Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 41 vom 28.06.2002  - Seite 2229 bis 2230 - Elfte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002 - 11. KOV-AnpV 2002)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2229 Elfte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002 ­ 11. KOV-AnpV 2002) Vom 24. Juni 2002 Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) und Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) geändert und Absatz 4 durch Artikel 55 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,268 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,140 Euro" ersetzt. 2. In § 15 werden in Satz 1 die Angabe ,,34 bis 218 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,18 bis 114 Euro" und in Satz 2 die Zahl ,,3,355" durch die Zahl ,,1,752" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert um 40 vom Hundert um 50 vom Hundert um 60 vom Hundert um 70 vom Hundert um 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit von 117 Euro, von 159 Euro, von 216 Euro, von 272 Euro, von 377 Euro, von 456 Euro, von 547 Euro, von 615 Euro. 6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,129 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,67 Euro" ersetzt. 7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Angabe ,,497 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,259 Euro" und in Satz 4 die Angabe ,,849, 1203, 1548, 2009 oder 2473 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,443, 628, 808, 1049 oder 1291 Euro" ersetzt. 8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Angabe ,,2839 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1483 Euro" und die Angabe ,,1422 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,743 Euro" sowie in Absatz 3 die Angabe ,,2839 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1483 Euro" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,705 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,368 Euro" ersetzt. 10. In § 41 Abs. 2 wird die Angabe ,,780 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,408 Euro" ersetzt. 11. In § 46 werden die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,104 Euro" und die Angabe ,,372 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,194 Euro" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 70 Euro, 145 Euro, 219 Euro, 291 Euro, 363 Euro, 437 Euro." 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert um 70 oder 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit 377 Euro, 456 Euro, 547 Euro, 615 Euro." 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,48 492 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 270 Euro" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert um 70 und 80 vom Hundert um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 24 Euro, um 30 Euro, um 37 Euro." 2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 c) In Absatz 3 werden die Angabe ,,540 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,282 Euro" und die Angabe ,,393 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe ,,2839 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1483 Euro" und die Angabe ,,1422 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,743 Euro" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 12. In § 47 Abs. 1 werden die Angabe ,,348 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,182 Euro" und die Angabe ,,486 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,253 Euro" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,955 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,499 Euro" und die Angabe ,,665 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,347 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,174 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,91 Euro" und die Angabe ,,129 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,67 Euro" ersetzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Juni 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester