Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 41 vom 28.06.2002  - Seite 2247 bis 2250 - Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2247 Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen Vom 24. Juni 2002 Auf Grund ­ des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, ­ des § 55a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch Artikel 8 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, ­ des § 19 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, des § 48 und des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet die Bundesregierung: nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMASEintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Besitz genommen hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen. §3 Betriebsbeauftragte (1) Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten nach § 53 Abs. 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes oder § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes soll bei einer EMASAnlage oder bei einem Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) verzichtet werden. Satz 1 gilt entsprechend für eine Anordnung nach § 58a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat die zuständige Behörde zu berücksichtigen, dass es sich um eine EMASAnlage handelt. (2) Jährliche Berichte nach § 54 Abs. 2, § 58b Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 55 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz oder für Abfall oder der Störfallbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist. (3) Die Pflichten zur Anzeige nach § 55 Abs. 1 Satz 2, § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 55 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden seitens des Betreibers einer EMAS-Anlage auch dadurch erfüllt, dass er der zuständigen Behörde im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitete Unterlagen zugeleitet hat, die gleichwertige Angaben enthalten. §4 §2 Betriebsorganisation Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer Ermittlungen von Emissionen Die zuständige Behörde soll bei EMAS-Anlagen Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums als drei Jahren anordnen. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage gestatten, Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes- Artikel 1 Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung ­ EMASPrivilegV) §1 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung ist EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts ist. 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 §6 Sicherheitstechnische Prüfungen Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMASAnlage auf Antrag gestatten, sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzuführen, wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist, dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. §7 Berichte Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat 1. eine Durchschrift des Berichts nach § 12 Abs. 6 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung, 2. eine Durchschrift des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung, 3. eine Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung, 4. die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung in der jeweils geltenden Fassung der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden Anforderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung der Öffentlichkeit bedürfen. §8 Verlängerung von Messintervallen Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern. §9 Unterrichtung der Öffentlichkeit Der Verpflichtete nach § 18 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils geltenden Fassung kann nach An- Immissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. §5 Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen (1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage wiederkehrende 1. Messungen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Messungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Messungen nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zuständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen nach 1. § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung, 2. § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung, 3. § 10 Abs. 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die erstmalige Funktionsprüfung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 zeige gegenüber der zuständigen Behörde die jährliche Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktualisierten Umwelterklärung vornehmen, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält. § 10 Widerruf (1) Die zuständige Behörde kann die nach dieser Verordnung von ihr gestatteten Überwachungserleichterungen auch dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn 1. der Betreiber Rechts- oder Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt, einer genehmigungsrechtlichen Auflage oder einer nachträglichen Anordnung zuwiderhandelt oder 2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, die Eintragung einer Organisation in das EMASRegister zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen. (2) Soweit die zuständige Behörde von der Möglichkeit des Widerrufs gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, hat sie die zuständige Register führende Stelle gemäß § 34 des Umweltauditgesetzes darüber zu unterrichten. 2249 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" eingefügt. Artikel 4 Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)" durch die Wörter ,,Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 6 werden nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 168 S. 1)" die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" und nach den Wörtern ,,für gültig erklärt ist" die Wörter ,,und die nach §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben für den betroffenen Zeitraum enthält," eingefügt. Artikel 2 Verordnung über das Genehmigungsverfahren § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines eingetragenen Standortes einer 1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung vom 29. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder 2. nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für gültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem zu Grunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind." Artikel 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 168 S. 1)" die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang V Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" eingefügt. 2. In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern ,,Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der Ver- Artikel 3 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen In § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 168 S. 1)" die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der 2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Umweltbetriebsprüfung" die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" eingefügt. 2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Umweltbetriebsprüfung" die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" eingefügt. ordnung (EG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmensbereiche gemäß den Unterklassen 90.00.3 (Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen), 90.00.4 (Kompostierungsanlagen), 90.00.5 (Abfallverbrennungsanlagen), 90.00.6 (Sonstige Abfallbehandlungsanlagen) und 90.00.7 (Abfalldeponien) gemäß der Untergliederung des NACE-Codes in der Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, 1993, in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) und Anhang V Abschnitt 5.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" eingefügt. Artikel 6 Nachweisverordnung Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Juni 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin