Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 45 vom 08.07.2002  - Seite 2440 bis 2441 - Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

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2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung*) Vom 1. Juli 2002 Auf Grund des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2118), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 12 Abs. 1" die Wörter ,,und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1" eingefügt und die Angabe ,,des Satzes 2" durch die Angabe ,,der Sätze 2 und 3" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,Das Robert-Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses." cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort ,,erhebt" die Wörter ,,für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes" sowie ein Komma eingefügt und die Angabe ,,Nummer 3.1 oder 3.3" durch die Angabe ,,Nummer 3.1, 3.3 oder 4.7" ersetzt. b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: ,,Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Anmelde- und Mitteilungsunterlagen" durch die Wörter ,,Anmelde-, Zulassungsoder Mitteilungsunterlagen" ersetzt. d) Absatz 4 wird gestrichen. 2. In § 3 werden nach den Wörtern ,,des Stoffes" die Wörter ,,oder des Biozid-Produkts" eingefügt. 3. Der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden die folgenden Positionen angefügt: ,,Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr 4. 4.1 Zulassung von Biozid-Produkten Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG , soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG Euro 10 000 bis Euro 45 000 Euro 750 4.2 4.3 4.4 4.5 Euro Euro 500 500 Euro 1 500 bis Euro 17 500 Euro 10 000 bis Euro 45 000 4.6 Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 Gebührennummer Gebührentatbestand 2441 Gebühr 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach 4.13) Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie". Artikel 2 Euro Euro Euro Euro Euro 2 000 500 750 2 500 500 Euro 75 000 bis Euro 100 000 Euro Euro bis Euro 2 000 500 2 000 4.13 4.14 4.15 Euro 75 000 bis Euro 125 000 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Juli 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin