Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 45 vom 08.07.2002  - Seite 2438 bis 2438 - Vierte Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung

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2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 Vierte Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung Vom 24. Juni 2002 Das Bundesministerium der Justiz verordnet ­ auf Grund des § 14 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173), ­ auf Grund des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2000 (BGBl. I S. 1279), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3919), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und in § 3 Satz 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter ,,nach § 29 des AGB-Gesetzes" durch die Wörter ,,nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände" durch die Wörter ,,dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe ,,nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO" durch die Angabe ,,nach § 15a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung" ersetzt. 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist." 5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes" durch die Wörter ,,nach § 14 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes" ersetzt. 6. Dem § 9 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Bei Kreditinstituten, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 29 des AGB-Gesetzes wirksam geworden ist, wird die Übertragung nach § 7 mit dem 1. Januar 2002 wirksam. (6) Anhängige Schlichtungsverfahren, die am 9. Juli 2002 noch nicht abgeschlossen sind, werden an die jetzt zuständige Stelle abgegeben, sonst nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften abgeschlossen." Artikel 2 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Juni 2002 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin