzeugwerkstätten, legt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung einschließlich des Prüfberichts der für die Überwachung des Betriebs zuständigen Behörde vor. (2) Die nach § 6 für die Zulassung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen zuständigen Stellen geben die von ihnen erteilten Zulassungen 2203 und Änderungen von Zulassungen der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle unverzüglich bekannt. Die gemeinsame Stelle erstellt aus diesen Angaben regelmäßig zu aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter Weise öffentlich bekannt. (2a) Die Sachverständigen nach § 6 haben einer von den Ländern einzurichtenden gemeinsamen Stelle für die von ihnen anerkannten Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung unverzüglich eine Durchschrift der von ihnen erteilten Bescheinigung oder des Entzugs der von ihnen erteilten Bescheinigung zu übermitteln. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der Firma, 2. Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebsteils, 3. Betriebsnummer nach § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung für die in Nummer 2 bezeichneten Betriebe oder Betriebsteile, 4. Kommunikationseinrichtungen, 5. Ansprechpartner, 6. zuständige Genehmigungsbehörde, 7. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Bescheinigung. Bei Demontagebetrieben, die von einem oder mehreren Herstellern für die unentgeltliche Rücknahme von Altfahrzeugen bestimmt worden sind, sind zusätzlich die Hersteller anzugeben, die den Demontagebetrieb hierzu bestimmt haben. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten auch für Sachverständige, technische Überwachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften, die die in Satz 1 genannten Betriebe als Entsorgungsfachbetriebe anerkennen. Die in Satz 1 genannte Stelle erstellt nach den Angaben aus Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 regelmäßig zu aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter Weise öffentlich bekannt. (3) Der Sachverständige (§ 6) teilt der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor der Überprüfung zur Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den Überprüfungstermin mit. Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2." 9. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: ,,§ 8 Abfallvermeidung (1) Zur Förderung der Abfallvermeidung sind 1. die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen zu begrenzen und bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich zu reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden, 2. bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere der stofflichen Ver- 2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 wertung von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung zu tragen, 3. die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur stofflichen oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen; 4. die bei der stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Rate der stofflichen und sonstigen Verwertung. Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den Herstellern die entsprechenden Informationen zu den Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen. (2) Der Hersteller von Fahrzeugen hat diese Informationen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen." 12. § 6 wird § 11 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Ordnungwidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zurücknimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt, 3. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenommen werden, 4. entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlässt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt, 7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt, 7a. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuführt, 8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt, 9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht, 10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt, 3. bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt Recyclingmaterial zu verwenden. (2) Nach dem 1. Juli 2003 dürfen Fahrzeuge sowie Werkstoffe und Bauteile für diese Fahrzeuge nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie kein Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen." 10. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: ,,§ 9 Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen (1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe nach Festlegung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) zu verwenden, um insbesondere die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können. (2) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen den anerkannten Demontagebetrieben auf Anforderung Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 5 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufzuführen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies für die Demontagebetriebe zur Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist. (3) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind die Hersteller von Fahrzeugbauteilen verpflichtet, den anerkannten Demontagebetrieben auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wiederverwendbaren Teilen zur Verfügung zu stellen." 11. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: ,,§ 10 Informationspflichten (1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten in geeigneter Weise Informationen zu veröffentlichen über 1. die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen; 2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 12. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde, 13. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt, 14. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert, 15. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde, 16. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt, 17. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt, 18. entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 19. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt." 13. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: ,,§ 12 Übergangsvorschriften (1) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zum ihrem Ablauf fort. (2) Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Bescheinigungen erteilen. Diese müssen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten befristet werden." 14. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anhang Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle". 2205 b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Annahmestellen" die Wörter ,,und Rücknahmestellen" angefügt. c) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.1.1 wird in Satz 1 das Wort ,,Verwertungsbetrieb" durch das Wort ,,Demontagebetrieb" ersetzt und Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben ist durch Verträge zu regeln." Satz 3 wird aufgehoben. bb) In Nummer 2.1.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Annahmestellen dürfen Altfahrzeuge nicht behandeln, insbesondere nicht trockenlegen und demontieren." In Satz 2 wird das Wort ,,Verwertungsbetrieb" durch das Wort ,,Demontagebetrieb" ersetzt. cc) In Nummer 2.1.3 werden die Wörter ,,darüber hinausgehende rechtliche" durch die Wörter ,,die einschlägigen rechtlichen" ersetzt. d) Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfläche muss sich in die Bereiche Anlieferung und Bereitstellung zum Abtransport gliedern. Diese Fläche ist stoffundurchlässig gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider (z.B. nach DIN 19992) zu entwässern. Bei Überdachung der Fläche ist die Entwässerung über einen Leichtflüssigkeitsabscheider nicht erforderlich." e) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst: ,,2.3 In einem Betriebstagebuch sind sämtliche Zu- und Abgänge von Altfahrzeugen schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus sind festzuhalten: ­ Durchschriften der Verwertungsnachweise für alle entgegengenommenen Altfahrzeuge, ­ besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen einschließlich der Ursachen und der durchgeführten Abhilfemaßnahmen. Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der überwachenden Kfz-Innung, dem Sachverständigen oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Außerdem ist die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben durch Verträge zu dokumentieren." f) Nach Nummer 2.3.2 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt: ,,2.4 Rücknahmestellen Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 gelten für Rücknahmestellen entsprechend." g) In Nummer 3 wird das Wort ,,Verwertungsbetriebe" durch das Wort ,,Demontagebetriebe" ersetzt und Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert: 2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin. 2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Altautobehandlung" durch das Wort ,,Altfahrzeugbehandlung" sowie das Wort ,,Altautos" durch das Wort ,,Altfahrzeuge" ersetzt, bb) der 6. Anstrich wird wie folgt ergänzt: ,, , die keine Flüssigkeiten enthalten,", cc) nach dem 6. Anstrich wird ein neuer Anstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,,Lager für gebrauchsfähige flüssigkeitstragende Kraftfahrzeugteile,", dd) im letzten Anstrich wird nach dem Wort ,,Verdichtung" angefügt: ,, , sofern Maßnahmen zur Verdichtung durchgeführt werden.", ee) in Satz 3 werden das Wort ,,Behandlung" durch das Wort ,,Vorbehandlung" ersetzt und die Wörter ,,innerhalb des vorgesehenen Anlieferungsbereiches oder" gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Dies gilt entsprechend für diejenigen Demontagebetriebe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und insofern baurechtlich zu genehmigen sind." j) Nummer 3.2.1.5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch schriftlich zu führen und ein Betriebshandbuch schriftlich zu erstellen. Die Anforderungen an das Betriebstagebuch ergeben sich aus den Dokumentationspflichten nach Nummer 3.3. Das Betriebshandbuch muss insbesondere die Bestimmungen über die Behandlung und Lagerung der Altfahrzeuge sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten." bb) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. k) Nummer 3.2.2.1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt: ,,Betreiber von Demontagebetrieben müssen nach der Anlieferung bei jedem Altfahrzeug unverzüglich ­ die Batterien entnehmen, ­ den Flüssiggastank nach Vorgaben des Herstellers sachgerecht behandeln, ­ die pyrotechnischen Bauteile durch geschultes Fachpersonal nach Vorgabe der Hersteller entweder demontieren und in zugelassenen Anlagen entsorgen lassen oder durch Auslösung im eingebauten Zustand unschädlich machen. Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der weiteren Behandlung folgende Betriebsflüssigkeiten und Betriebsmittel entfernen und getrennt sammeln: ­ Kraftstoff (dazu zählt auch Flüssiggas für den Fahrzeugantrieb), ­ Kühlerflüssigkeit, ­ Bremsflüssigkeit, ­ Scheibenwaschflüssigkeit, ­ Kältemittel aus Klimaanlagen (FCKW u.a.), ­ Ölfilter, ­ Motorenöl, Getriebeöl, Differenzialöl, Hydrauliköl und Stoßdämpferöl, sofern keine Demontage der Stoßdämpfer erfolgt; diese Öle können miteinander vermischt werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Altölverordnung der Sammelkategorie 1 zuzuordnen sind." bb) In Satz 3 wird das Wort ,,dieses" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Stoffe" durch das Wort ,,Materialien" ersetzt. dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Stoffe, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz h) Nummer 3.1.2 wird wie folgt gefasst: ,,3.1.2 Platzausrüstung 3.1.2.1 Die Bereiche Anlieferung und Eingangslager sind ausreichend zu bemessen und gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht zu befestigen. 3.1.2.2 Für die Bereiche Vorbehandlung, Demontage, Lager für Flüssigkeiten und flüssigkeitstragende Teile und Flächen zur Verdichtung sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die verwertbaren Abfälle nicht in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt werden und eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen wird, z.B. Einhausung, Überdachung oder Verdichtung in mobilen Pressen mit integriertem Auffangsystem. Flächen der in Satz 1 bezeichneten Bereiche müssen stoffundurchlässig gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht befestigt sein. Sind die Flächen nicht überdacht, müssen diese mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider (z.B. nach DIN 19992) entwässert werden. 3.1.2.3 Die Lagerung von vorbehandelten Altfahrzeugen und Restkarossen hat so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Bodens und der Gewässer nicht zu besorgen ist. 3.1.2.4 Batterien sind gesondert in säurebeständigen Behältern oder auf einer abflusslosen und säurebeständigen Fläche zu lagern." i) Nummer 3.2.1.1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Verwertungsbetrieb" durch das Wort ,,Demontagebetrieb" und die Wörter ,,umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen" durch die Wörter ,,einschlägigen rechtlichen Regelungen insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt. 2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS, BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) als wassergefährdend eingestuft werden oder einzustufen sind, sind in dafür zugelassenen Behältern unter Beachtung der erlassenen Verordnungen der Länder zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AnlagenV ­ VAwS) abzufüllen und zu lagern." l) In Nummer 3.2.2.2 wird Absatz 1 wie folgt gefasst: ,,Die Vorbehandlung nach Nummer 3.2.2.1 hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei der Trockenlegung ist insbesondere die Tropffreiheit aller Aggregate zu erzielen. Alle Öffnungen, aus denen Flüssigkeiten austreten können, sind dicht zu verschließen. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Restkarossen auf einer stoffundurchlässigen Fläche gelagert werden, die den allgemein anerkannten Regeln nach Wasserrecht entspricht." m) In Nummer 3.2.2.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten wie z.B. die Gefahrstoffverordnung, die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und Regelungen zum Explosionsschutz." n) Nummer 3.2.3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3.2.3.1 wird das Wort ,,weiterverwendet" durch das Wort ,,wiederverwendet" ersetzt. bb) Nummer 3.2.3.2 wird wie folgt gefasst: ,,Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der weiteren Behandlung folgende Stoffe, Materialien und Bauteile wegen ihres Schadund Störstoffcharakters entfernen: ­ den Latentwärmespeicher nach Vorgabe des Herstellers, ­ Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt, ­ asbesthaltige Bauteile, ­ quecksilberhaltige Bauteile wie z.B. Schalter, soweit durchführbar, ­ nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnete Bauteile und Werkstoffe, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, ­ kraftfahrzeugfremde Stoffe. Bei ausgebauten Stoßdämpfern, die nicht als Bauteile wiederverwendet werden, ist vor der Verwertung der metallischen Anteile die Trockenlegung sicherzustellen." o) Nummer 3.2.3.3 wird wie folgt gefasst: ,,Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der Überlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung folgende Bauteile, Stoffe und Materialien entfernen und vorrangig der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuführen: ­ Katalysatoren, ­ Auswuchtgewichte, ­ Aluminiumfelgen, 2207 ­ Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glasdächer, ­ Reifen, ­ große Kunststoffbauteile wie z.B. Stoßfänger, Radkappen und Kühlergrille, wenn die entsprechenden Materialien beim oder nach dem Schreddern nicht in einer Weise getrennt werden, die eine stoffliche Verwertung ermöglicht, ­ kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige Metallbauteile, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim oder nach dem Schreddern getrennt werden. Demontierte Reifen, die verwertet werden sollen, sind für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben zu überlassen." p) Nummer 3.2.4.1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Altauto" durch das Wort ,,Altfahrzeug" und die Wörter ,,Wiederund Weiterverwendung" durch das Wort ,,Wiederverwendung" ersetzt. bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der Überlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung spätestens ab dem 1. Januar 2006 Bauteile, Materialien und Betriebsflüssigkeiten mit einem Anteil von durchschnittlich mindestens 10 Gewichtsprozent im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge ausbauen oder entfernen und der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuführen und belegen, dass der entsprechende Anteil stofflich verwertet wurde." cc) Satz 6 werden folgende Sätze 7 bis 10 angefügt: ,,Metallische Bauteile und Materialien, wie z.B. Restkarossen, Kernschrott, Ersatzteile, und Kraftstoffe dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 nicht in Ansatz gebracht werden. Altreifen und Batterien dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn sie einem für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb überlassen wurden. Die Pflichten nach Satz 6 gelten nicht, soweit nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an die stoffliche Verwertung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge auf andere geeignete Weise erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen." 2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 dd) Nach Satz 10 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,Für Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6 die Verwendung von Richtwerten oder Angaben der Hersteller zulässig. Die Anforderungen nach Satz 6 können auch durch mehrere Demontagebetriebe gemeinsam erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen." verwertet wurde. Die Summe des Fahrzeugleergewichtes wird ermittelt aus der Summe der Fahrzeugleergewichte, die in den Verwertungsnachweisen der einzelnen Restkarossen ausgewiesen sind, die in dem Bezugsjahr von einer Schredderanlage angenommen worden sind. Wird die Schredderleichtfraktion einer qualifizierten Aufbereitung zugeführt, kann der Gewichtsanteil der dabei abgetrennten Metalle bei der Berechnung nach Satz 1 in Ansatz gebracht werden, wenn diese Metalle einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Die Anforderungen nach dieser Nummer können auch durch mehrere Schredderanlagen gemeinsam erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen." w) Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort ,,Stoffströme" wird das Wort ,,schriftlich" eingefügt. x) Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.3 angefügt: ,,4.3 Anforderungen an sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung Für die Betreiber von sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung gelten die Anforderungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 entsprechend. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten." y) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Über die Zulässigkeit von Abweichungen entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag im Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3." 15. Im Anhang wird in den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.2.2, 2.3.2, 3.2.1.2, 3.2.1.3, 3.2.1.5, 3.2.4.3 und 4.1.2 das Wort ,,Altautos" durch das Wort ,,Altfahrzeuge" bzw. ,,Altfahrzeugen" ersetzt. q) Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert: Das Wort ,,Verwertungsbetrieb" wird durch das Wort ,,Demontagebetrieb" ersetzt und nach den Wörtern ,,sonstigen Verbleib der" werden die Wörter ,,Bauteile, der" eingefügt." r) Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert: Das Wort ,,Altautoverwertung" wird durch das Wort ,,Altfahrzeugverwertung" ersetzt. s) Nummer 3.3.3 wird wie folgt geändert: aa) Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst: ,,­ chronologisch sortierte Durchschriften der Verwertungsnachweise sowie die jeweiligen Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1,". bb) Nach dem dritten Anstrich wird folgender neuer Anstrich eingefügt: ,,­ Angaben zu Materialströmen aus anderen Betriebsteilen, die gemeinsam mit den Materialströmen aus der Entsorgung von Altfahrzeugen entsorgt werden,". t) Nummer 4 erhält folgende Zwischenüberschrift: ,,4. Anforderungen an Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung". u) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter ,,umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen" durch die Angaben ,,einschlägigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz," ersetzt und nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Betreiber von Schredderanlagen dürfen Restkarossen nur annehmen und schreddern, wenn die Altfahrzeuge gemäß den Anforderungen nach Nummer 3.2.2.2 Satz 1 und 2, den Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 des Anhangs in anerkannten Demontagebetrieben behandelt wurden." v) Nummer 4.1.2 wird wie folgt gefasst: ,,Betreiber von Schredderanlagen müssen, bezogen auf die Summe des Fahrzeugleergewichtes, vom nichtmetallischen Anteil der Schredderrückstände im Jahresmittel a) ab dem 1. Januar 2006 5 Gewichtsprozent einer Verwertung und b) ab dem 1. Januar 2015 5 Gewichtsprozent einer stofflichen Verwertung und weitere 10 Gewichtsprozent einer Verwertung zuführen und belegen, dass der entsprechende Anteil Artikel 3a Änderung der Transportgenehmigungsverordnung Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 4b der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Artikel 3b Änderung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4c der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: In Anlage 2 (zu § 10) wird in Spalte 1 die Nummer 1 wie folgt gefasst: ,, Spalte 1 Spalte 2 2209 3. Im Anhang werden die Muster 12 und 13 wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Muster 12 Vorbemerkungen (§ 27a StVZO) Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts ,,Verwertungsnachweis" (Muster 12)". b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Allgemeines 1.1 Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter). Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Formblatts enthält über der Zeile 1 folgende Bezeichnung: ". ,,Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt." Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt." Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt." Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt." " c) Nummer 1.2 wird aufgehoben. d) Nummer 4.1 wird nach den Wörtern ,,Verwertungsnachweis (Muster 12)" wie folgt gefasst: ,,Verwertungsnachweis (Muster 12) Blatt 1 (Ausfertigung für den Halter) Blatt 2 (Ausfertigung für den Demontagebetrieb) Blatt 3 (Ausfertigung für die Schredderanlage) Blatt 4 (Ausfertigung für die Annahme-/ Rücknahmestelle)." rosa 100 % Yellow und 85 % Magenta 100 % Yellow und 45 % Magenta 55 % Magenta und 100 % Cyan 1. Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der AltfahrzeugVerordnung (Abfallschlüssel 16 01 04) Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617), wird wie folgt geändert: 1. § 27a wird wie folgt gefasst: ,,§ 27a Verwertungsnachweis (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) 1. einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen, oder 2. nicht als Abfall zu entsorgen oder verbleibt es zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Die Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag. (2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück." 2. § 69a Abs. 2 Nr. 12a wird wie folgt gefasst: ,,12a. entgegen § 27a Abs. 1 den Nachweis nach Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorlegt,". altgold blau weiß e) Nummer 7 wird aufgehoben. f) Muster 12 (Verwertungsnachweis) wird wie folgt geändert: aa) Im Kopfbereich der Seiten 1 und 2 wird ein neunstelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Betriebsnummer" eingefügt. Hinter dem Wort ,,Betriebsnummer" ist eine Fußnote mit der Bezeichnung ,,von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung" einzufügen. Im Kopfbereich 2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 der Seiten 1 und 2 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Kfz-Kennzeichen" eingefügt. bb) In der Doppelzeile 1.1 (Name, Vorname/Firma/ Körperschaft) wird eine Zeile gestrichen. In der Klammer wird nach dem Wort ,,Vorname" ein Komma und das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. Nach Zeile 1.3 wird eine neue Zeile 1.4 angefügt mit dem Wortlaut: ,,Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer ganz oder teilweise nicht verfügbar ­ 1 Leerfeld". cc) Die bisherige Zeile 2.1 wird durch ein fünfstelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Fahrzeugklasse", ein 18-stelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Fahrzeugmarke" und ein achtstelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Fahrzeugmodell" ersetzt. Nach Zeile 2.2 wird eine Zeile 2.3 eingefügt. Diese enthält ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Tag der ersten Zulassung", ein vierstelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Nr. 23 Altfahrzeug-Verordnung" sowie ein dreistelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Nationalitätskennzeichen". Nach Zeile 2.3 wird eine Zeile 2.4 angefügt mit dem Wortlaut: ,,Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise nicht verfügbar ­ 1 Leerfeld". dd) In Zeile 3.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Ablaufdatum der Bescheinigung" eingefügt. ee) In Zeile 4.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung ,,Ablaufdatum der Bescheinigung" eingefügt. ff) Nach Zeile 4.9 werden eine Zeile 4.10 mit der Bezeichnung ,,Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde", eine Zeile 4.11 mit den Feldbezeichnungen ,,Straße" und ,,Hausnr." sowie eine Zeile 4.12 mit den Feldbezeichnungen ,,PLZ" und ,,Ort" eingefügt. und 6 jeweils das Wort ,,Annahmestelle" durch die Angabe ,,Annahme-/Rücknahmestelle" und in den Abschnitten 3, 4 und 6 jeweils das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. g) Muster 13 (Verbleibserklärung) wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Abschnitt 2 werden in den Gebührennummern 224.3 und 224.4 jeweils die Wörter ,,einer Verbleibserklärung oder" gestrichen. Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die in den Artikeln 3 bis 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Altfahrzeug-Verordnung in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 § 3 Abs. 1 Satz 2 in Kraft 1. am 1 Juli 2002 für ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge und 2. am 1. Januar 2007 für Fahrzeuge, die vor dem in Nummer 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden. (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 § 11 Nr. 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. gg) Zeile 4.10 wird Zeile 4.13. hh) Nach Abschnitt 4 wird ein neuer Abschnitt 5 mit einem Unterschriftsfeld einschließlich Datumsund Ortsangabe für den Letzthalter und dem Satz eingefügt: ,,Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o.a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 Altfahrzeug-Verordnung überlassen zu haben." ii) jj) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6. In den Abschnitten 1 bis 6 werden jeweils das Wort ,,Verwertungsbetrieb" durch das Wort ,,Demontagebetrieb", in den Abschnitten 1, 2, 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2211 Berlin, den 21. Juni 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig