Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 42 vom 29.06.2002  - Seite 2264 bis 2266 - Erstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

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2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2002 Erstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Vom 26. Juni 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes wird nach dem Wort ,,Regionalisierungsgesetz" die Angabe ,, ­ RegG" eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Finanzierung (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes im Jahr 2002 ein Betrag von 6,745 Milliarden Euro zu. Für die Jahre 1998 bis 2000 bleibt es bei den vom Bund insgesamt gezahlten Regionalisierungsmitteln; die Regionalisierungsmittel für 2001 betragen 13,429 Milliarden Deutsche Mark. (2) Der Betrag für das Jahr 2002 von 6,745 Milliarden Euro steigt ab 2003 jährlich um 1,5 vom Hundert." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Prüfung Im Jahr 2007 wird auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2008 zustehenden Betrages festgesetzt sowie bestimmt, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern den Betrag nach § 5 leistet." 4. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Verteilung (1) Von dem in § 5 Abs. 1 festgelegten Betrag für das Jahr 2002 erhalten die einzelnen Länder folgende Beträge: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Millionen Euro 439,7 674,9 276,1 271,1 18,4 85,9 340,0 148,0 373,2 651,9 245,4 59,3 327,2 234,1 138,0 179,0. (2) Soweit der in § 5 Abs. 1 festgelegte Betrag für das Jahr 2002 nicht durch die Verteilungsregelung des Absatzes 1 erfasst ist, wird dieser nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen 11,59 14,69 4,03 5,00 0,81 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2002 Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 1,95 7,01 3,33 9,04 17,99 4,74 1,30 6,83 4,60 3,14 3,95. 2265 (4) Die nach § 5 in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen." Artikel 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Regionalisierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (3) Die Beträge in Absatz 1 und die nach Absatz 2 bestimmten Beträge steigen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juni 2002 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Klaus Wowereit Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel