Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 47 vom 15.07.2002  - Seite 2577 bis 2580 - Bekanntmachung der Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2577 Bekanntmachung der Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung Vom 10. Juli 2002 Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2438) wird nachstehend der Wortlaut der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der seit dem 9. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. August 2000 (BGBl. I S. 1279), 2. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3919), 3. den am 9. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Vorschriften wurden erlassen: zu 2.: auf Grund des § 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946), zu 3.: auf Grund des § 14 Abs. 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173). Berlin, den 10. Juli 2002 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 Verordnung über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung ­ SchlichtVerfVO) §1 Einrichtung der Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht (1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungsstellen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes eingerichtet sind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mitzuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungsangelegenheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen sind anzugeben. (2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren Schlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediensteten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum Richteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind und allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein Schlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer Schlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist mindestens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig. (3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle. (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht. §2 Auswahl und Unabhängigkeit der Schlichter (1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem Verfahren teilnehmenden Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV) die Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen Schlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden. (2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist. (3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber entscheidet seine Vertretung. (4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. §3 Ablehnung einer Schlichtung Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn 1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, 2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, 3. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, 4. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder 5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft. Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. §4 Erhebung und Behandlung der Kundenbeschwerde (1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren vertreten lassen. (2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stellungnahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stellungnahmen werden dem Beschwerdeführer durch die Geschäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich innerhalb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhelfen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3 ergehen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist die Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel innerhalb eines Monats abzustellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 (3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen Schlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt. §5 Schlichtungsvorschlag (1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden. (2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit der Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vorschlag kurz und verständlich erläutert wird. (3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als ,,Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung" zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben. §6 Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle (1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint. (2) Die Deutsche Bundesbank erhebt von dem am Verfahren beteiligten Kreditinstitut eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Das Kreditinstitut kann einen Erlass der Gebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr unangemessen wäre. (3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist. §7 Übertragung auf private Stellen (1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes wird übertragen: 1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband deutscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband, 2579 2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Lennéstraße 17, 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband, 3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und Giroverband angehören und an dem von ihm eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband und 4. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband. Nimmt ein Kreditinstitut an mehreren Schlichtungsverfahren teil, kann der Kunde entscheiden, welche Schlichtungsstelle er mit der Angelegenheit befassen will. (2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam, wenn 1. die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlichtungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung beschlossen haben, die den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, und 2. das Bundesministerium der Justiz die jeweilige Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Die Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz geändert werden. Die Genehmigung ist mit der genehmigten Änderung der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlichtungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen vorgesehen werden: 1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2 nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht bei dem Verband oder einem verbandsangehörigen Kreditinstitut beschäftigt gewesen sein. 2. Bei der Bestellung der Schlichter brauchen abweichend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der Kreditinstitute nicht beteiligt zu werden. Die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern obliegt der zuständigen Stelle des Verbands. 3. Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Verbänden Schlichtungsstellen bereits eingerichtet sind, können die amtierenden Schlichter bis zum Ende ihrer laufenden Amtsperiode ohne Wiederbestellung im Amt verbleiben, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 1 genügen und vor dem 30. Oktober 1999 bestellt worden sind. 4. Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3 anstelle des Schlichtungsvorschlags auch einen nur für das Kreditinstitut verbindlichen Schlichtungsspruch vorsehen. Er kann die Verbindlichkeit solcher Schlichtungssprüche auf in der Verfahrensordnung festzulegende Beträge begrenzen und den Erlass verbindlicher Schlichtungssprüche für den Fall ausschließen, dass die Klärung des Sachverhalts eine über den Urkundenbeweis hinausgehende Beweisaufnahme erfordert. 2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 (3) Kosten nach § 6 Abs. 2 in der seit dem 28. Dezember 1999 geltenden Fassung werden für Verfahren nicht erhoben, in denen die Schlichtungsstelle vorher einen Schlichtungsvorschlag mindestens einem Beteiligten zugeleitet hat. (4) Noch nicht abgeschlossene Schlichtungsverfahren, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, die an einem der in § 7 Abs. 1 in der von dem 11. August 2000 an geltenden Fassung bezeichneten Schlichtungsverfahren beteiligt sind, werden nach Wirksamwerden der Übertragung und im erreichten Verfahrensstand an die zuständige Schlichtungsstelle abgegeben. (5) Bei Kreditinstituten, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 29 des AGBGesetzes wirksam geworden ist, wird die Übertragung nach § 7 mit dem 1. Januar 2002 wirksam. (6) Anhängige Schlichtungsverfahren, die am 9. Juli 2002 noch nicht abgeschlossen sind, werden an die jetzt zuständige Stelle abgegeben, sonst nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften abgeschlossen. (4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der an ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden Kreditinstitute zu führen und in geeigneter Weise allgemein zugänglich zu machen. §8 Abgabe bei Unzuständigkeit Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungsstelle ab. §9 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) (Inkrafttreten) (2) Die bisher in der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank tätigen Schlichter bleiben bis zu ihrer Wiederbestellung nach dieser Verordnung oder der Bestellung neuer Schlichter im Amt.